Rechtsraum und normativer Rahmen
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Rechtsraum und normativer Rahmen
Der Rechtsraum für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb von Anlagen in Deutschland ist durch ein mehrstufiges, komplementäres Gefüge aus EU-Produktrecht, nationalem Betriebssicherheits- und Umweltrecht sowie untergesetzlichen technischen Regeln und Normen geprägt. Zentrale Linien lassen sich wie folgt ziehen:
•Produktrecht (u. a. Druckgeräterichtlinie (PED) und 14. ProdSV) regelt Inverkehrbringen und CE-Konformität.
•Betriebliches Sicherheitsrecht (BetrSichV mit Anhang 2, TRBS) regelt Gefährdungsbeurteilung, Betrieb, Prüfungen und Organisation.
•Umwelt- und Gewässerschutzrecht (AwSV) regelt Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen, Prüf- und Fachbetriebspflichten.
•Technische Normen (z. B. EN/IEC 60204-1, EN/IEC 60079-Reihe) und DGUV-Regeln konkretisieren anerkannte Regeln der Technik; ihre Anwendung begründet regelmäßig Vermutungs- bzw. Indizwirkung für Rechtskonformität.
Wesentlich ist die Unterscheidung der Rollen von Hersteller/Inverkehrbringer einerseits und Betreiber/Arbeitgeber andererseits: CE-konforme Bereitstellung entbindet nicht von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung und dem sicheren Betrieb; umgekehrt können betriebliche Änderungen die Produktkonformität berühren (Stichwort wesentliche Veränderung) und eine erneute Konformitätsbewertung auslösen.
Rechtsraum und normativer Rahmen im Betrieb
Betriebssicherheitsverordnung: Grundsystematik, § 12 und Anhang 2
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.
Zentrale Instrumente sind die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von Schutzmaßnahmen, Prüfpflichten und die Organisation der Instandhaltung.
Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber haben aufgabenspezifisch Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten, Schutzmaßnahmen festzulegen und deren Wirksamkeit zu prüfen. Dabei sind die technischen Regeln (TRBS) heranzuziehen.
Prüfpflichten: Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrend sowie anlassbezogen durch befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) zu prüfen; Umfang und Fristen ergeben sich aus BetrSichV und TRBS 1201.
§ 12 BetrSichV: Unterweisung und Befähigung im Betrieb- Inhalte sind insbesondere:
die bestimmungsgemäße Verwendung von Arbeitsmitteln,
spezifische Gefährdungen (z. B. elektrische, explosions- oder druckbedingte Gefährdungen),
getroffene Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln und Notfallmaßnahmen,
besondere Betriebs- und Instandhaltungszustände.
Die Unterweisung muss verständlich (z. B. sprach- und tätigkeitsadäquat) erfolgen, dokumentiert werden und schließt die fallweise schriftliche Beauftragung für besondere Tätigkeiten ein. Sie ist Schnittstelle zur Qualifikation der “befähigten Person” nach TRBS 1203 und bildet die organisatorische Grundlage für sichere Prüf-, Bedien- und Instandhaltungsprozesse.
Anhang 2 BetrSichV: Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen- Wesentliche Abschnitte sind:
Druckanlagen: Anforderungen an Auslegung, Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, Prüfumfänge (z. B. innere Prüfungen, Festigkeitsprüfungen), Prüffristen und Prüfinstanzen (ZÜS vs. befähigte Person in festgelegten Fällen).
Aufzugsanlagen: Anforderungen an Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen, Notbefreiungskonzepte, Betreiberpflichten einschließlich Dokumentation.
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Ex): Zoneneinteilung, Auswahl geeigneter Betriebsmittel, Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrend, Instandhaltung nach anerkannten Regeln der Technik.
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2141, 1201, 1203- Für den hier relevanten Kontext sind besonders bedeutsam:
TRBS 2141 “Gefährdungen durch Dampf und Druck”: Systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen infolge gespeicherter Druckenergie, thermischer Effekte und Versagensszenarien. Sie unterstützt die Festlegung von Schutzkonzepten (z. B. Auslegung nach zulässigem Druck/Temperatur, Sicherheitsventile, Berstscheiben), Abblase- und Rückhaltekonzepte sowie organisatorische Maßnahmen. Die TRBS ist zugleich Schnittstelle zur PED/14. ProdSV und zur Prüfplanung gemäß Anhang 2.
TRBS 1201 “Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen”: Festlegung von Art, Umfang und Tiefe der Prüfungen (vor Inbetriebnahme, wiederkehrend, anlassbezogen), Bewertungsmaßstäben und Dokumentation. Teile der 1201 konkretisieren spezifische Bereiche (z. B. Prüfungen im Explosionsschutz, Aufzugsanlagen), regeln Mindestprüfinhalte, Sicht-/Funktionsprüfungen, zerstörungsfreie Prüfungen, und die Anforderungen an Prüfnachweise.
TRBS 1203 “Befähigte Personen”: Definiert Qualifikationsanforderungen an Personen, die Prüfungen durchführen, einschließlich Fachkunde durch
einschlägige Berufsausbildung oder Studium,
Erfahrung (zeitlicher und inhaltlicher Umfang) im jeweiligen Sachgebiet,
zeitnahe berufliche Tätigkeit und Kenntnisfortbildung.
Für bestimmte Prüfungen (z. B. an Druckanlagen oder in Ex-Bereichen) sind zusätzliche Spezialkenntnisse, Unabhängigkeit oder die Beauftragung einer ZÜS erforderlich.
Druckgeräterichtlinie (PED) und 14. ProdSV
Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU (PED) regelt das Inverkehrbringen von Druckgeräten und Baugruppen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch die 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (14. ProdSV).
Kernelemente:
Einstufung in Kategorien (I–IV) nach Art, Druck, Volumen/Nennweite und Mediengruppe; darunter “Sound Engineering Practice” (SEP) außerhalb des CE-Pflichtbereichs bei bestimmten Niedrigrisiko-Konstellationen.
Konformitätsbewertungsmodule (A, B, C, F, G, H/H1) und Einbindung benannter Stellen je nach Kategorie.
CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, Technische Dokumentation (inkl. Werkstoffnachweise, Prüfbescheinigungen).
Baugruppen und Montage: Assemblies benötigen eine eigene Bewertung, wenn als Gesamtheit in Verkehr gebracht.
Schnittstellen zum Betrieb:
Die PED sichert den Stand der Technik beim Inverkehrbringen; die BetrSichV/Anhang 2 regeln den sicheren Betrieb, Prüfungen und Änderungen.
Änderungen an Druckgeräten können eine erneute Bewertung erfordern; der Betreiber muss prüfen, ob eine produktrechtlich relevante wesentliche Änderung vorliegt oder betriebsseitig (TRBS 2141/1201) adressiert werden kann.
EN/IEC 60204-1 und EN/IEC 60079-Reihe
EN/IEC 60204-1 “Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen” gibt Anforderungen an die elektrische Ausrüstung zur Vermeidung elektrischer Gefährdungen: Schutz gegen elektrischen Schlag (Schutzerdung, Schutztrennung, Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen), Schutzleiter- und Potenzialausgleichssysteme, Not-Halt- und Stoppkategorien, Verriegelungen, Kennzeichnung und Dokumentation, Prüfungen (z. B. Isolationswiderstand, Schutzleiterwiderstand, Spannungsfall). Sie ist für Hersteller zentral und für Betreiber Referenz bei Beschaffung, Abnahme und wiederkehrenden Prüfungen.
EN/IEC 60079 (Explosive Atmospheres) umfasst:
60079-0 (Allgemeine Anforderungen), -1 (druckfeste Kapselung), -2 (Überdruckkapselung), -7 (erhöhte Sicherheit), -11 (Eigensicherheit),
60079-10-1/-10-2 (Zoneneinteilung Gas/Staub),
60079-14 (Auswahl und Errichtung elektrischer Anlagen in Ex-Bereichen),
60079-17 (Prüfung und Instandhaltung). Für Betreiber konkretisieren -14 und -17 die Auswahl, Installation, Prüfklassen (initial/detailliert), Prüffristen und Dokumentationspflichten. Diese Normen sind mit den Anforderungen aus Anhang 2 (Ex) und TRBS 1201/1203 zu verzahnen.
Für Betreiber konkretisieren -14 und -17 die Auswahl, Installation, Prüfklassen (initial/detailliert), Prüffristen und Dokumentationspflichten. Diese Normen sind mit den Anforderungen aus Anhang 2 (Ex) und TRBS 1201/1203 zu verzahnen.
AwSV: Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt Errichtung, Beschaffenheit, Betrieb, Überwachung und Stilllegung von Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder verwendet werden.
Zentrale Inhalte:
Einstufung der Stoffe (WGK) und Anlagentypisierung (LAU-/HBV-Anlagen).
Anforderungen an Rückhaltung, Dichtheit, Leckageerkennung, Korrosionsschutz.
Fachbetriebspflicht für Tätigkeiten an bestimmten Anlagen.
Prüfpflichten durch AwSV-Sachverständige (z. B. vor Inbetriebnahme, wiederkehrend, anlassbezogen).
Schnittstellen zu Druck- und Explosionsschutz: z. B. Abblase- und Überfüllsicherungskonzepte, Medienverträglichkeit, Zoneneinteilung bei brennbaren Flüssigkeiten.
DGUV-Regeln und Vorschriften
Die Regeln und Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) konkretisieren das Unfallverhütungsrecht und werden als antizipierte Sachverständigengutachten angesehen.
Relevante Beispiele:
DGUV Vorschrift 3 “Elektrische Anlagen und Betriebsmittel” (ehem. BGV A3): Prüfintervalle, Prüfumfang und Qualifikation des Prüfpersonals im elektrischen Bereich.
DGUV Regel 113-001 “Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)”: Systematik des Explosionsschutzes, Zoneneinteilung, organisatorische Maßnahmen, Prüf- und Instandhaltungsprozesse in Ex-Bereichen.
DGUV Regel 100-500 (Kapitel zu speziellen Arbeitsmitteln): Ergänzende Maßnahmen zu Maschinen- und Anlagensicherheit.
Anerkannte Regeln der Technik, harmonisierte Normen und Vermutungswirkung
“Anerkannte Regeln der Technik” (aRdT) sind in der Fachwelt bewährte, in der Praxis erprobte und konsentierte technische Lösungen. Sie unterscheiden sich vom “Stand der Technik” (innovationsgetriebener, höherer Anspruch) und dem “Stand von Wissenschaft und Technik” (höchstmöglicher Erkenntnisstand).
Im Rechtsvollzug gilt:
Produktrecht: Anwendung harmonisierter EN/ISO/IEC-Normen begründet Vermutungswirkung der Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (z. B. PED, Maschinenrecht).
Betriebssicherheitsrecht: TRBS konkretisieren BetrSichV mit Vermutungswirkung; Normen und DGUV-Regeln dienen als aRdT zur Auslegung.
Umweltrecht (AwSV/WHG): Regelmäßig ist der Stand der Technik geschuldet; branchenspezifische Regelwerke (z. B. DWA, DVGW, VDI, VDE) sind Referenz.
Umsetzung im Betrieb: Prüf- und Dokumentationssysteme- Für die rechtskonforme Umsetzung empfiehlt sich ein integriertes Managementsystem, das folgende Elemente umfasst:
Lebenszyklusorientierte Gefährdungsbeurteilung (Planung, Inbetriebnahme, Betrieb, Änderung, Stilllegung) unter Einbezug von TRBS 2141, EN/IEC 60204-1 und EN/IEC 60079.
Prüfkataster und Fristenmanagement gemäß BetrSichV/Anhang 2 und TRBS 1201; klare Zuordnung von Prüftiefen und Prüfinstanzen (befähigte Person vs. ZÜS vs. AwSV-Sachverständige).
Qualifikationsmanagement nach § 12 BetrSichV und TRBS 1203 (Nachweise zu Unterweisungen, Befähigungen, Schulungen).
Dokumentation der Produktkonformität (PED/14. ProdSV) einschließlich CE-Unterlagen, Einbau-/Montagebewertungen und Änderungsmanagement.
Schnittstellenmanagement zwischen Explosionsschutz, Druck- und Gewässerschutz: konsistente Zoneneinteilung, Auswahl von Betriebsmitteln, Schutz- und Abblaseeinrichtungen, Medienrückhaltung.
Wirksamkeitskontrolle und kontinuierliche Verbesserung durch Audits, Abweichungs- und Ereignisanalysen.
