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Zentrifugen, Augenspülstationen und Druckluftsysteme

Facility Management: Druckluftanlagen » Betrieb » Betreiberpflichten » Zentrifugen, Augenspülstationen und Druckluftsysteme

Zentrifugen, Augenduschen und Druckluftsystemen

Betreiber von Zentrifugen, Augenduschen und Druckluftsystemen in einem Industriebetrieb unterliegen umfassenden Pflichten, die sich aus gesetzlichen Vorgaben (wie der BetrSichV) und anerkannten Regeln der Technik ergeben. Die konsequente Wahrnehmung dieser Pflichten – von der regelmäßigen technischen Prüfung und Wartung über die lückenlose Dokumentation bis hin zur Schulung der Mitarbeiter – gewährleistet nicht nur die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen, sondern vor allem den Schutz von Gesundheit und Leben der Beschäftigten sowie die Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs. Insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen wie der Zentrifugentechnik, der Notfall-Ersten-Hilfe oder der Druckversorgung können Versäumnisse schwerwiegende Konsequenzen haben. Daher kommt dem Betreiber eine strategisch wichtige Rolle zu: Durch proaktives Facility Management und verantwortungsbewusste Organisation stellt er sicher, dass alle Anlagen jederzeit in sicherem Zustand sind, Gefahren frühzeitig erkannt und behoben werden und die Betriebsbereitschaft kritischer Infrastrukturen erhalten bleibt. Letztlich schützen vorbildlich erfüllte Betreiberpflichten nicht nur Personal und Sachwerte, sondern stärken auch die Rechtssicherheit des Unternehmens und fördern eine Kultur der Sicherheit und Zuverlässigkeit.

Gesetzlicher und normativer Rahmen

Betreiber von technischen Anlagen sind in Deutschland zur Einhaltung umfangreicher gesetzlicher und normativer Vorgaben verpflichtet. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bildet hierbei den zentralen Rechtsrahmen und verlangt vom Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung sowie regelmäßige Prüfungen und Wartungen von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen. Spezifische Regeln und Normen konkretisieren diese Pflichten: Das BG-Merkblatt FBRCI-025 der Berufsgenossenschaft Chemie gibt detaillierte Hinweise zur Prüfung und Instandhaltung von Zentrifugen. Die Norm DIN EN 15154-2 (Augenduschen mit Wasseranschluss) und DIN EN 15154-4 (nicht fest angeschlossene Augenspüleinrichtungen) legen Anforderungen an Installation, Betrieb und Wartung von Notduschen und Augenduschen fest. Für die Instandhaltung von Druckluft- und Gasversorgungsanlagen bieten die VDMA-Einheitsblätter 24186 Teil 4 und 6 anerkannte Richtwerte für Wartungsumfänge und -intervalle. Diese Normen und Regeln stehen im Zusammenhang mit arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, einschließlich der Verpflichtungen aus der BetrSichV und dem Arbeitsschutzgesetz, die den Arbeitgeber zur sicheren Bereitstellung und zum sicheren Betrieb der Anlagen verpflichten. Zusammen bilden sie einen verbindlichen Rahmen, innerhalb dessen die Betreiberpflichten zu erfüllen sind, um Arbeits- und Anlagensicherheit zu gewährleisten.

Allgemeine Betreiberverantwortlichkeiten

Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass sich alle betreffenden Anlagen jederzeit in einem sicheren und vorschriftsmäßigen Zustand befinden und nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Es muss qualifiziertes Fachpersonal oder autorisierte Dienstleister beauftragt werden, um Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Gesetzliche Prüftermine und Wartungsintervalle sind in den Facility-Management-Plan aufzunehmen und strikt einzuhalten. Sämtliche Prüfergebnisse und Wartungsmaßnahmen sind lückenlos zu dokumentieren, zu archivieren und bei Bedarf den Aufsichtsbehörden oder Versicherungsträgern vorzulegen. Werden Mängel oder sicherheitsrelevante Defekte festgestellt, hat der Betreiber unverzüglich für Abhilfe zu sorgen – etwa durch unmittelbare Reparatur, Austausch defekter Komponenten oder Außerbetriebnahme der Anlage bis zur Mängelbeseitigung. Insgesamt hat der Betreiber organisatorisch sicherzustellen, dass die Vorgaben aus Gesetzen, Normen und Herstellerunterlagen im täglichen Betrieb umgesetzt werden.

Zentrifugen – Sicherer Betrieb und Instandhaltung (BG-Merkblatt FBRCI-025 Kap. 3.3)

Beim Betrieb von Zentrifugen sind besondere Sorgfalt und technische Schutzmaßnahmen erforderlich, um die hohen mechanischen Kräfte sicher zu beherrschen. Zentrifugen dürfen nur gemäß den Herstellerinformationen und ihrem bestimmungsgemäßen Zweck betrieben werden. Insbesondere sind die zulässige Höchstdrehzahl sowie die maximal zulässige Beladungsmasse oder -dichte des Zentrifugenguts strikt einzuhalten. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Zentrifuge über die gesamte Nutzungsdauer in einem betriebssicheren Zustand erhalten bleibt. Dazu gehören regelmäßige Wartungen, Inspektionen und bei Bedarf zeitnahe Instandsetzungen, um Verschleißteile rechtzeitig zu ersetzen und die Funktionsfähigkeit aller sicherheitsrelevanten Einrichtungen (z.B. Deckelverriegelung, Unwuchtsensoren, Notabschaltungen) zu gewährleisten. Treten während des Betriebs ungewöhnliche Vibrationen, unzulässige Unwuchten oder andere gefahrdrohende Zustände auf, ist die Maschine sofort stillzusetzen und erst nach Beseitigung der Ursache wieder in Betrieb zu nehmen. Für Zentrifugen, die mit gefährlichen oder gesundheitsgefährdenden Stoffen betrieben werden, muss der Betreiber zudem sicherstellen, dass austretende Gefahrstoffe sicher erfasst und abgeführt werden (z.B. durch dichte Behälter oder Abluftvorrichtungen), um eine Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen. Insgesamt ist ein risikoorientiertes Instandhaltungsmanagement erforderlich, das den besonderen Beanspruchungen einer Zentrifuge (hohe Drehzahlen, Rotorkräfte) Rechnung trägt und das Unfallrisiko minimiert.

Überprüfung vor Erstinbetriebnahme (BG-Merkblatt FBRCI-025 Kap. 4.2.2)

Vor der ersten Inbetriebnahme einer Zentrifuge hat der Betreiber eine Abnahmeprüfung durch eine befähigte Person sicherzustellen. Diese Erstprüfung gemäß BetrSichV umfasst die Kontrolle, ob die Zentrifuge vorschriftsmäßig installiert und ausgestattet ist und sich in einem sicheren, betriebsbereiten Zustand befindet. Geprüft werden unter anderem der korrekte Aufbau (z.B. feste Verankerung, korrekte Ausrichtung und Nivellierung, ausreichender Abstand zu Wänden oder anderen Anlagen) sowie das Vorhandensein und die Wirksamkeit aller vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen. Auch die Dokumentation (z.B. Betriebsanleitung, Konformitätserklärung des Herstellers) muss vollständig vorliegen. Erst nach erfolgreich bestandener Erstprüfung darf die Zentrifuge in den regulären Betrieb übergehen.

Wiederkehrende Prüfungen im Betriebszustand (BG-Merkblatt FBRCI-025 Kap. 4.2.4)

Während der Nutzungsphase sind Zentrifugen in regelmäßigen Abständen durch befähigte Personen auf ihren sicheren Zustand hin zu überprüfen. Diese wiederkehrenden Prüfungen im montierten Betriebszustand finden in der Regel jährlich oder in vom Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Intervallen statt. Dabei wird die Zentrifuge in Betrieb inspiziert, um die Funktion wesentlicher Komponenten und Schutzeinrichtungen unter Realbedingungen zu kontrollieren. Schwerpunkte dieser Prüfungen sind unter anderem der Zustand von Rotor, Trommel und Gehäuse (z.B. Sichtprüfung auf Risse, Korrosion oder Verschleiß), die Überprüfung der Deckelverriegelung und -zuhaltung, die Funktionsfähigkeit von Unwuchtsensoren und Not-Aus-Schaltern sowie die Kontrolle elektrischer Schutzvorrichtungen. Der Betreiber ist verpflichtet, für diese Prüfungen die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen – etwa Betriebsanleitungen, Spezialwerkzeuge oder Hilfspersonal zum Öffnen der Anlage – und den Prüfprozess organisatorisch zu unterstützen. Erkenntnisse aus der Prüfung, beispielsweise beginnende Verschleißerscheinungen, fließen in nachfolgende Wartungsplanungen ein, um die Anlagenverfügbarkeit und Sicherheit kontinuierlich sicherzustellen.

Wiederkehrende Prüfungen im zerlegten Zustand (BG-Merkblatt FBRCI-025 Kap. 4.2.5)

Zusätzlich zu den regelmäßigen Betriebsprüfungen soll in größeren Zeitabständen eine gründliche Inspektion der Zentrifuge im zerlegten Zustand erfolgen. Spätestens alle drei bis vier Jahre – oder je nach Beanspruchung auch früher – ist es empfehlenswert, die Maschine durch eine Fachfirma oder den Hersteller-Service teilweise zu demontieren, um sicherheitskritische Bauteile umfassend begutachten zu können. Im Rahmen dieser intensiven Prüfung werden z.B. Rotoren, Lager, Antriebswellen und Schutzeinrichtungen ausgebaut und auf versteckte Schäden, Materialermüdung, Risse oder Korrosion untersucht. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass für die zerlegte Prüfung geeignete Vorrichtungen und Hilfsmittel bereitstehen (z.B. Hebezeuge, spezielle Montagevorrichtungen) und dass ein sicherer Ausbau der Komponenten möglich ist. Ebenso sind alle technischen Unterlagen (wie Wartungspläne, Prüfbücher, frühere Prüfberichte) bereitzustellen, um den Prüfern ein vollständiges Bild der Anlage zu vermitteln. Nach Wiederzusammenbau der Zentrifuge ist ein Probelauf mit Funktionsprüfung durchzuführen, bevor die Anlage wieder frei gegeben wird. Diese Tiefeninspektionen im zerlegten Zustand dienen der rechtzeitigen Erkennung von verborgenen Mängeln und tragen wesentlich zur Verlängerung der sicheren Nutzungsdauer der Zentrifuge bei.

Dokumentation der Prüfungen

Alle durchgeführten Prüfungen – ob vor Inbetriebnahme oder wiederkehrend – sind vom Betreiber ordnungsgemäß zu dokumentieren. Die befähigten Personen erstellen dazu Prüfprotokolle oder Eintragungen in ein Prüfbuch, in denen die Prüfinhalte, Ergebnisse, festgestellte Mängel und getroffenen Maßnahmen festgehalten werden. Der Betreiber muss diese Dokumentation systematisch archivieren und für eine etwaige Überprüfung durch Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften oder Versicherungen bereithalten. Im Schadensfall oder bei Audits dienen lückenlose Prüfaufzeichnungen als Nachweis dafür, dass der Betreiber seinen Pflichten nachgekommen ist. Darüber hinaus ermöglichen die Dokumente einen Vergleich der Anlagenzustände über die Zeit, sodass Trends (z.B. sich verschlechternde Schwingungswerte oder wiederkehrende Defekte) erkannt und präventiv adressiert werden können.

Feste Augenduschen mit Wasseranschluss (DIN EN 15154-2)

Fest installierte Augenduschen, die an das Wassernetz angeschlossen sind, müssen jederzeit funktionstüchtig und hygienisch einwandfrei gehalten werden. Der Betreiber ist verpflichtet, diese Notduschen gemäß Herstellerangaben und Normvorgaben zu betreiben und instand zu halten. Um die ständige Betriebsbereitschaft sicherzustellen, sind regelmäßige Funktionsprüfungen und Wartungen einzuplanen. So sollten fest installierte Augenduschen in kurzen Abständen (empfohlen wöchentlich) kurz aktiviert werden, um stehendes Wasser aus den Leitungen abfließen zu lassen und die Funktionsfähigkeit der Düsen und Ventile zu überprüfen. Diese Routine-Spülungen dienen insbesondere dem Erhalt der Wasserqualität (Vermeidung von Keimbildung oder Verunreinigungen) und der Kontrolle, dass im Notfall sofort Wasser in ausreichender Menge und geeignetem Strahl austritt. Zusätzlich ist mindestens einmal jährlich eine gründliche Wartung durch fachkundiges Personal durchzuführen. Dabei werden alle Komponenten – vom Duschkopf und seinen Sprühdüsen über Ventile und Absperrungen bis zur Beschilderung – auf Zustand und Funktion geprüft sowie bei Bedarf gereinigt, entkalkt oder ausgetauscht. Der ordnungsgemäße Zustand umfasst auch die Einhaltung der normgerechten Auslösebedingungen (z.B. leichtgängiges, sofortiges Öffnen des Ventils) und der vorgeschriebenen Spüldauer und Durchflussmenge. Mängel wie zu geringer Wasserdruck, beschädigte Sprühköpfe oder fehlende Staubschutzkappen sind umgehend zu beseitigen, damit die Augendusche jederzeit voll einsatzfähig ist.

Mobile Augenduschen ohne Festanschluss (DIN EN 15154-4)

Nicht an die Wasserleitung angeschlossene Augenspüleinrichtungen (z.B. Augenspülflaschen oder Tanks mit konservierter Spüllösung) unterliegen ebenfalls regelmäßigen Betreiberpflichten, um ihre Wirksamkeit im Ernstfall sicherzustellen. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass mobile Augenduschen gemäß den Herstellerangaben gelagert, gehandhabt und gewartet werden. Insbesondere ist auf das Verfallsdatum der Spülflüssigkeiten zu achten: Vorratsbehälter oder Flaschen mit steriler Lösung haben begrenzte Haltbarkeiten und müssen nach Ablauf der Frist ersetzt werden. Daher ist ein System zur regelmäßigen Kontrolle der Ablaufsdaten einzurichten, damit rechtzeitig Ersatz beschafft wird. Auch ohne Anschluss müssen die Geräte selbst (Flaschen, Behälter, Ventile, Augenschalen) in einwandfreiem Zustand gehalten werden – dies umfasst die Dichtheitsprüfung, Sichtkontrolle auf Beschädigungen und Sauberkeit der Auslassöffnungen. Nach jeder Benutzung – oder wenn eine Manipulationssicherung zeigt, dass ein Behälter geöffnet wurde – muss die betreffende Augendusche sofort wieder aufgefüllt oder die Flasche ausgetauscht werden, um permanent verfügbare Erste-Hilfe-Maßnahmen zu gewährleisten. Mobile Augenduschen sollten zudem gemäß den Vorgaben aus DIN EN 15154-4 und den Betriebsanleitungen so platziert sein, dass sie schnell erreichbar, deutlich gekennzeichnet und gegen unbeabsichtigtes Auslösen geschützt sind.

Hygiene und Notfallbereitschaft

Ein wesentliches Anliegen bei Augenduschen ist die Hygiene und die jederzeitige Verfügbarkeit im Notfall. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass beide Kriterien erfüllt sind. Bei fest installierten Augenduschen gehört dazu neben der wöchentlichen Spülung auch die regelmäßige Reinigung der Duschköpfe und Auffangschalen, um Ablagerungen oder Verunreinigungen (z.B. Rost, Biofilm oder Schmutz) zu entfernen. Falls die Anlage temperiertes Wasser liefert, ist zudem die Mischwassertemperatur zu prüfen, damit im Notfall weder Verbrühungs- noch Unterkühlungsgefahr besteht. Für mobile Augenduschen ist die Lagerung an einem sauberen, temperierten Ort wichtig, um Qualität und Haltbarkeit der Spülflüssigkeit nicht zu beeinträchtigen. Alle Augenduschen – ob fest installiert oder mobil – müssen in einem Umkreis von etwa 1,5 bis 2 Metern gut sichtbar gekennzeichnet sein (durch grün-weiße Notduschen-Piktogramme gemäß ASR A1.3) und jederzeit frei zugänglich gehalten werden (keine blockierenden Gegenstände, kein Verschließen von Türen etc.). Der Betreiber sorgt dafür, dass bei Funktionsprüfungen oder Wartungsarbeiten an Augenduschen stets dokumentiert wird, wann und von wem diese durchgeführt wurden, und dass festgestellte Mängel unverzüglich behoben werden. Somit wird gewährleistet, dass im Ernstfall – etwa bei Verätzungen oder Augenverletzungen von Personal – sofort eine wirksame Erste-Hilfe-Spülung erfolgen kann.

Drucklufterzeuger (473.11)

Drucklufterzeuger wie stationäre Kompressoren oder Druckluftaggregate sind als Teil der Gebäudetechnik regelmäßig zu warten, um einen sicheren und effizienten Betrieb zu gewährleisten. Der Betreiber stellt sicher, dass für jede Drucklufterzeugungsanlage ein Wartungsplan gemäß den Herstellervorgaben und den Empfehlungen aus VDMA 24186 erstellt und umgesetzt wird. Typische Wartungsmaßnahmen an Kompressoren umfassen den regelmäßigen Austausch von Verschleißteilen und Betriebsmedien (z.B. Ölwechsel bei ölgeschmierten Kompressoren, Filterwechsel für Ansaugluftfilter und Ölabscheider), die Reinigung von Kühlern und Lüftungsgittern, das Prüfen der Riemenspannung bzw. des Antriebs, sowie die Funktionskontrolle von Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen. Während der Wartung wird auch die Druckluftqualität überprüft – beispielsweise der einwandfreie Betrieb von Trocknern oder Filtern, damit die erzeugte Druckluft den Anforderungen (etwa im Hinblick auf Feuchtegehalt oder Ölanteil) entspricht. Zudem sind Sicherheitseinrichtungen wie Überdruckventile am Kompressor und Temperatur- bzw. Druckschalter auf ihre Funktion zu testen. Etwaige Leckagen (z.B. an Leitungen, Verschraubungen oder Behälteranschlüssen) sind aufzuspüren und zu beseitigen, um Energieverluste und Gefährdungen auszuschließen. Alle Wartungs- und Inspektionsarbeiten an Drucklufterzeugern dürfen nur von qualifizierten Technikern durchgeführt werden, die mit den Gefahren (z.B. Druck, heiße Oberflächen, elektrischer Antrieb) vertraut sind. Eine gut gewartete Drucklufterzeugungsanlage trägt wesentlich zur Betriebssicherheit bei und verhindert Ausfälle, die die Versorgung von Produktionsprozessen beeinträchtigen könnten.

Druckluftbehälter (473.12)

Druckluftbehälter (Druckbehälter zur Speicherung von komprimierter Luft) unterliegen strengen Prüf- und Wartungsvorschriften, da ein Ausfall oder Bersten gravierende Risiken birgt. Betreiberpflicht ist es, die Anforderungen der BetrSichV für überwachungsbedürftige Druckanlagen einzuhalten. Dies bedeutet, dass je nach Größe, Druck und Gefährdungsklasse des Behälters regelmäßige wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind – in der Regel abzunehmen durch einen Sachverständigen oder eine zugelassene Überwachungsstelle (z.B. TÜV) in bestimmten Intervallen (z.B. innere Prüfung alle 5 Jahre, Festigkeitsprüfung alle 10 Jahre, sofern zutreffend). Unabhängig von diesen behördlichen Prüfterminen sorgt der Betreiber dafür, dass der Druckluftbehälter im Rahmen der Wartung kontinuierlich überwacht wird. Dazu gehören die Kontrolle des äußeren Zustands (z.B. Korrosion, Beschädigungen am Behältermantel oder an Stützvorrichtungen), das regelmäßige Ablassen von Kondenswasser über vorgesehene Ablassventile, sowie die Funktionsprüfung von Sicherheitseinrichtungen am Behälter. Insbesondere das Sicherheits- oder Überdruckventil muss mindestens jährlich auf korrekte Auslösung geprüft werden, um sicherzustellen, dass es im Überdruckfall zuverlässig anspricht. Gegebenenfalls werden solche Ventile auch regelmäßig ausgetauscht oder von Fachfirmen kalibriert. Der Behälter sollte mit einem gut sichtbaren Prüfschild oder einer Prüfplakette versehen sein, die den nächsten Prüftermin ausweist, und die zugehörigen Prüfbescheinigungen sind vom Betreiber aufzubewahren. Etwaige Mängel wie fortschreitende Korrosion oder Undichtigkeiten müssen sofort bewertet und behoben werden (bis hin zur Außerbetriebnahme des Behälters bei Gefahr im Verzug), um die Sicherheit von Personal und Anlage nicht zu gefährden.

Druckluftaufbereitung und -verteilung (473.13)

Die Aufbereitung und Verteilung der Druckluft – einschließlich aller Filter, Trockner, Rohrleitungen, Armaturen und der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) – erfordert eine regelmäßige Inspektion und Wartung, wie sie in VDMA 24186-4 und -6 empfohlen wird. Der Betreiber hat ein Wartungskonzept zu implementieren, das sicherstellt, dass alle Bauteile der Druckluftinfrastruktur zuverlässig arbeiten und die Druckluft verlustfrei und in geforderter Qualität die Verbraucher erreicht. Hierzu zählen zum einen mechanische Wartungsmaßnahmen: Filter in der Druckluftaufbereitung (z.B. Partikel-, Ölabscheide- und Aktivkohlefilter) müssen in den vorgegebenen Intervallen erneuert werden, um eine einwandfreie Druckluftqualität zu garantieren. Trocknungsanlagen (Kältetrockner, Adsorptionstrockner) sind auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, wobei z.B. Taupunktmessungen durchgeführt oder Trockenmittel nach Zeitplan regeneriert bzw. ausgetauscht werden. Die Rohrleitungsnetze für Druckluft sind auf Leckagen und festen Sitz der Verbindungen zu kontrollieren – Lecktests (etwa über Druckabfallmessungen in drucklosem Zustand oder Ultraschallmessungen) sollten periodisch erfolgen, da Leckstellen Energieverluste und Druckabfall verursachen können. Zum anderen ist die MSR-Technik einzubeziehen: Sensoren (Drucktransmitter, Taupunktfühler, Durchflussmesser etc.) und Aktoren (Regelventile, Magnetventile) im Druckluftsystem müssen kalibriert bzw. auf korrekte Funktion getestet werden. Etwaige Alarmfunktionen (z.B. bei zu hohem Druck, zu hoher Feuchtigkeit oder Kompressorstörung) sind ebenfalls im Rahmen der Wartung zu prüfen und ggf. an die Gebäudeleittechnik angebunden, sodass Störungen sofort erkannt und gemeldet werden. Insgesamt trägt die konsequente Wartung der Druckluftaufbereitung und -verteilung dazu bei, die Betriebskosten zu senken, die Lebensdauer der Komponenten zu verlängern und vor allem das Risiko von Ausfällen oder Qualitätseinbußen bei der Druckluftversorgung zu minimieren.

Kondensataufbereitung (473.14)

In Druckluftanlagen fällt unvermeidlich Kondensat an, das oft ölhaltig ist und gemäß Umweltvorschriften nicht unbehandelt entsorgt werden darf. Betreiber von Druckluftsystemen sind daher verpflichtet, geeignete Kondensataufbereitungseinrichtungen zu betreiben und instand zu halten, damit die beim Kompressionsprozess anfallenden Kondensate umweltgerecht entsorgt werden. Eine typische Kondensataufbereitungseinheit (z.B. Öl-Wasser-Trenner) muss regelmäßig gewartet werden, um ihre Trennleistung sicherzustellen. Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Filter- und Absorptionselemente solcher Separatoren in den vorgegebenen Intervallen gewechselt werden, da gesättigte Filter die Trennung von Öl und Wasser nicht mehr zuverlässig leisten können. Ebenso ist der Kondensatsammelbehälter periodisch zu entleeren und auf Ablagerungen zu prüfen. Im Rahmen der Wartung wird auch kontrolliert, ob der Ablauf des gereinigten Wassers den vorgeschriebenen Grenzwerten (z.B. maximal zulässiger Ölanteil im Abwasser) entspricht – hierzu können beispielsweise Teststreifen oder Probenanalysen eingesetzt werden. Alle Eingriffe und Wechsel in der Kondensataufbereitung sind im Betriebsjournal zu vermerken, ebenso die ordnungsgemäße Entsorgung des getrennten Ölanteils (als Sonderabfall) entsprechend den abfallrechtlichen Vorgaben. Ein funktionsfähiges Kondensatmanagement verhindert sowohl Umweltschäden als auch Betriebsstörungen (z.B. durch überlaufende Kondensatgefäße oder korrosive Wasserschäden in der Anlage) und ist daher fester Bestandteil der Betreiberpflichten im Druckluftsystem.

Technische Gasversorgungsanlagen (473.20)

Technische Gasversorgungsanlagen umfassen feste Installationen zur Bereitstellung von Gasen (z.B. Stickstoff, Sauerstoff, Druckgase für Labore oder Produktion) innerhalb des Gebäudes. Der Betreiber hat die Verpflichtung, auch diese Anlagenkomponenten regelmäßig prüfen und instand halten zu lassen, um Leckagen, Ausfälle oder Sicherheitsrisiken zu vermeiden. Zentrale Wartungsaufgabe ist die Dichtheitsprüfung des gesamten Gassystems: Alle Leitungen, Verschraubungen, Dichtungen und Ventile sind in festgelegten Intervallen (z.B. halbjährlich oder gemäß Gefährdungsbeurteilung) auf Gasdichtheit zu überprüfen. Dies kann mittels Lecksuchspray, elektronischen Gasdetektoren oder Druckverlustmessungen geschehen. Besonders kritische Punkte sind Anschlussstellen und bewegliche Leitungen (z.B. an Gasflaschenbatterien oder Schlauchleitungen), die einem höheren Verschleiß unterliegen. Neben der Dichtheit müssen Druckregler, Manometer und Sicherheitsventile regelmäßig inspiziert und auf Funktion getestet werden – ein klemmendes Regelventil oder ein fehlerhaftes Manometer kann zu gefährlichen Über- oder Unterdrücken führen. In Anlagen mit Brenngasen oder Sauerstoff sind zusätzlich die speziellen Vorschriften zu berücksichtigen (z.B. Verwendung von fettfreien Komponenten für Sauerstoff, Vorhandensein von Flashback-Arrestoren bei Acetylen etc.), welche ebenfalls regelmäßig geprüft werden sollten. Gegebenenfalls vorhandene Gaswarnanlagen (stationäre Detektoren für z.B. Sauerstoffmangel oder explosive Gase) sind ebenfalls Teil des Instandhaltungskonzepts und müssen gemäß Herstellerangaben kalibriert und auf ihre Alarmfunktion getestet werden. Der Betreiber stellt sicher, dass alle Wartungsarbeiten an Gasversorgungsanlagen nur von qualifizierten Fachkräften durchgeführt werden, die mit den Eigenschaften der jeweiligen Gase und den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sind. Durch dieses umfassende Wartungsregime wird das Risiko von Gaslecks, Betriebsstörungen oder Unfällen (wie Bränden oder Erstickungsgefahren) auf ein Minimum reduziert.

Dokumentation und Meldungen

Eine sorgfältige Dokumentation aller Wartungs- und Prüfaktivitäten ist integraler Bestandteil der Betreiberpflichten. Für sämtliche Anlagen – von Zentrifugen über Augenduschen bis zu Druckluft- und Gasanlagen – sind Wartungsbücher oder digitale Instandhaltungsprotokolle zu führen, in denen jede durchgeführte Maßnahme (Inspektion, Wartung, Reparatur, Prüfung) mit Datum, Verantwortlichem, Befund und Handlung dokumentiert wird. Idealerweise erfolgt diese Dokumentation zentral in einem Computerized Maintenance Management System (CMMS) oder Computer Aided Facility Management (CAFM) System, sodass Termine für wiederkehrende Prüfungen automatisiert überwacht und nachverfolgt werden können. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass diese Aufzeichnungen revisionssicher aufbewahrt werden, d.h. vor nachträglicher Änderung geschützt und bei Bedarf über Jahre hinweg abrufbar. Neben der reinen Dokumentation der Arbeiten sind auch festgestellte Mängel und Risiken explizit zu erfassen sowie die eingeleiteten Korrekturmaßnahmen und deren Abschlussdatum. Hierdurch entsteht ein lückenloser Nachweis der Betreiberverantwortung, der im Ernstfall (z.B. bei einem Unfall oder einer behördlichen Prüfung) belegt, dass alle vorgeschriebenen Pflichten erfüllt wurden. Darüber hinaus dienen die Aufzeichnungen als Kommunikationsmittel: Wesentliche Befunde, insbesondere sicherheitskritische, sind unverzüglich an die zuständigen Stellen zu melden – etwa an die Arbeitssicherheitsfachkraft, den Anlagenverantwortlichen oder ggf. die Aufsichtsbehörde, wenn dies gesetzlich gefordert ist. Ein definierter Meldungs- und Eskalationsprozess stellt sicher, dass Probleme nicht im Protokoll verborgen bleiben, sondern aktiv angegangen werden. Letztlich ermöglicht eine gute Dokumentationspraxis auch eine Auswertung im Sinne der Qualitätssicherung, indem sie Trends oder wiederkehrende Schwachstellen sichtbar macht und so gezielte Verbesserungen in den Wartungsstrategien angestoßen werden können.

Sicherheit und Risikomanagement

Betreiberpflichten umfassen neben der technischen Wartung auch organisatorische Maßnahmen des Sicherheits- und Risikomanagements. Zunächst ist für alle genannten Anlagen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, wie sie das Arbeitsschutzrecht verlangt. Dabei werden die spezifischen Gefahren identifiziert – beispielsweise die mechanischen Gefährdungen durch sich drehende Teile bei Zentrifugen, die chemischen Gefahren bei der Nutzung von Augenduschen (Augenkontakt mit Gefahrstoffen) oder die physikalischen Risiken bei Druckbehältern und Gasanlagen (Explosions- und Erstickungsgefahr). Auf Basis dieser Beurteilung sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen (Prinzip des Standes der Technik und des TOP-Prinzips: Technische, Organisatorische, Personenbezogene Maßnahmen). Präventive Maßnahmen können etwa sein: die Ausstattung der Zentrifuge mit einem geprüften Schutzgehäuse, regelmäßige Prüfungen als vorbeugende Instandhaltung, Installation von Gaswarnmeldern in Gasversorgungsräumen, oder organisatorische Regelungen wie Zugangsbeschränkungen zu gefährlichen Anlagenbereichen. Der Betreiber muss ferner Notfallpläne vorbereiten für den Fall, dass trotz aller Prävention eine gefährliche Situation eintritt. Dazu gehören klare Eskalationsprozeduren: Wenn z.B. an einer Zentrifuge ungewöhnliche Geräusche oder Schwingungen auftreten, müssen Mitarbeiter angewiesen sein, sie sofort abzuschalten und den Vorgesetzten zu informieren. Bei einem größeren Gasleck sollte es festgelegte Alarmsignale und Evakuierungswege geben. Augenduschen müssen in den betrieblichen Erste-Hilfe-Plan eingebunden sein, sodass nach der Erstversorgung (15-minütiges Spülen der Augen) medizinische Weiterversorgung sichergestellt ist. Alle diese Vorkehrungen (Gefahrstoffinformationen, Alarm- und Rettungspläne, Zuständigkeiten im Störfall) sind in das Sicherheitsmanagementsystem des Betriebs zu integrieren und regelmäßig zu üben bzw. zu aktualisieren. Auf diese Weise erfüllt der Betreiber nicht nur formell seine Pflichten, sondern reduziert praktisch das Risiko von Unfällen und Gesundheitsschäden deutlich.

Schulung und Unterweisung

Ein weiterer zentraler Baustein der Betreiberpflichten ist die Schulung und Unterweisung des Personals, das mit den betreffenden Anlagen umgeht oder im Gefahrenbereich arbeitet. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für jede Anlage eine leicht verständliche Betriebsanweisung erstellt wird, die das sichere Bedienen, die zu tragende persönliche Schutzausrüstung und das Verhalten im Störfall beschreibt. Diese Betriebsanweisungen sind den Mitarbeitern auszuhändigen und an den Anlagen auszuhängen, wo sinnvoll. Darüber hinaus müssen alle betroffenen Beschäftigten regelmäßig (mindestens einmal jährlich oder bei Einführung neuer Anlagen) unterwiesen werden. Schulungsinhalte umfassen beispielsweise: die korrekte Beladung und Bedienung von Zentrifugen sowie das Erkennen von Warnsignalen (etwa Unwuchtanzeige), die richtige Anwendung von Augenduschen im Notfall (inklusive Hinweise, mindestens 15 Minuten zu spülen und Augenlider offen zu halten), und den sicheren Umgang mit Druckluftwerkzeugen oder Gasentnahmestellen (z.B. Verbot, Druckluft auf Personen zu richten, besondere Vorsicht bei Sauerstoff). Auch Notfallmaßnahmen, wie das Vorgehen bei Auslösung eines Gasalarms oder das Absetzen eines Notrufs nach Chemikalienkontakt, sind Gegenstand der Unterweisungen. Der Betreiber dokumentiert jede durchgeführte Schulung mit Datum, Teilnehmern und Inhalten, um im Bedarfsfall nachweisen zu können, dass das Personal angemessen angeleitet wurde. Nur eingewiesene und im Umgang mit den spezifischen Gefahren vertraute Personen dürfen die Anlagen bedienen oder warten. Durch diese gezielte Kompetenzentwicklung wird sichergestellt, dass Mensch und Technik optimal zusammenwirken und Unfälle aufgrund Fehlbedienung oder Unwissenheit vermieden werden.

Beispielhafte Übersicht – Prüf- und Wartungspflichten

Anlagenteil

Regelungsgrundlage

Verpflichtung (Art der Prüfung/Wartung)

Frequenz

Verantwortlich

Dokumentation

Zentrifugen

BG-Merkblatt FBRCI-025, Kap. 4.2.2

Erstprüfung (Installation, Betriebsbereitschaft) vor Erstinbetriebnahme

Einmalig vor Erstbetrieb

Befähigte Person (Sachverständiger)

Prüfprotokoll / Abnahmebericht

Zentrifugen

BG-Merkblatt FBRCI-025, Kap. 4.2.4

Wiederkehrende Prüfung im Betrieb (Sicherheit, Funktion)

Jährlich (bzw. gemäß Gefährdungsbeurteilung)

Befähigte Person (intern oder extern)

Eintrag im Prüfbuch / Prüfprotokoll

Zentrifugen

BG-Merkblatt FBRCI-025, Kap. 4.2.5

Wiederkehrende Prüfung im zerlegten Zustand (ausführliche Inspektion)

Alle 3–4 Jahre (risikobasiert)

Fachfirma / Hersteller-Service

Prüfbericht (ausführlicher Inspektionsbericht)

Augenduschen (fest)

DIN EN 15154-2, Hersteller

Funktionsprüfung (Probe-Spülung) und Pflege

Wöchentlich; Wartung jährlich

Betreiber (wöchentl.); Servicefirma (jährl.)

Wartungs- / Prüfliste

Augenduschen (mobil)

DIN EN 15154-4, Hersteller

Kontrolle Füllung/Haltbarkeit; Austausch bei Ablauf/Benutzung

Monatlich Kontrolle; nach Gebrauch sofort

Betreiber

Prüfliste / Wechselnachweis

Druckluftbehälter

BetrSichV, VDMA 24186-6

Sicherheitsprüfung (Behälter, Ventile)

Jährlich (Sicherheitsventil) + behördliche Prüftermine

Befähigte Person (Sachkundiger / TÜV)

Prüfprotokoll / Prüfbescheinigung

Gasversorgungs-Anlage

VDMA 24186-6, interne Vorgaben

Dichtheitsprüfung, Funktionskontrolle Armaturen

Halbjährlich (typisch)

Fachfirma / Techniker

Wartungsbericht / Checkliste

Qualitätssicherung und Leistungsüberwachung

Die Erfüllung der Betreiberpflichten sollte durch ein systematisches Qualitätsmanagement überwacht und kontinuierlich verbessert werden. Hierzu können Kennzahlen (Key Performance Indicators, KPI) definiert werden, wie z.B. die Quote fristgerecht durchgeführter Prüfungen, die Verfügbarkeit der Anlagen (minimale Ausfallzeiten von Zentrifugen oder Druckluftversorgung), Ergebnisse von Wasserqualitätskontrollen bei Augenduschen oder die durchschnittliche Zeit zur Beseitigung festgestellter Mängel. Der Betreiber führt interne Audits oder Selbstkontrollen durch, um zu überprüfen, ob Wartungspläne eingehalten werden und die Dokumentation vollständig ist. Abweichungen – wie versäumte Prüftermine oder unzureichend dokumentierte Arbeiten – sind dabei aufzudecken und abzustellen. Gegebenenfalls werden externe Experten oder Sachverständige hinzugezogen, um die Wirksamkeit des Instandhaltungs- und Sicherheitskonzepts zu bewerten (z.B. eine Überprüfung durch die Berufsgenossenschaft oder durch unabhängige Auditoren). Auch die Leistung von beauftragten Wartungsfirmen wird regelmäßig beurteilt: Kriterien sind z.B. Fachkompetenz, Zuverlässigkeit, Einhaltung von Terminen und Qualität der Prüfberichte. Feedback-Schleifen stellen sicher, dass erkannte Schwachstellen im Prozess zu Verbesserungsmaßnahmen führen – etwa Anpassungen der Wartungsintervalle bei wiederholten Ausfällen oder Schulungsbedarf bei Beobachtung von Bedienfehlern. Durch solch ein fortlaufendes Monitoring und die Bereitschaft zur Optimierung wird gewährleistet, dass die Betreiberpflichten nicht nur formal erfüllt werden, sondern auch praktisch den höchstmöglichen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsstandard im Betrieb erzielen.

Einbindung in die Facility-Management-Prozesse

Die genannten Betreiberpflichten müssen integraler Bestandteil der gesamten Facility-Management-Organisation des Betriebs sein. Das bedeutet, dass die Planung von Prüf- und Wartungsterminen frühzeitig mit den betrieblichen Abläufen abgestimmt wird, um Unterbrechungen minimal zu halten – z.B. können Instandhaltungsarbeiten an Zentrifugen in produktionsfreie Zeiten gelegt werden oder die Prüfung der Druckluftversorgung in Abstimmung mit den Nutzern so erfolgen, dass alternative Versorgungsmöglichkeiten bereitstehen. Die Einbindung der Wartungsaktivitäten in ein zentrales CAFM-System erleichtert die Koordination und stellt sicher, dass z.B. bei Überschneidungen (gleichzeitige Abschaltung mehrerer wichtiger Systeme) rechtzeitig gegengesteuert wird. Ebenfalls ist die Verzahnung mit anderen gebäudetechnischen Systemen und Sicherheitskonzepten erforderlich: So müssen z.B. Wartungsmaßnahmen an Gasanlagen mit der Brandschutzorganisation abgestimmt werden (Abschaltung von Brandmeldern bei ungefährlichen Inertgasfreisetzungen während Prüfarbeiten etc.), oder die Integration der Augenduschen in den allgemeinen Notfall- und Evakuierungsplan muss gewährleistet sein. Kommunikationswege sind festzulegen, damit alle Stakeholder – von betroffenen Mietern oder Abteilungen bis hin zu Sicherheitsbeauftragten und externen Prüfern – frühzeitig informiert und eingebunden werden. Bei wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen an den Anlagen (z.B. Installation einer neuen technischen Gasversorgung oder Austausch einer Zentrifuge) ist der Wartungs- und Prüfplan entsprechend zu aktualisieren und ggf. mit den Behörden oder Sachverständigen abzustimmen. Zudem fließen die Betreiberpflichten in die langfristige Instandhaltungs- und Investitionsplanung ein: Auf Basis der Lebensdauer der Komponenten (z.B. Abschreibung einer Zentrifuge oder Druckbehälter nach x Jahren) werden rechtzeitig Ersatzbeschaffungen oder Generalüberholungen eingeplant, sodass die Einhaltung der Sicherheitsstandards dauerhaft und ohne Lücke möglich ist. Zusammengefasst sind die Betreiberpflichten kein isoliertes Aufgabenfeld, sondern eng mit den Betriebsprozessen, dem Budgetmanagement und der Gesamtverantwortung für das Gebäude verknüpft.