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Druckgasflaschen für Getränkeausgabesysteme

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Druckgasflaschen für Getränkeausgabesysteme

Druckgasflaschen für Getränkeausgabesysteme

Dieses Dokumentenverzeichnis beschreibt die im Facility Management erforderlichen rechtlichen, technischen und sicherheitsrelevanten Unterlagen für den Betrieb von Druckgasflaschen und CO₂‑Versorgungssystemen in Getränkeschankanlagen. Ziel ist es, eine rechtskonforme, sichere und nachvollziehbare Betriebsführung gemäß den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) sowie der einschlägigen DGUV‑ und TRBS‑Vorschriften zu gewährleisten. Die nachfolgend erläuterten Dokumente dienen der Behördenkonformität, der Vorbereitung auf Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) und dem internen Nachweis der Betreiberverantwortung.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der BetrSichV

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 6 BetrSichV

Zweck & Geltungsbereich

Schriftlicher Antrag an die zuständige Landesbehörde bei technischen oder organisatorischen Abweichungen von der BetrSichV; erforderlich etwa bei Sonderaufstellungen, beengten Räumen oder abweichenden Betriebsweisen.

Relevante Regelwerke/Normen

Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 Abs. 6), Arbeitsschutzgesetz (§ 4)

Schlüsselelemente

Beschreibung der geplanten Abweichung und deren technische Begründung
Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsnachweis, der belegt, dass trotz Abweichung ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird
Gleichwertigkeitsnachweis der Schutzmaßnahmen im Vergleich zur Regelanforderung
Stellungnahme einer befähigten Person oder einer zugelassenen Überwachungsstelle

Verantwortlich

Arbeitgeber bzw. Betreiber

Praxis Hinweise

Der Antrag wird gestellt, wenn gesetzliche Vorschriften technisch oder organisatorisch nicht vollständig umgesetzt werden können. Die Genehmigung erteilt die zuständige Landesbehörde; das Dokument ist Teil der Rechtsnachweisakte und wird bei Prüfungen vorgelegt.

Erläuterung

Diese Genehmigung stellt sicher, dass alternative Schutzmaßnahmen das gleiche Schutzniveau wie die gesetzlichen Regelungen bieten. Im Facility‑Management wird das Genehmigungsdokument in der Rechtsnachweisakte abgelegt und bei Behördenprüfungen als Nachweis vorgelegt.

Bestellung von Koordinatoren (Sicherheits‑ und Prüfkoordination)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Bestellung von Koordinatoren

Zweck & Geltungsbereich

Schriftliche Benennung qualifizierter Fachkräfte zur Koordination sicherheitsrelevanter Aufgaben, Gefährdungsbeurteilungen und Prüftermine bei Druckgasinstallationen; besonders wichtig bei Fremdfirmen oder komplexen CO₂ Anlagen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV (§ 13 und § 14), DGUV Information 215 830, Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Schlüsselelemente

Name, Qualifikation und Berufserfahrung des Koordinators
Beschreibung der Aufgaben (Sicherheitsüberwachung, Koordination von Wartung, Prüfung und Gefährdungsbeurteilung)
Verantwortungsbereich, Vertretung und Geltungsdauer
Unterschrift des Arbeitgebers

Verantwortlich

Arbeitgeber/Unternehmer

Praxis Hinweise

Die Bestellung ist verpflichtend, wenn mehrere Arbeitgeber an einer Anlage tätig sind oder wenn die CO₂ Versorgungsanlage komplex ist. Im Facility Management wird das Dokument in der Arbeitsschutzakte geführt und dient dem Nachweis organisatorischer Maßnahmen gemäß Arbeitsschutzgesetz.

Erläuterung

Koordinatoren gewährleisten eine organisierte und sichere Durchführung von Arbeiten. Sie koordinieren Wartungen, Druckprüfungen und den Austausch von Gasflaschen und stellen sicher, dass Gefährdungsbeurteilungen umgesetzt werden. Das Dokument sichert die Haftung und belegt die Erfüllung der Organisationspflichten des Arbeitgebers.

Bestellung von befähigten Personen zur Durchführung von Prüfungen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Bestellung einer befähigten Person

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis über die Bestellung qualifizierter Personen zur Prüfung und Instandhaltung von Arbeitsmitteln wie Druckminderern, Leitungen und Druckgasflaschen.

Relevante Regelwerke/Normen

VDI 4068 1 (Richtlinie zur „befähigten Person“), BetrSichV § 14

Schlüsselelemente

Nachweis der Fachkenntnisse und Schulungszertifikate
Prüfauftrag mit Angabe der Prüfumfänge und -intervalle gemäß Gefährdungsbeurteilung
Festlegung der Zuständigkeiten und Weisungsfreiheit der befähigten Person
Unterschrift des Arbeitgebers

Verantwortlich

Arbeitgeber/Betreiber

Praxis Hinweise

Befähigte Personen müssen gemäß TRBS 1203 hinsichtlich Wissen, beruflicher Erfahrung und zeitnaher Tätigkeit qualifiziert sein. Sie müssen regelmäßig fortgebildet werden. Im Facility Management bildet diese Bestellung den organisatorischen Grundpfeiler für die Prüfplanung.

Anlagenregister – Überwachungsbedürftige Anlagen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Anlagenregister (Druckgasbehälter und CO₂ Systeme)

Zweck & Geltungsbereich

Erfassung und Verwaltung aller überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß ÜAnlG und BetrSichV; beinhaltet stationäre Druckgasbehälter und CO₂ Versorgungseinrichtungen.

Relevante Regelwerke/Normen

ÜAnlG (§ 11 Anlagenkataster), BetrSichV § 16

Schlüsselelemente

Standort, Hersteller, Seriennummer und technische Daten der Anlage
Prüffristen, Prüfergebnisse und Prüfstatus
zuständige ZÜS (z.B. TÜV, DEKRA)
Sicherheitsbewertung und Einstufung der Anlage

Verantwortlich

Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) / Betreiber / Landesbehörde

Praxis Hinweise

Nach ÜAnlG müssen die Länder ein Anlagenkataster führen; die ZÜS melden nach jeder Prüfung Daten zum Standort, Betreiber und Prüfstatus an diese Datei. Das Anlagenregister ist Pflichtdokument im behördlich überwachten Betrieb und dient dem Fristenmanagement im CAFM System.

Erläuterung

Das Anlagenregister ist das behördliche Kontrollinstrument. § 11 ÜAnlG verlangt, dass zugelassene Überwachungsstellen Daten zur Identifikation und zum Prüfstatus der Anlagen an ein Anlagenkataster übermitteln. Im Facility Management dient das Register als Basis für das technische Controlling und die Planung der Prüftermine.

Prüfprogramm – Druckanlagen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Prüfprogramm (Work Program for Testing)

Zweck & Geltungsbereich

Festlegung der Prüfintervalle, Zuständigkeiten und Prüfumfänge für Druckgasbehälter, CO₂ Flaschen und Versorgungsleitungen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV (§§ 14–16), TRBS 1201

Schlüsselelemente

Ermittlung der Prüffristen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung (§3 BetrSichV)
Festlegung von Prüfverfahren (z.B. Sicht , Dichtheits , Festigkeitsprüfung)
Benennung der verantwortlichen Prüforganisation (ZÜS oder befähigte Person)
Dokumentationsanforderungen, insbesondere Aufzeichnung der Prüfungen nach §14Abs.7 BetrSichV

Verantwortlich

Betreiber / befähigte Person / ZÜS

Praxis Hinweise

Das Prüfprogramm ist die Grundlage für wiederkehrende Prüfungen. Es wird im Sicherheitsmanagement der Anlage hinterlegt und in CAFM Systemen abgebildet.

Erläuterung

Die BetrSichV fordert, dass Arbeitsmittel, deren Sicherheit von Schadenseinflüssen abhängt, wiederkehrend geprüft werden und dass der Fälligkeitstermin für die nächste Prüfung festgelegt wird. TRBS 1201 konkretisiert, wie Art, Umfang und Frist der Prüfung zu bestimmen sind und dass Prüfungen durch befähigte Personen durchzuführen sind. Ein formales Prüfprogramm stellt die systematische Umsetzung dieser Vorgaben sicher und bildet die Basis für das Fristenmanagement.

Prüfaufzeichnungen – Arbeitsmittel (Druckgasflaschen und Zubehör)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Aufzeichnungen über Prüfungen von Arbeitsmitteln

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis aller durchgeführten Prüfungen an Druckgasflaschen, Schläuchen, Druckminderern und Ventilen sowie deren Ergebnisse und Mängel.

Relevante Regelwerke/Normen

TRBS 1201 (§ 8.3 Dokumentation), BetrSichV § 14 Abs. 7

Schlüsselelemente

Prüfdatum, Art und Umfang der Prüfung
Ergebnis der Prüfung und festgestellte Mängel
Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person
Freigabevermerk und Prüfsiegelnummer

Verantwortlich

Befähigte Person / Betreiber

Praxis Hinweise

Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV müssen Prüfaufzeichnungen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden und die Art der Prüfung, den Umfang, das Ergebnis sowie den Namen der befähigten Person enthalten. TRBS 1201 konkretisiert, dass auch der Anlass der Prüfung dokumentiert wird und dass Aufzeichnungen in elektronischer Form zulässig sind. Im Facility Management werden Prüfberichte digital archiviert und bilden die Grundlage für externe Prüfungen.

Erläuterung

Die Prüfaufzeichnung ist der rechtssichere Nachweis für den ordnungsgemäßen Zustand der Arbeitsmittel. Sie dient der Nachvollziehbarkeit und ermöglicht, Mängel systematisch zu beheben. Die Dokumentation unterstützt außerdem die Vorbereitung auf ZÜS‑ und DGUV‑Inspektionen.

Aufzeichnung über die Überprüfung von Schutzmaßnahmen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Aufzeichnung über Schutzmaßnahmenprüfung

Zweck & Geltungsbereich

Dokumentation der Prüfung von Sicherheitsventilen, Rückschlagventilen, Druckentlastungen und anderen Schutzvorrichtungen an CO₂ Anlagen.

Relevante Regelwerke/Normen

ÜAnlG (§ 11), TRBS 1201

Schlüsselelemente

• Beschreibung des geprüften Schutzsystems (z.B. Sicherheitsventil)
• Ergebnis der Funktionsprüfung und gemessene Parameter
• Festlegung von Fristen und Prüfumfängen
• Veranlasste Maßnahmen bei festgestellten Mängeln

Verantwortlich

Betreiber / ZÜS

Praxis Hinweise

Die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft werden. TRBS 1201 verlangt, dass die Ergebnisse dieser Prüfungen aufgezeichnet und bei nächsten Prüfungen bewertet werden. Im Facility Management ist diese Aufzeichnung zentrales Element der Sicherheits und Gefährdungsbeurteilung und wird bei internen sowie behördlichen Inspektionen vorgelegt.

Erläuterung

Die Funktionsfähigkeit der Schutzsysteme sichert den Unfall‑ und Explosionsschutz. Die Dokumentation der Prüfungen ermöglicht eine lückenlose Nachverfolgung und fördert die kontinuierliche Verbesserung der technischen Sicherheit.

Betriebs- und Gebrauchsanleitung – CO₂‑Druckgasbehälter

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Betriebs und Gebrauchsanleitung für CO₂ Druckgasbehälter

Zweck & Geltungsbereich

Anleitung für den sicheren Betrieb, die Lagerung und den Austausch von CO₂ Druckflaschen in Getränkeschankanlagen; gilt für stationäre und mobile Anlagen.

Relevante Regelwerke/Normen

DGUV Regel 110 007 „Verwendung von Getränkeschankanlagen“, BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz

Schlüsselelemente

• Sicherheits‑ und Gefahrenhinweise, insbesondere zur Erstickungsgefahr durch unkontrolliert austretende Schankgase
• Technische Angaben zu Anschluss, Betriebsdruck und zulässigem Betriebsüberdruck
• Beschreibung des ordnungsgemäßen Austauschs von Flaschen und Verhalten bei Undichtigkeiten oder Leckagen
• Hinweise zur Kennzeichnung und zu Warnhinweisen an der Anlage

Verantwortlich

Hersteller des Druckgasbehälters

Praxis Hinweise

DGUV 110 007 verlangt, dass im Bereich des stationären Druckbehälters eine Betriebsanleitung mit Fließschema und Angaben zu Störungen sowie deren Beseitigung vorhanden sein muss. Die Anleitung ist am Aufstellungsort aufzubewahren und dient als Grundlage für Unterweisungen und Schulungen.

Erläuterung

Die Betriebsanleitung ist ein verbindliches Dokument für den sicheren Umgang mit CO₂‑Druckgasflaschen. Sie informiert über mögliche Gefahren, ordnungsgemäße Handhabung und Notfallmaßnahmen. Im Facility‑Management wird sie in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und im Rahmen der Mitarbeiterunterweisung eingesetzt.

Betriebs‑ und Wartungsanleitung – Schnellverschlüsse von unbefeuerten Druckbehältern

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Betriebs und Wartungsanleitung für Schnellverschlüsse unbefeuerter Druckbehälter

Zweck & Geltungsbereich

Anleitung zur sicheren Montage, Demontage und Wartung von Schnellverschlüssen an unbefeuerten Druckbehältern. Sie beschreibt den richtigen Einbau, das Anziehen der Verschlussbolzen, Dichtungswechsel und die Prüfung der Dichtheit. Ziel ist, Leckagen oder Druckunfälle während des Betriebs zu vermeiden.

Relevante Regelwerke/Normen

DIN EN 13445 5 (Inspektion und Prüfung von unbefeuerten Druckbehältern) – dieser Normteil legt Anforderungen an die Prüfinhalte, die Dokumentation und die Erstellung von Betriebsanleitungen für Druckbehälter fest.

Schlüsselelemente

 Detaillierte Montagehinweise und Anzugsdrehmomente
 Technische Daten wie maximaler Betriebsdruck (PS), zulässige Temperatur (TS) und Werkstoffangaben
 Vorgeschriebene Prüf‑ und Wartungsintervalle sowie Dokumentation der Dichtheitsprüfungen
 Sicherheitsvorschriften für Bedienpersonal, z.B. Maßnahmen bei Undichtheit, Verbot des Öffnens unter Druck

Verantwortlich

Hersteller/Lieferant: Der Hersteller stellt die Anleitung bereit und aktualisiert sie bei Änderungen des Produktes.

Praxis Hinweise

Die Anleitung ist Bestandteil der technischen Dokumentation der Schankanlage. Im FM dient sie als Referenz für die Kontrolle der Behältersicherheit und als Nachweis gegenüber der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS).

Erläuterung

Die Betriebs‑ und Wartungsanleitung für Schnellverschlüsse ist eine zentrale Sicherheitsunterlage, da Fehler bei Montage oder Wartung schwerwiegende Unfälle verursachen können. Sie ergänzt die allgemeine Gefährdungsbeurteilung und hilft, Montagefehler, Druckunfälle und unzulässige Betriebszustände zu vermeiden.

Betriebsanleitung – Druckgeräte (Druckgasflaschen und Zubehör)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Betriebsanleitung für Druckgeräte

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis der sicheren Montage, Nutzung und Instandhaltung von Druckgasflaschen sowie zugehörigen Armaturen (Ventile, Druckminderer, Schläuche). Die Anleitung beschreibt auch das sichere Entleeren, Lagern und den Transport der Flaschen.

Relevante Regelwerke/Normen

DIN CEN/TR 764 6 (DIN SPEC 2928) – technische Regel „Druckgeräte – Aufbau und Inhalt einer Betriebsanleitung“; gibt vor, welche Inhalte eine Betriebsanleitung für Druckgeräte enthalten muss.

Schlüsselelemente

 Technische Kennwerte (max. Betriebsdruck PS, zulässige Temperatur TS, Volumen, Gasart)
 Prüf‑ und Wartungshinweise inkl. Fristen für Dichtheits‑, Funktions‑ und Sichtprüfungen
 Dichtheitsanforderungen und Prüfdrucke für Flasche, Ventile und Leitungen
 Sicherheits‑ und Entsorgungsmaßnahmen (z.B. bei beschädigten oder abgelaufenen Flaschen)

Verantwortlich

Hersteller/Inverkehrbringer: Er erstellt und liefert die Betriebsanleitung zusammen mit dem Produkt.

Praxis Hinweise

Die Anleitung wird dem Betreiber übergeben. Im FM dient sie als Grundlage für Prüf und Wartungsplanung gemäß BetrSichV und unterstützt die Gefährdungsbeurteilung.

Erläuterung

Nach DIN CEN/TR 764‑6 müssen Hersteller den Anwendern Betriebsanleitungen bereitstellen, die alle sicherheits‑ und betriebsrelevanten Angaben enthalten. Diese Anleitung ist im Facility Management unverzichtbar für die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von Prüfintervallen und die Arbeitssicherheit.

Sicherheits‑ und Betriebsanleitung – Druckgeräte

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Sicherheits und Betriebsanleitung für Druckgeräte gemäß Druckgeräterichtlinie

Zweck & Geltungsbereich

Dokumentiert die CE Konformität und legt die sicherheitsrelevanten Betriebsbedingungen fest. Sie informiert den Betreiber über bestimmungsgemäße Verwendung, Restrisiken und erforderliche Schutzmaßnahmen für Druckgasflaschen und zugehörige Ausrüstung.

Relevante Regelwerke/Normen

14. ProdSV (Druckgeräteverordnung) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2014/68/EU. § 6 verpflichtet den Hersteller, der Ware eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beizufügen; die Anleitungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

Schlüsselelemente

 CE‑Kennzeichnung und EU‑Konformitätserklärung
 Sicherheitsgrenzen wie maximaler Betriebsdruck (PS), Temperatur (TS) und verwendete Werkstoffe
 Beschreibung von Restrisiken und notwendigen Schutzmaßnahmen
 Wartungs‑ und Prüfempfehlungen, Lebensdauerhinweise
 Verhaltensregeln bei Störungen oder Überdruckereignissen

Verantwortlich

Hersteller/Inverkehrbringer: Er stellt sicher, dass die Druckgeräte alle Anforderungen der Richtlinie erfüllen und die Sicherheits und Betriebsanleitung beiliegt.

Praxis Hinweise

Die Sicherheits und Betriebsanleitung ist Pflichtunterlage zur CE Konformität. Im FM wird sie bei Betreiberprüfungen, ZÜS Inspektionen und Zertifizierungsaudits geprüft.

Erläuterung

Die Druckgeräteverordnung fordert, dass Druckgeräte nur mit beigefügter Betriebsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache in den Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Unterlagen belegen die Einhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen. Im Facility Management dienen sie als Nachweis der technischen Konformität und Betriebssicherheit der Druckgasflaschen.

Sicherheitsinformationen – Einfache Druckbehälter

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Betriebs und Sicherheitsanweisungen für einfache Druckbehälter

Zweck & Geltungsbereich

Sicherstellung der ordnungsgemäßen Nutzung und Überwachung einfacher Druckbehälter (z. B. CO₂ Flaschen) mit niedrigem Druckniveau. Die Anweisungen enthalten Hinweise zur Aufstellung, Nutzung, Wartung und Kennzeichnung sowie zum Verhalten im Störfall.

Relevante Regelwerke/Normen

Richtlinie 2014/29/EU sowie die nationale Umsetzung durch die 6. ProdSV. Nach dieser Verordnung müssen einfache Druckbehälter mit CE Zeichen, Typen /Seriennummer, Herstellerangabe und Postanschrift gekennzeichnet sein; es ist eine EU Konformitätserklärung beizufügen sowie eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache.

Schlüsselelemente

 CE‑Kennzeichnung und Herstellerdaten (Typ, Serien‑/Chargennummer, Name und Adresse)
 Betriebsparameter wie zulässiger Überdruck (PS), Temperaturbereich (TS) und Flaschenvolumen
 Sicherheitsanforderungen und Schutzmaßnahmen (z.B. Schutz vor Wärmequellen, Sicherung gegen Umfallen)
 Prüf‑ und Wartungsintervalle gemäß BetrSichV (insbesondere 10‑Jahres‑Prüffristen für Gasflaschen)

Verantwortlich

Hersteller/Inverkehrbringer: Er sorgt für die Kennzeichnung, Konformitätserklärung und die beizufügenden Sicherheitsinformationen.

Praxis Hinweise

Die Sicherheitsinformationen sind im FM bei Sicherheitsüberprüfungen und Behördenaudits vorzulegen. Sie dienen als Grundlage für Risikobewertung und periodische Prüfung der Flaschen.

Erläuterung

Die Richtlinie 2014/29/EU verlangt, dass einfache Druckbehälter mit eindeutigen Herstellerangaben und CE‑Kennzeichnung versehen werden. Der Hersteller muss eine EU‑Konformitätserklärung, eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache liefern. Diese Angaben sind im Facility Management die Grundlage für die sichere Aufstellung und regelmäßige Prüfung der Flaschen.

Betriebsanweisung – Arbeitsmittel (Druckgasflaschen und Schankanlagen)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Betriebsanweisung gemäß BetrSichV für Arbeitsmittel

Zweck & Geltungsbereich

Schulungs und Informationsunterlage für das sichere Arbeiten mit Druckgasflaschen im Bereich von Getränkeschankanlagen. Sie informiert Beschäftigte über Gefahren, Schutzmaßnahmen, persönliches Verhalten und Erste Hilfe Regeln.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV, TRGS 555 („Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“) – diese Technische Regel fordert, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zugänglich macht und sie an geeigneter Stelle im Arbeitsbereich aushängt.

Schlüsselelemente

 Beschreibung der Gefährdungen (hoher Druck, CO‑Emission, Kälte, Brand‑ und Erstickungsgefahr)
 Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung (Schutzbrille, Handschuhe, Sicherheitsschuhe)
 Verhalten bei Undichtigkeiten, Gasalarm oder Umfallen der Flasche (z.B. Ventil schließen, Bereich räumen, Leckstelle absperren)
 Verbot von Umfüllen oder Manipulationen; Hinweise zu Verbots‑ und Warnzeichen
 Erste‑Hilfe‑Maßnahmen und Notrufnummern

Verantwortlich

Arbeitgeber/Fachkraft für Arbeitssicherheit: erstellt die Betriebsanweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und aktualisiert sie bei Änderungen.

Praxis Hinweise

Die Betriebsanweisung ist Pflichtdokument nach BetrSichV § 12. Sie ist Bestandteil der Arbeitsschutzakte im FM System und muss bei Unterweisungen erläutert und von den Beschäftigten unterschrieben werden.

Erläuterung

TRGS 555 schreibt vor, dass Betriebsanweisungen schriftlich abgefasst, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache vorliegen und am Arbeitsplatz zugänglich sein müssen. In der Getränkeschankanlage umfasst die Betriebsanweisung alle Gefahren beim Umgang mit Druckgasflaschen und legt verbindliche Verhaltensregeln sowie Schutzmaßnahmen fest. Das Dokument unterstützt die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und die rechtskonforme Dokumentation der betrieblichen Schutzmaßnahmen.

Gefährdungsbeurteilung – Arbeitsmittel

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Gefährdungsbeurteilung Druckgasflaschen im Betrieb

Zweck & Geltungsbereich

Systematische Identifikation und Bewertung aller Gefahren, die bei der Aufstellung, dem Betrieb, dem Wechsel und der Lagerung von Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen auftreten können.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV § 3 und TRBS 1111. Die TRBS 1111 konkretisiert, dass Gefährdungen durch Druck bei der Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln zu ermitteln und zu bewerten sind; anschließend sind die notwendigen Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen.

Schlüsselelemente

 Erfassung von Gefährdungen (hoher Druck, Temperatur, Leckagen, CO‑Freisetzungen)
 Bewertung der Risiken hinsichtlich Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß
 Festlegung technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen (z.B. Gaswarnanlagen, Belüftung, Schulungen)
 Zuordnung von Verantwortlichkeiten und Qualifikation der Beschäftigten
 Dokumentation der Unterweisung und Wirksamkeitskontrolle

Verantwortlich

Arbeitgeber/Sicherheitsfachkraft: führt die Gefährdungsbeurteilung vor Inbetriebnahme und bei Änderungen der Anlage durch und dokumentiert die Ergebnisse.

Praxis Hinweise

Im FM wird die Gefährdungsbeurteilung in der Gefährdungsakte geführt. Sie ist Grundlage für Prüfplanerstellung, Unterweisungen und interne Audits und dient als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden.

Erläuterung

Gemäß § 3 BetrSichV und TRBS 1111 müssen Gefährdungen durch Druckanlagen ermittelt, bewertet und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert diese Schritte und bildet die rechtssichere Grundlage für den Betrieb der Schankanlage. Änderungen am System oder der Betriebsweise erfordern eine Aktualisierung der Beurteilung.

Sicherheitsbewertung – Überwachungsbedürftige Druckanlagen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Sicherheitsbewertung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)

Zweck & Geltungsbereich

Überprüfung der sicherheitstechnischen Anforderungen an Druckgasflaschen und deren Ausrüstung vor der erstmaligen Inbetriebnahme und in wiederkehrenden Abständen. Die Prüfung stellt sicher, dass die Anlage den gesetzlichen Vorgaben entspricht und gefahrlos betrieben werden kann.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV § 15, ÜAnlG sowie branchenspezifische Regeln (z. B. ASI 6.80 „Sicherer Betrieb von Getränkeschankanlagen“). Nach ASI 6.80 sind Getränkeschankanlagen Arbeitsmittel, für deren Prüfungen die Vorgaben der BetrSichV gelten. Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden Prüfungen sind anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen; die Prüfungen müssen durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt und dokumentiert werden.

Schlüsselelemente

 Art der Prüfung (innere Prüfung, äußere Prüfung, Festigkeits‑ und Dichtheitsprüfung)
 Prüfdatum, Prüffrist und Prüfergebnisse
 Festgestellte Mängel, Fristen zur Mängelbeseitigung und erforderliche Nachprüfungen
 Freigabevermerk der ZÜS und Kennzeichnung der geprüften Flaschen oder Anlagen
 Hinweis auf die 10‑Jahres‑Prüfung von Gasflaschen gemäß BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4

Verantwortlich

ZÜS (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ) und Betreiber: Die zugelassene Überwachungsstelle führt die Prüfungen durch, der Betreiber sorgt für Terminüberwachung, Mängelbeseitigung und Dokumentation.

Praxis Hinweise

Die Sicherheitsbewertung ist vor Inbetriebnahme sowie in festgelegten Intervallen durchzuführen. Prüfungen von überwachungsbedürftigen Druckbehältern sind nach BetrSichV durchzuführen; die Prüffristen dürfen die gesetzlichen Höchstfristen nicht überschreiten und werden durch die Gefährdungsbeurteilung begründet. Das Prüfprotokoll wird im Anlagenbuch hinterlegt und bei Audits und Versicherungsnachweisen benötigt.

Erläuterung

Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen gelten als überwachungsbedürftige Anlagen. ASI 6.80 betont, dass deren Prüfungen nach der BetrSichV erfolgen, durch befähigte Personen durchgeführt und dokumentiert werden müssen; die Prüfintervalle sind anhand der Gefährdungsbeurteilung zu bestimmen, dürfen aber die Höchstfristen nach BetrSichV nicht überschreiten. Zusätzlich sieht BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 vor, dass Druckgasflaschen spätestens alle zehn Jahre einer Prüfung unterzogen werden müssen. Diese Sicherheitsbewertung bietet einen haftungssicheren Nachweis gegenüber Behörden und Versicherern.

Dokumentation der Anforderungen für das vereinfachte Verfahren

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Dokumentation zur Anwendung des vereinfachten Prüfverfahrens

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis, dass die Druckgasflaschenanlage aufgrund ihres geringen Gefährdungspotentials nach § 14 BetrSichV im vereinfachten Verfahren geprüft werden darf. Die Dokumentation legt fest, wie die Prüffristen verlängert oder Prüfarten reduziert werden und welche Bedingungen hierfür erfüllt sein müssen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV § 14 (Prüfungen an Arbeitsmitteln) und dazugehörige TRBS Regelungen. Bei niedrigen Gefährdungen kann der Arbeitgeber nach Genehmigung durch die ZÜS ein vereinfachtes Prüfverfahren anwenden.

Schlüsselelemente

 Begründung, warum nur ein geringes Gefährdungspotential vorliegt (z.B. kleine Flaschengrößen, begrenzter Betriebsdruck, kontrollierte Aufstellbedingungen)
 Festlegung des Prüfintervalls und der Prüfart (z.B. nur äußere Sichtprüfung durch befähigte Person)
 Dokumentation der Prüfergebnisse, festgestellten Abweichungen und daraus abgeleiteten Maßnahmen
 Genehmigung durch ZÜS oder Aufsichtsbehörde und Integration in das Prüfmanagementsystem

Verantwortlich

Arbeitgeber/Betreiber: beantragt das vereinfachte Verfahren, dokumentiert die Voraussetzungen und sorgt für Einhaltung der genehmigten Prüffristen.

Praxis Hinweise

Im FM hilft die Anwendung des vereinfachten Verfahrens, Prüfzyklen zu optimieren und Ressourcen zu schonen. Die Dokumentation muss jedoch bei Audits und Behördennachweisen vorgelegt werden. Jede Änderung der Rahmenbedingungen erfordert eine Neubewertung und ggf. Rückkehr zum regulären Verfahren.

Erläuterung

Das vereinfachte Prüfverfahren kann angewendet werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung ein geringes Risiko ergibt und die zugelassene Überwachungsstelle zustimmt. Die Dokumentation dieses Verfahrens stellt sicher, dass die rechtlichen Anforderungen auch bei verlängerten Prüffristen eingehalten werden.

Prüf‑ und Instandhaltungsdokumentation

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Prüf und Wartungsplan für Druckgasflaschen

Zweck & Geltungsbereich

Dokumentiert Art, Umfang und Fristen der durchzuführenden Prüfungen und Wartungen an Druckgasflaschen, Druckminderern, Sicherheitsventilen und Leitungen. Er enthält auch Zuständigkeiten, Prüfdokumente und Nachverfolgung von Mängelbeseitigungen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV §§ 14–15, TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln). TRBS 1201 unterscheidet zwischen Ordnungsprüfung (Überprüfung der Vollständigkeit und Plausibilität der Unterlagen), Kontrollen durch unterwiesene Personen und technischen Prüfungen durch befähigte Personen. Wiederkehrende Prüfungen umfassen je nach Schädigungsmechanismus u. a. Sichtprüfung, Oberflächenrissprüfung, Gefügeuntersuchung oder Wanddickenmessung.

Schlüsselelemente

 Auflistung aller Prüfarten: Sicht‑ und Funktionskontrollen durch unterwiesene Personen, technische Prüfungen (Dichtheits‑, Festigkeits‑, Funktionsprüfungen) und gegebenenfalls innere Prüfungen
 Prüffristen entsprechend Gefährdungsbeurteilung und gesetzlichen Höchstfristen (z.B. alle 10Jahre Druckprüfung)
 Benennung der zur Prüfung befähigten Personen bzw. ZÜS
 Dokumentation von Mängeln, deren Bewertung und Nachbesserung
 Verweis auf Betriebsanleitungen, Sicherheitsinformationen und CE‑Konformitätserklärungen

Verantwortlich

Betreiber/Facility Manager: erstellt und pflegt den Plan, beauftragt Prüfungen und sorgt für fristgerechte Durchführung und Dokumentation.

Praxis Hinweise

Der Prüf und Wartungsplan wird idealerweise in einem CAFM System geführt. Er dient als Nachweis bei behördlichen Inspektionen, Versicherungsprüfungen und Zertifizierungen. Sichtkontrollen sollten regelmäßig durchgeführt werden, um Mängel frühzeitig zu erkennen.

Erläuterung

Die TRBS 1201 schreibt vor, dass bei der Ordnungsprüfung geprüft wird, ob die Dokumentation vorhanden und plausibel ist. Technische Prüfungen sind in Umfang und Fristen an den Gefährdungen auszurichten. Die wiederkehrende Prüfung umfasst je nach Schädigungsmechanismus eine Sichtprüfung, Oberflächenrissprüfung, Gefügeuntersuchung oder Wanddickenmessung. Bei der Erstprüfung vor der Inbetriebnahme ist insbesondere der ordnungsgemäße Zusammenbau, das Vorhandensein aller sicherheitstechnischen Ausrüstungsteile und der Schutz gegen mechanische Beschädigungen zu kontrollieren. Im FM bildet der Prüfplan die Grundlage für behördliche Inspektionen, Auditierungen und die kontinuierliche Verbesserung der Arbeitssicherheit.

Gefährdungsbeurteilung und Risikodokumentation

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel

Zweck & Geltungsbereich

Bewertung von Gefährdungen beim Betrieb, Transport und Anschluss von CO₂ , N₂ oder Mischgasflaschen in Getränkezapfanlagen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz, TRBS 1111

Schlüsselelemente

Beschreibung der Arbeitsmittel und Betriebsbedingungen; Identifikation der Gefährdungen (Druck, CO₂ /Stickstoffvergiftung, Explosionsgefahr); Risikoanalyse und Schutzmaßnahmen nach T O P Priorität; Verantwortlichkeiten und Prüfintervalle

Verantwortlich

Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit

Praxis Hinweise

Pflichtdokument gemäß § 3 BetrSichV. Grundlage für Festlegung der Prüfintervalle, Unterweisung der Beschäftigten und Integration in das Computer Aided Facility Management (CAFM).

Erläuterung

Die Gefährdungsbeurteilung bildet den Kern der sicherheitstechnischen Dokumentation. Nach TRBS 1111 müssen alle vorhersehbaren Gefährdungen identifiziert werden, auch solche, die durch Fehlbedienungen oder Störungen entstehen. Die Beurteilung erfolgt in drei Stufen: technische Maßnahmen (z. B. geeignete Armaturen), organisatorische Maßnahmen (z. B. klare Betriebsanweisungen) und persönliche Schutzmaßnahmen. Die DGUV‑Regel 110‑007 betont, dass eine Gefährdungsbeurteilung vor Inbetriebnahme von Getränkezapfanlagen Pflicht ist und regelmäßig aktualisiert werden muss. Das Dokument dient im Facility‑Management (FM) der nachvollziehbaren Risikobewertung, der Wartungsplanung und der Sicherheitsüberwachung.

Überwachungsbedürftige Anlagen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (überwachungsbedürftige Anlagen)

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis der Risikobewertung von Druckgasflaschenanlagen, die gemäß ÜAnlG als überwachungsbedürftige Anlage eingestuft sind.

Relevante Regelwerke/Normen

ÜAnlG, TRBS 3121, TRBS 1201

Schlüsselelemente

Einstufung der Anlage (z. B. Gaslagerung > 2 L Inhalt); Prüfanforderungen und zyklen; Beschreibung der sicherheitstechnischen Einrichtungen; Nachweise über die Durchführung von Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)

Verantwortlich

Betreiber / ZÜS

Praxis Hinweise

Bestandteil der Betriebsdokumentation. Wird bei behördlichen Prüfungen (z. B. Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft) vorgelegt.

Erläuterung

Überwachungsbedürftige Druckanlagen unterliegen zusätzlichen Pflichten. Die Prüfungstermine werden mittels Gefährdungsbeurteilung festgelegt; dabei dürfen die maximal zulässigen Prüffristen gemäß BetrSichV Anhang 2 nicht überschritten werden. Das Positionspapier des Industriegaseverbandes (IGV) weist darauf hin, dass die Gefährdungsbeurteilung zwar flexible Prüfintervalle ermöglicht, aber die maximalen Fristen – z. B. zehn Jahre für wiederkehrende Prüfungen von Gasversorgungseinrichtungen – nicht überschritten werden dürfen. Die Dokumentation dient im FM zur Anlagenfreigabe, als Auditnachweis und für die Vorbereitung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen.

Bestimmung der Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Bestimmung der Anforderungen an befähigte Personen

Zweck & Geltungsbereich

Festlegung der Qualifikationen und Zuständigkeiten für Prüfung und Instandhaltung von Druckgasflaschen und Armaturen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV, TRBS 1203

Schlüsselelemente

Ausbildungsnachweis und Berufserfahrung; Kenntnisse der gesetzlichen Vorschriften und des aktuellen Standes der Technik; regelmäßige Fortbildung; schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber

Verantwortlich

Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter

Praxis Hinweise

Dieses Dokument wird als Nachweis bei internen und externen Audits sowie bei Prüfungen durch Berufsgenossenschaften und ZÜS vorgelegt.

Erläuterung

Nach TRBS 1203 darf eine „befähigte Person“ Prüftätigkeiten nur ausführen, wenn sie über eine geeignete Berufsausbildung, einschlägige Berufserfahrung und aktuelle Kenntnisse verfügt. Die Regel weist darauf hin, dass der Arbeitgeber die erforderliche Qualifikation bestimmen und eine schriftliche Beauftragung aussprechen muss. Bei komplexen Anlagen kann er externe Sachverständige beauftragen, bleibt aber für die Qualifikation verantwortlich. Das Dokument dient im FM der Rechtssicherheit und minimiert Haftungsrisiken.

Bestimmung von Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Bestimmung von Art, Umfang und Fristen für erforderliche Prüfungen

Zweck & Geltungsbereich

Festlegung der Prüfstrategie für Druckgasflaschen und Anlagenkomponenten (äußere, innere und Dichtheitsprüfungen).

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV, TRBS 1201, IGV Positionspapier

Schlüsselelemente

Prüfart (Sichtprüfung, Festigkeits und Dichtheitsprüfung); Prüfintervall (z. B. alle 10 Jahre für Gasflaschen); Prüfumfang und Prüfmethoden; Maßnahmen bei Mängeln

Verantwortlich

Arbeitgeber / Betreiber / befähigte Person

Praxis Hinweise

Integration in das CAFM System, Grundlage für Wartungsaufträge, Terminplanung und Prüfkataster.

Erläuterung

Die BetrSichV fordert eine systematische Planung wiederkehrender Prüfungen. Das IGV‑Positionspapier konkretisiert für Gasversorgungsanlagen, dass die Prüffristen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, jedoch maximal zehn Jahre betragen dürfen. Die Festlegung der Prüfart und des Umfangs orientiert sich am Stand der Technik und den Herstellerunterlagen. Die Ergebnisse werden in das CAFM-System eingepflegt, um Wartungsaufträge zu automatisieren und die Einhaltung von Fristen zu überwachen.

Nachweis der Fachkunde – Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Nachweis der Fachkunde für Gefährdungsbeurteilungen

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis der fachlichen Qualifikation von Personen, die Gefährdungsbeurteilungen für Druckgasflaschenanlagen erstellen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV, TRBS 1111, TRBS 1203

Schlüsselelemente

Schulungszertifikat, Qualifikationsnachweise, Bestellung als verantwortliche Fachkraft im Unternehmen, Gültigkeitszeitraum und Nachweise über Fortbildungen

Verantwortlich

Bildungsträger / Arbeitgeber

Praxis Hinweise

Dieses Dokument wird bei Arbeitsschutz und Sicherheitsprüfungen als Nachweis vorgelegt und dient der kontinuierlichen Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilungen.

Erläuterung

Gefährdungsbeurteilungen dürfen nur von Personen mit ausreichender Fachkunde erstellt werden. TRBS 1203 fordert, dass die befähigte Person über eine relevante Ausbildung und Erfahrung verfügt und regelmäßige Schulungen durchläuft. Im FM stellt der Fachkundenachweis sicher, dass die Risikoanalysen korrekt durchgeführt werden und bei Audits bestehen. Er unterstützt zudem die rechtssichere Aktualisierung von Beurteilungen gemäß dem Stand der Technik.

Hersteller‑ und Technische Unterlagen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Herstellerinformationen für Wartung und Instandhaltung

Zweck & Geltungsbereich

Bereitstellung der Wartungsvorgaben und Sicherheitsinformationen für den bestimmungsgemäßen Betrieb von Druckgasflaschen und deren Entnahmeeinrichtungen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV, DIN EN ISO 11621

Schlüsselelemente

Wartungsintervalle und Prüfverfahren; Anforderungen an Ersatzteile und Zubehör; Sicherheitshinweise zu Leckagen und Gasarten; Hinweise zur Lagerung, Kennzeichnung und Belüftung

Verantwortlich

Hersteller / Inverkehrbringer

Praxis Hinweise

Diese Unterlagen werden in der technischen Anlagenakte hinterlegt und dienen als Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen, Wartungsverträge und Einweisungen.

Erläuterung

Die Herstellerinformationen definieren den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die erforderlichen Wartungsmaßnahmen. Sie enthalten Angaben zu zulässigen Gasen (CO₂, N₂ oder Mischgase), Wartungsintervallen und Ersatzteilen sowie Anweisungen zum sicheren Umgang. Die DGUV‑Regel 110‑007 legt fest, dass in Getränkezapfanlagen nur bestimmte Gase verwendet werden dürfen und dass diese in geeigneten Räumen mit Gaswarnanlagen sowie ausreichender Belüftung installiert werden müssen. Die Informationen sind Bestandteil des digitalen Wartungsmanagements und Grundlage für Betriebsanweisungen.

Herstellerdokumentation – Druckbehälter (unbefeuerte Druckgeräte)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Herstellerdokumentation – Druckbehälter

Zweck & Geltungsbereich

Bereitstellung technischer Nachweise über Konstruktion, Werkstoffe und Prüfungen unbefeuerter Druckbehälter (z. B. Gasflaschen).

Relevante Regelwerke/Normen

DIN EN 13445 5

Schlüsselelemente

Fertigungs und Prüfzertifikate, Werkstoffnachweise, Ergebnisse der Druck und Dichtheitsprüfungen, CE Konformitätserklärung

Verantwortlich

Hersteller / Zertifizierungsstelle

Praxis Hinweise

Diese Unterlagen sind dauerhaft beim Betreiber aufzubewahren und dienen als Grundlage für wiederkehrende Prüfungen sowie zur Nachweisführung gegenüber Behörden und Versicherern.

Erläuterung

Die Herstellerdokumentation bildet den technischen Lebenslauf eines Druckbehälters. Sie enthält zertifizierte Angaben zu Werkstoffen, Fertigung und Prüfungen. Diese Unterlagen müssen bei wiederkehrenden Prüfungen verfügbar sein und werden im FM für CE‑Überwachung, Reparaturen und als Referenz bei Mängeln genutzt.

Technische Informationen für die Gefährdungsbeurteilung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Technische Informationen für die Gefährdungsbeurteilung

Zweck & Geltungsbereich

Bereitstellung aller relevanten technischen Daten für Risikoanalysen und Arbeitsanweisungen zu Druckgasflaschenanlagen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV, TRBS 1111

Schlüsselelemente

Fülldruck, Gasart, Lagermenge; Schutz und Sicherheitseinrichtungen; Restrisiken (z. B. Explosionsgefahr); Wartungs und Betriebsparameter

Verantwortlich

Betreiber / Fachkraft für Arbeitssicherheit

Praxis Hinweise

Bestandteil der Anlagen¬dokumentation; dient der Prüfplanerstellung, der Mitarbeitereinweisung und der Integration in digitale Systeme (CAFM/BIM).

Erläuterung

Diese Informationen ergänzen die Gefährdungsbeurteilung und stellen sicher, dass alle relevanten technischen Daten bekannt und beherrscht werden. Gemäß TRBS 1111 müssen Gefährdungen einschließlich des bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Fehlgebrauchs analysiert werden, wobei technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zu ergreifen sind. Die technischen Daten ermöglichen eine präzise Risikobewertung und dienen als Basis für Schulungen sowie für das Notfall‑ und Störfallmanagement.

Information über Notfallmaßnahmen – Arbeitsmittel

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Information über Notfallmaßnahmen

Zweck & Geltungsbereich

Festlegung der Verhaltens und Schutzmaßnahmen bei Notfällen wie Gasleckagen oder Flaschenbeschädigungen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV (§§ 10 und 12), ArbSchG

Schlüsselelemente

Maßnahmen bei Gasaustritt, Feuer oder Druckentlastung – Beschäftigte müssen wissen, wann die Arbeit einzustellen ist und der Gefahrenbereich nicht mehr betreten werden darf.
Evakuierungswege und Alarmplan; Kontaktaufnahme mit der Feuerwehr über Notruf 112.
Ansprechpartner und Notrufnummern (Betriebsleitung, Sicherheitsbeauftragter, Rettungsdienst).
Persönliche Schutzausrüstung (z.B. Atemschutzgeräte) für Rettungs  und Sicherungsmaßnahmen.
Verantwortlichkeiten im Notfall (wer alarmiert, wer belüftet, wer betreut Verletzte).

Verantwortlich

Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter

Praxis Hinweise

Die Notfallinformation ist in der Nähe der Gasflaschenlagerung auszuhängen und Bestandteil des betrieblichen Notfallplans. Sie wird regelmäßig im Rahmen der Unterweisung geschult.

Erläuterung

Die Notfallinformationen dienen der präventiven Gefahrenabwehr und müssen allen Beschäftigten zugänglich sein. Nach der DGUV‑Regel 110‑007 haben Beschäftigte vor der Aufnahme einer Tätigkeit und bei Veränderungen im Aufgabenbereich eine Unterweisung zu erhalten, in der sie auch über das Verhalten bei Gasalarmen und Notfällen informiert werden. Facility‑Manager stellen sicher, dass diese Informationen in die Betriebsorganisation, Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsunterweisung integriert werden.

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Schutzkonzept Druckgasversorgungssystem

Zweck & Geltungsbereich

Darstellung aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Druckgasflaschen.

Relevante Regelwerke/Normen

TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung), TRBS 1115, BetrSichV, TRGS 510

Schlüsselelemente

Gefährdungsbeurteilung für Lagerung und Verwendung; der Arbeitgeber muss Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln.
Gasarten und Kennzeichnung: Schankgase sind Kohlendioxid, Stickstoff oder Stickstoff/Kohlendioxid Gemische; Flaschen sind nach TRGS 510 mit Gefahrstoff Piktogrammen und Schulterfarbe zu kennzeichnen.
Lüftung und Temperaturüberwachung: Aufstellräume müssen über natürliche oder technische Lüftung verfügen; eine CO Konzentration über 3 Vol.-% im Störungsfall ist unzulässig.
Technische Schutzsysteme: Verwendung geprüfter Druckminderer mit Sicherheitsventil, Rückschlagventile und Gaswarnanlagen; Sicherheitseinrichtungen sind regelmäßig zu prüfen.
Schulungs  und Prüfkonzept: Unterweisungen mindestens einmal jährlich und bei Änderungen; Prüfungen durch befähigte Personen nach § 14 BetrSichV.

Verantwortlich

Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit

Praxis Hinweise

Das Schutzkonzept ist Bestandteil des Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS). Es wird regelmäßig aktualisiert, dokumentiert und dient als Grundlage für Prüfungen durch Berufsgenossenschaft oder Aufsichtsbehörden.

Erläuterung

Das Schutzkonzept legt präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen durch Druckgase fest. Die DGUV‑Regel nennt Erstickungsgefahr durch ausströmende Schankgase, druckführende Bauteile und unzureichende Unterweisungen als wesentliche Risiken. Aufstellungsräume müssen mit Warnzeichen „Warnung vor Gasflaschen“ gekennzeichnet sein und die Lagerung hat den Anforderungen der TRGS 510 zu entsprechen. Facility‑Manager verknüpfen dieses Konzept mit der Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1111 und sorgen für kontinuierliche Verbesserung.

Unfall- und Schadensbericht – Arbeitsmittel

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Unfall und Schadensbericht Druckgasflaschen

Zweck & Geltungsbereich

Dokumentation von Vorfällen, Unfällen oder Schäden beim Betrieb von Druckgasflaschen.

Relevante Regelwerke/Normen

TRBS 3151 (TRGS 751), BetrSichV, DGUV Vorschriften

Schlüsselelemente

Beschreibung des Vorfalls und unmittelbarer Maßnahmen;
Ursachenanalyse und getroffene Sofortmaßnahmen;
Verantwortliche Personen und Beteiligte;
Korrekturmaßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit und zur Prävention;
Verweis auf Unterweisungs  und Prüfunterlagen.

Verantwortlich

Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter

Praxis Hinweise

Pflichtdokument bei Meldungen an Berufsgenossenschaft oder Behörden und Bestandteil des internen Unfallmanagements.

Erläuterung

Unfälle und Schäden können durch unkontrollierten Gasaustritt, defekte Druckminderer oder fehlende Unterweisungen entstehen. Der Unfall‑ und Schadensbericht dokumentiert solche Ereignisse, dient als Grundlage für die Unfallanalyse sowie für Präventionsmaßnahmen und schafft gegenüber Behörden und Versicherungen Rechtssicherheit. Facility‑Manager integrieren diese Berichte in das Arbeitsschutzmanagement, um aus Vorfällen zu lernen und Haftungsrisiken zu reduzieren.

Protokoll über Sonderunterweisungen – Arbeitsmittel

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Unterweisungsprotokoll (Sonderunterweisung Druckgasflaschen)

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis über spezielle Unterweisungen bei geänderten Arbeitsbedingungen, neuen Gefährdungen oder der Einführung neuer Anlagen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV (§ 12), DGUV Regel 110 007

Schlüsselelemente

Thema und Anlass der Unterweisung;
Teilnehmerliste mit Unterschriften;
Verantwortliche Fachkraft bzw. unterweisende Person;
Dokumentation der vermittelten Inhalte (z. B. Verhalten bei Gasalarm, Funktion der Gaswarnanlage);
Prüfvermerk und Wirksamkeitskontrolle.

Verantwortlich

Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit

Praxis Hinweise

Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Zuweisung neuer Aufgaben sowie mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Protokolle werden in der Arbeitsschutzakte aufbewahrt.

Erläuterung

Unterweisungen sind nach § 12 BetrSichV Pflicht. Die DGUV‑Regel schreibt vor, dass Beschäftigte über Gefährdungen, Verhaltensregeln und Rettungsmaßnahmen unterwiesen werden und dass diese Unterweisungen dokumentiert werden. Facility‑Manager nutzen das Protokoll, um die Schulung nachzuweisen, Wirksamkeit zu kontrollieren und Haftungsrisiken zu minimieren.

Technische Prüf‑ und Nachweisdokumente

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Prüfkonzept für Drucksysteme (z. B. Gasflaschen, Leitungen, Anschlüsse)

Zweck & Geltungsbereich

Darstellung der Prüfstrategie zur Einhaltung von Prüffristen und Prüfarten gemäß BetrSichV.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV (§§ 14–16), TRBS 1201 – Teil 2, TRBS 1203, DGUV Regel 110 007

Schlüsselelemente

Art der Prüfungen: äußere Prüfungen (Sicht und Funktionskontrolle), innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen;
Prüffristen und Prüftiefe: Die Gefährdungsbeurteilung legt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen fest; wiederkehrende Prüfungen in Getränkeschankanlagen werden in der Regel alle zwei Jahre durchgeführt;
Zuständige Prüfer/Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) oder befähigte Personen nach TRBS 1203;
Dokumentation und Bewertungskriterien: Prüfkriterien umfassen ordnungsgemäße Aufstellung, Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen, Nachweis von Bescheinigungen der Hersteller und Vorhandensein der Anweisung für den Flaschenwechsel.

Verantwortlich

Arbeitgeber / befähigte Person / ZÜS

Praxis Hinweise

Das Prüfkonzept bildet die Grundlage für den Prüfplan im CAFM System. Es dient der rechtskonformen Organisation wiederkehrender Prüfungen und der Vorbereitung auf Audits.

Erläuterung

Das Prüfkonzept regelt die systematische Durchführung von Prüfungen gemäß § 14 BetrSichV. Die DGUV‑Regel weist darauf hin, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer Art, Umfang und Fristen der Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und befähigte Personen beauftragen muss. Wiederkehrende Prüfungen sind grundsätzlich alle zwei Jahre vorzusehen; kürzere Fristen können bei hoher Beanspruchung erforderlich sein.

Prüfaufzeichnung – Überwachungsbedürftige Anlagen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Prüfaufzeichnung (ZÜS / befähigte Person)

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis über durchgeführte Prüfungen der Druckgasflaschen, Leitungen und Sicherheitseinrichtungen.

Relevante Regelwerke/Normen

TRBS 1201, BetrSichV (§ 14), DGUV Regel 110 007

Schlüsselelemente

Prüfumfang, Methode und Datum; Ergebnisse, festgestellte Mängel und eingeleitete Maßnahmen; Name der prüfenden Person bzw. der ZÜS und Unterschrift; Freigabe zur Weiterbenutzung (Prüfurteil).

Verantwortlich

ZÜS (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ) / befähigte Person

Praxis Hinweise

Die Prüfaufzeichnung ist Bestandteil des Prüfregisters nach § 17 BetrSichV und wird digital archiviert. Sie ist bei Audits und Behördenprüfungen bereitzuhalten.

Erläuterung

Nach der DGUV‑Regel müssen alle Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Das Prüfprotokoll zeigt an, ob die Druckgasflaschen ordnungsgemäß aufgestellt sind, sicherheitstechnische Bauteile funktionsfähig sind und die „Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen“ angebracht ist. Für Facility‑Manager dient diese Aufzeichnung als zwingender Nachweis der Anlagensicherheit und bildet die Grundlage für weitere Maßnahmen.

Prüfbescheinigung – Systeme mit Druckgas

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Prüfbescheinigung (ZÜS)

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis über die erfolgreiche sicherheitstechnische Prüfung einer überwachungsbedürftigen Druckanlage.

Relevante Regelwerke/Normen

VDI 6211, BetrSichV, TRBS 1201

Schlüsselelemente

Prüfergebnisse und Bewertung; Identifikation der geprüften Anlage; Festgestellte Mängel und Fristen zur Beseitigung; Bestätigung des sicheren Betriebszustands.

Verantwortlich

Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)

Praxis Hinweise

Die Prüfbescheinigung wird nach jeder wiederkehrenden Prüfung erstellt, in der Anlagenakte abgelegt und ist Voraussetzung für den weiteren Betrieb der Anlage.

Erläuterung

Die Prüfbescheinigung fasst die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung zusammen und bestätigt den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage. Nach der DGUV‑Regel gehören dazu die Prüfung der ordnungsgemäßen Aufstellung, der Funktionsfähigkeit sicherheitstechnischer Bauteile, die Funktionsprüfung des Sicherheitsventils sowie die Kontrolle der Anweisung für den Flaschenwechsel. Sie ist Teil der rechtskonformen Nachweisführung gegenüber den Aufsichtsbehörden.

Nachweis über sicheren Betrieb bei verlängerten Prüfintervallen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Nachweis über sicheren Betrieb bei verlängerten Prüfintervallen

Zweck & Geltungsbereich

Beleg, dass die Druckgasflaschenanlage trotz eines verlängerten Prüfintervalls sicher betrieben werden kann.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV (§ 16), TRBS 1201

Schlüsselelemente

Begründung und Bewertung des Betriebszustands sowie der Festlegung längerer Prüfintervalle; Historie der bisherigen Prüfungen und deren Ergebnisse; Risikoanalyse unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und Freigabe durch die ZÜS oder befähigte Person.

Verantwortlich

Betreiber / befähigte Person / ZÜS

Praxis Hinweise

Voraussetzung für die Verlängerung der Prüfintervalle ist eine dokumentierte Risikoanalyse, die nachweist, dass der sichere Zustand auch bei längeren Intervallen erhalten bleibt. Dieser Nachweis wird in der Sicherheitsakte archiviert und regelmäßig überprüft.

Erläuterung

Die BetrSichV erlaubt in begründeten Fällen die Verlängerung von Prüfintervallen. Grundlage ist eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung, in der der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen festlegt. Facility‑Manager erstellen einen Nachweis über den sicheren Betrieb auf der Basis von Prüfprotokollen und Risikoanalysen, der von einer befähigten Person oder einer ZÜS freigegeben wird.

Herstellerdokumente zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Herstellerunterlagen zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung

Zweck & Geltungsbereich

Bereitstellung technischer und sicherheitsrelevanter Angaben zur Ermittlung von Gefahren und Schutzmaßnahmen für Druckgasflaschen. Die Unterlagen dienen dem Arbeitgeber als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV und §3 DGUV V 1.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV (§ 3), TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung), TRBS 1201 (Prüfungen ortsbeweglicher Druckgeräte), TRBS 3145/TRGS 725 (ortsbewegliche Druckgasbehälter) sowie DGUV Regel 110 007 (Getränkeschankanlagen).

Schlüsselelemente

Technische Daten (Gasart, Fülldruck, Volumen, Gewinde) Sicherheitsdatenblatt gemäß CLP Verordnung mit Angaben zu physikalischen Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren Herstellerhinweise zu Lagerung, Transport und Entleerung von Gasflaschen (z. B. Befestigung gegen Umfallen, zchutz vor Hitze) Angaben zu Prüfung, Kennzeichnung und Prüfstempel (TÜV Marke, nächster Prüftermin) Notfall und Leckagehinweise (z. B. Verhalten bei CO₂ Austritt und Erste Hilfe Maßnahmen)

Verantwortlich

Hersteller, Vertreiber bzw. Lieferant der Druckgasflaschen; deren Informationen sind rechtsverbindlich und müssen dem Betreiber vollständig und aktuell zur Verfügung gestellt werden.

Praxis Hinweise

Die Unterlagen bilden die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Sie werden in der Arbeitsmittelakte dokumentiert und dienen als Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde. Zur Bewertung der Eignung und Sicherheit von Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen sollte eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen werden.

Erläuterung

Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, bevor Druckgasflaschen in der Schankanlage eingesetzt werden. Hierfür müssen sie die vom Hersteller bereitgestellten Daten über Bauart, Betriebsdruck, Gasart und sicherheitstechnische Hinweise verwenden. Die DGUV Regel 110‑007 betont, dass eine Gefährdungsbeurteilung vor der Inbetriebnahme durchgeführt und regelmäßig überprüft werden muss; bei fehlender eigener Fachkunde ist externe Expertise hinzuzuziehen. Die Unterlagen des Herstellers erleichtern das Erkennen von Risiken wie CO₂‑Leckagen, Druckgefahr oder unsachgemäßer Lagerung und dienen als Grundlage für Betriebsanweisungen und Unterweisungen.

Ergebnisvermerk der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Ergebnisvermerk der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis über die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und über die Wirksamkeit der festgelegten Schutzmaßnahmen. Erfasst werden Änderungen in Technik, Organisation oder Nutzung der Druckgasbehälter, um die Sicherheit ständig zu gewährleisten.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV (§ 3, § 14), ArbSchG (§ 3), DGUV V 1 (§ 3 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen).

Schlüsselelemente

Datum der Überprüfung Bewertung von Veränderungen (Gasart, Aufstellort, Nutzungshäufigkeit, technische Modifikationen) Anpassung von Schutz und Notfallmaßnahmen Beteiligte Personen (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Facility Manager) Bestätigung und Freigabe durch den Arbeitgeber bzw. die verantwortliche Leitung

Verantwortlich

Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit; Aufgaben können delegiert, aber nicht abgetreten werden.

Praxis Hinweise

Die Gefährdungsbeurteilung ist mindestens jährlich sowie bei jeder relevanten Änderung zu überprüfen und fortzuschreiben. Das Ergebnis wird in der Arbeitsschutzakte dokumentiert und dient als Auditnachweis gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaften.

Erläuterung

Die regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung stellt sicher, dass technische, organisatorische oder personelle Änderungen erkannt und bewertet werden. Nach §3 DGUV‑V 1 muss die Gefährdungsbeurteilung angepasst und dokumentiert werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern. Im Facility Management wird dieser Ergebnisvermerk bei Behördenprüfungen oder Zertifizierungsaudits vorgelegt und ist Bestandteil des Arbeitsschutzmanagementsystems.

Unfall‑ oder Schadensbericht (Ergänzendes Pflichtdokument)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Unfall und Schadensbericht im Zusammenhang mit Druckgasflaschen

Zweck & Geltungsbereich

Dokumentation von sicherheitsrelevanten Ereignissen (z. B. Gasleckagen, unkontrollierte Gasfreisetzungen, Ventilbruch, umgestürzte Flaschen) sowie der Ursachenanalyse und Abhilfemaßnahmen. Der Bericht dient der internen Prävention, der Meldung an die Unfallversicherungsträger und als Grundlage für die Verbesserung der Gefährdungsbeurteilung.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV (§ 14 – Prüfungen), DGUV V 1 (§ 24 – Allgemeine Pflichten bei Unfällen), TRBS 3151/TRGS 751 (Vermeidung von Brand , Explosions und Druckgefährdungen).

Schlüsselelemente

Datum, Uhrzeit und Ort des Ereignisses Beteiligte und betroffene Personen Beschreibung des Unfallhergangs und der unmittelbaren Ursachen Sofortmaßnahmen (z. B. Absperren der Anlage, Erste Hilfe) und Folgemaßnahmen (Reparatur, Austausch der Flasche) Bewertung durch Sicherheitsbeauftragten und Ableitung von Verbesserungsmaßnahmen Freigabe sowie Meldung an den Unfallversicherungsträger

Verantwortlich

Arbeitgeber bzw. Facility Manager in Zusammenarbeit mit Sicherheitsbeauftragten, Ersthelfern und Betriebsarzt; sie müssen sicherstellen, dass Unfälle dokumentiert und analysiert werden.

Praxis Hinweise

Unfall und Schadensberichte sind bei meldepflichtigen Ereignissen unverzüglich zu erstellen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie bilden die Grundlage für Gefährdungsanalysen, Präventionsmaßnahmen und Versicherungsdokumentation. Die Erkenntnisse fließen in die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung der Beschäftigten ein.

Erläuterung

§24 DGUV‑V 1 verpflichtet den Arbeitgeber, nach einem Unfall unverzüglich Erste‑Hilfe‑Maßnahmen einzuleiten, den Vorfall zu dokumentieren und die Unfallanzeige aufzubewahren. Durch Unfallberichte werden Ursachen analysiert, präventive Maßnahmen entwickelt und die Wirksamkeit vorhandener Schutzmaßnahmen bewertet. Die TRBS 3151/TRGS 751 betonen, dass die Einhaltung der technischen Regeln als Stand der Technik anzusehen ist und Gefährdungen durch Druck, Brand und Explosion damit vermieden werden.