Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Druckluftanlagen: Gefährdungbeurteilung

Facility Management: Druckluftanlagen » Strategie » Betreiberverantwortung » Gefährdungbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung zum Thema Druckluftanlagen

Gefährdungsbeurteilung zum Thema Druckluftanlagen

Druckluftanlagen kommen in verschiedensten Branchen zum Einsatz – von der Industrie (z. B. zur Steuerung von Maschinen, Antrieben oder Werkzeugen) über Handwerk (Druckluftwerkzeuge, Reifenfüllanlagen) bis hin zu Verwaltungs- oder Dienstleistungsbereichen (z. B. Reinigung mit Druckluft). Unabhängig von der Branche besteht bei der Erzeugung, Speicherung und Anwendung von Druckluft grundsätzlich ein erhöhtes Gefahrenpotenzial, etwa durch hohen Druck, mögliche Anlagendefekte oder unsachgemäße Handhabung. Im

Eine Gefährdungsbeurteilung für Druckluftanlagen ist zwingend vorgeschrieben. Typische Risiken sind Berstgefahr bei Behältern und Leitungen, Peitscheneffekt bei Schlauchdefekten, Lärmbelastung, Ölnebel, ungeplantes Ausströmen von Druckluft, Explosionen bei brennbaren Gemischen. Zentrale Schutzmaßnahmen sind regelmäßige Prüfungen durch ZÜS, intakte Sicherheitsventile, funktionierende Druckwächter, ausreichend dimensionierte Behälter und Leitungen, richtige Wartungsintervalle, Schulungen/Unterweisungen der Beschäftigten. Prüfbuch (ggf. nach BetrSichV), GBU-Unterlagen, Wartungsberichte müssen geführt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

Druckluftanlagen stellen in vielen Betrieben eine essenzielle Energie- und Versorgungsquelle dar, sind jedoch mit diversen Gefahren behaftet: mechanische Einwirkungen (Bersten, Schläuche), Lärm, Wärme, mögliche Explosionen oder Kontaminationen durch Ölnebel. Gesetzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und passende Schutzmaßnahmen umzusetzen (ArbSchG, BetrSichV, DGUV-Vorschriften). Die Analyse umfasst dabei die gesamte Prozesskette – von der Erzeugung (Kompressoren, Druckkessel) über die Verteilung (Leitungen, Druckventile) bis hin zur Anwendung (Werkzeuge, Reinigungsprozesse). Eine gewissenhaft erstellte und kontinuierlich gepflegte GBU schützt Beschäftigte und Betrieb nachhaltig vor Unfällen, Gesundheitsrisiken und wirtschaftlichen Schäden. Wer umfassend bewertet und schützt, verringert Unfallrisiken, sichert Produktivität (weniger Anlagenausfälle) und reduziert Haftungsrisiken. Gleichzeitig sorgt eine effiziente Druckluftversorgung für Energieeinsparungen und trägt zur Wirtschaftlichkeit bei.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Gemäß § 5 ArbSchG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten durchzuführen. Dies schließt auch den Umgang mit Druckluft (Erzeugung, Verteilung, Anwendung) ein.

  • Die Bewertung von „physikalischen Einwirkungen“ (z. B. Druck, Lärm) und möglichen Gefährdungen (Platzen von Bauteilen, austretende Druckluft) gehört explizit dazu.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Druckluftanlagen können als überwachungsbedürftige Anlagen eingestuft sein, wenn Behälter oder Anlagenkomponenten Druckgrenzen überschreiten (bzw. in den Geltungsbereich von Druckgeräterichtlinie oder BetrSichV fallen).

  • § 3 BetrSichV verpflichtet den Betreiber, vor Inbetriebnahme und während des Betriebs eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. In der Praxis bedeutet das: Druckbehälter, Rohrleitungen oder Kompressoren sind hinsichtlich ihrer sicheren Verwendung zu beurteilen.

  • Wiederkehrende Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) können vorgeschrieben sein.

Druckgeräterichtlinie (2014/68/EU)

  • Dient der europäischen Regelung für das Inverkehrbringen von Druckgeräten (z. B. Kessel, Behälter, Rohrleitungen) oberhalb bestimmter Druck- und Volumenwerte.

  • Für Betreiber ist in der BetrSichV verankert, wie diese Druckgeräte sicher zu betreiben sind.

  • Für die Ermittlung und Bewertung von Gefahren durch Druckluftanlagen sind ergänzend die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) relevant.

DGUV Vorschriften

  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: Betreiber haben grundsätzlich die Pflicht zur Ermittlung und Minimierung aller relevanten Unfall- und Gesundheitsgefahren.

  • Je nach Branche können weitere DGUV-Regeln gelten, z. B. zum Einsatz von Druckluftwerkzeugen oder zum Explosionsschutz (falls mit Druckluft brennbare Stäube versprüht werden).

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

  • TRBS 2141 (ehemals TRB) und folgende: Beschreiben Anforderungen an die sichere Auslegung, den Betrieb und die Prüfung von Druckbehältern sowie Rohrleitungen.

  • TRBS 1201 („Prüfungen bei Änderung oder Instandsetzung“) kann relevant sein, wenn Komponenten von Druckluftanlagen repariert oder umgebaut werden.

Fazit

Eine Gefährdungsbeurteilung für Druckluftanlagen ist eindeutig gesetzlich vorgeschrieben, da hohe Drücke und potenziell gefährliche Anlagenkomponenten vorliegen, die in den Geltungsbereich der BetrSichV und ggf. der Druckgeräterichtlinie fallen.

Hohes Gefährdungspotenzial

  • Druckluftanlagen arbeiten mit erheblichem Druck (vielfach mehrere Bar). Ein unkontrolliertes Entweichen oder das Bersten von Bauteilen kann zu schweren Unfällen mit Splitter- und Schleuderteilen, Schlag- oder Explosionswirkungen führen.

  • Auch das Einblasen von Druckluft unter die Haut (z. B. durch direkten Körperkontakt) ist lebensgefährlich.

Gefahr durch Lärm und Vibrationen

  • Kompressoren und Druckluftwerkzeuge erzeugen oft hohe Lärmemissionen; die daraus resultierende Gehörschädigung ist ein typisches Berufsrisiko.

  • Druckluftbetriebene Maschinen können starke Vibrationen verursachen und zu ergonomischen Problemen führen.

Gefahrstoffe und Explosionsrisiko

  • Falls in der Druckluft z. B. Ölnebel (von ölgeschmierten Kompressoren) oder andere Aerosole enthalten sind, entstehen potenzielle Gesundheitsgefahren (Einatmung, Brandlast).

  • Werden feine Stäube, Gase oder brennbare Stoffe per Druckluft versprüht, steigt das Explosionsrisiko.

Sicherheit bei Wartung und Instandhaltung

  • Wartungsarbeiten am Kompressor, an Druckbehältern, Filtern oder Druckventilen bergen erhebliche Risiken, wenn die Anlage nicht drucklos gemacht und richtig gegen Wiedereinschalten gesichert wird.

Vermeidung von Produktionsausfällen

  • Ein Ausfall der Druckluftversorgung kann ganze Fertigungslinien lahmlegen. Eine GBU fördert präventive Wartung und minimiert Ausfallrisiken.

Kompressor

  • Mechanische Risiken (heiße Oberflächen, rotierende Teile), Überhitzung durch verstopfte Lüfter oder fehlende Wartung.

  • Öl- und Kondensatableitung: Brandgefahr, falsche Entsorgung.

Druckkessel / -behälter

  • Materialfehler, Korrosion oder unzulässige Druckerhöhungen können zum Platzen führen.

  • Unzureichende Prüfintervalle oder Versäumnisse bei der äußeren und inneren Prüfung.

Leitungen und Schläuche

  • Abrieb, Alterung, mechanische Beschädigungen. Ein platzender Druckluftschlauch kann umherschleudern (Peitscheneffekt) und Personen verletzen.

  • Mangelhafte Verbindungselemente (Kupplungen, Schellen) oder fehlerhafte Montage.

Druckregel- und Sicherheitseinrichtungen

  • Defekte Sicherheitsventile, verstellte Druckwächter, fehlende oder ungenügende Wartung der Armaturen führen zu unkontrollierten Drücken.

  • Unsachgemäße Manipulation (z. B. Ausbau eines Sicherheitsventils) erhöht massiv das Unfallrisiko.

Anwendung von Druckluft

  • Unsachgemäßer Einsatz (z. B. Reinigung von Kleidung oder Körperoberflächen mit Druckluft) kann zu schweren Verletzungen führen (Luftembolien, Gewebeschäden).

  • Gefährliche Durchschläge beim Arbeiten mit Druckluftwerkzeugen (Meißelhämmer, Schleifer) durch falsche Schutzmaßnahmen.

EN-Normen und DIN-Normen für Druckgeräte

  • DIN EN 286 (für Druckbehälter aus Stahl, unbefeuert), DIN EN 13445 (unbefeuerte Druckbehälter) etc.

  • Diese Normen regeln Konstruktion, Bau, Prüfung und Kennzeichnung.

TRBS 2141 Reihe („Gefährdungen durch Druck“)

  • Konkretisiert die Anforderungen der BetrSichV an Druckbehälter, Rohrleitungen und Schutzsysteme.

DGUV Regel 100-500 (Betreiben von Arbeitsmitteln) Abschnitt 2.35: „Druckluftstrahler“

  • Enthält Sicherheitsanforderungen an den Umgang mit Druckluftstrahlgeräten, die sinngemäß für andere Druckluftanwendungen herangezogen werden können.

DGUV Vorschrift 54 (ehem. BGV D24) „Winden, Hub- und Zuggeräte“

  • Teilweise relevant, wenn z. B. druckluftbetriebene Hebezeuge zum Einsatz kommen.

ISO 8573 (Druckluftqualität)

  • Regelt z. B. Anforderungen an die Druckluftreinheit (Partikel, Feuchte, Öl).

  • Nicht unmittelbar Arbeitsschutz, aber relevant, wenn Reinheitsanforderungen (z. B. in der Lebensmittel- oder Pharmaindustrie) oder Vermeidung von öligem Aerosol (Brandlast, Gesundheit) gefordert sind.

Erfassen der Anlage

  • Beschreibung der gesamten Druckluftanlage: Kompressor(en), Druckbehälter, Filter, Trockner, Rohrleitungen, Steuerung, Sicherheitsventile, Druckregelstationen, Anwendungspunkte.

  • Ermitteln der spezifischen Betriebsparameter (max. zulässiger Druck, Temperatur, Füllvolumen, Baujahr, Herstellerangaben).

Identifikation und Bewertung von Gefährdungen

  • Mechanische Gefährdungen (Bersten, Peitscheneffekt).

  • Thermische Gefährdungen (heiße Oberflächen, Brandgefahr).

  • Lärm (Kompressorbetrieb, pneumatische Werkzeuge).

  • Gefahrstoffaspekte (Ölnebel, Aerosole, Explosionsgefahr).

  • Wartungs- und Reinigungsarbeiten (Drucklos-Schaltung, Lockout-Tagout-Verfahren).

Ableitung von Schutzmaßnahmen

  • Technisch: Ausreichende Dimensionierung und regelmäßige Prüfung von Behältern, Leitungen, Sicherheitsventilen.

  • Automatische Abschaltsysteme (Drucksensoren, Not-Aus).

  • Schallschutzkabinen für Kompressoren, Vibrationsdämpfer.

  • Organisatorisch: Klar definierte Wartungsintervalle, Prüffristen (innerlich/äußerlich durch ZÜS), Wechselintervalle für Filter und Öl.

  • Notwendigkeit eines Prüf-Buchs (Prüf- und Wartungsdokumentation).

  • Arbeitsanweisungen zum sicheren Umgang mit Druckluft (z. B. Verbot, sich selbst abzublasen).

  • Lockout-Tagout-Verfahren bei Wartung, Freigabeverfahren für Heißarbeiten in Kompressorräumen.

  • Personell: Unterweisungen und Schulungen (Gefahrenaufklärung, PSA, sichere Werkzeugbedienung).

  • Ggf. Gehörschutz und Augenschutz beim Umgang mit Druckluftwerkzeugen.

  • Eignungsuntersuchungen, wenn Lärm- und Vibrationsbelastung relevant ist.

Dokumentation

  • Nach § 6 ArbSchG schriftliche oder elektronische Fixierung der Ergebnisse, Maßnahmen, Verantwortlichkeiten und Prüfnachweise.

  • Integration in ein vorhandenes Betriebssicherheits- bzw. HSE-Managementsystem (z. B. ISO 45001).

Überprüfung und Aktualisierung

  • Regelmäßige Neu-Bewertung bei Änderungen (Umbauten, Kapazitätserweiterungen) oder auffälligen Ereignissen (Störungen, Unfälle).

  • Einbeziehung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und ggf. Sachverständigen (ZÜS) für druckführende Systeme.

Druckluft als Energieträger

  • Manchmal wird Druckluft im Betrieb als vermeintlich „ungefährliche“ Energieform unterschätzt. Das kann zu leichtsinnigem Umgang führen (z. B. Abblasen von Kleidung oder Haut). Daher sind konsequente Unterweisungen unverzichtbar.

Vermeidung von Leckagen und Energieverschwendung

  • Leckagen in Druckluftnetzen erhöhen nicht nur Unfallrisiken, sondern verursachen erhebliche Energiekosten. Eine Überprüfung auf Dichtheit ist Teil der GBU, da sie auch mittelbar den Sicherheitsaspekt (unvorhergesehene Druckabfälle) betrifft.

Saubere und trockene Luft

  • Bei bestimmten Anwendungen (Pharma, Chemie, Food) muss die Druckluftqualität speziell geprüft werden (Partikelfilter, Trockner, Ölfreiheit). Aerosolbelastungen können nicht nur Produkte, sondern auch Beschäftigte beeinträchtigen.

Raumlüftung und Umgebung

  • Kompressoranlagen brauchen ausreichende Belüftung (Wärmeabfuhr, frische Luftzufuhr). Wird dies vernachlässigt, drohen Überhitzungen, und bei Verbrennungsmotor-getriebenen Kompressoren (z. B. Notfallbetrieb) besteht Abgasgefahr.

  • Prüfen, ob der Kompressorraum als eigener Brandabschnitt gestaltet werden sollte (Brandschutzkonzept).

Integration in Explosionsschutzdokument (falls erforderlich)

  • Wenn brennbare Stäube oder Gase per Druckluft transportiert werden, kann ein Ex-Bereich entstehen (z. B. Sprühvorgänge). Dann ist ein Explosionsschutzdokument nach GefStoffV / ATEX-Richtlinie erforderlich.

Organisation

  • Bei größeren Anlagen ist es ratsam, einen verantwortlichen Anlagenbetreuer (z. B. Druckluftbeauftragten) zu benennen. Dieser koordiniert Prüfungen, Wartungen und Dokumentation.