Druckgasflaschen für Getränkeausgabesysteme
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Druckgasflaschen für Getränkeausgabesysteme
Dieses Dokumentenverzeichnis beschreibt die im Facility Management erforderlichen rechtlichen, technischen und sicherheitsrelevanten Unterlagen für den Betrieb von Druckgasflaschen und CO₂‑Versorgungssystemen in Getränkeschankanlagen. Ziel ist es, eine rechtskonforme, sichere und nachvollziehbare Betriebsführung gemäß den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) sowie der einschlägigen DGUV‑ und TRBS‑Vorschriften zu gewährleisten. Die nachfolgend erläuterten Dokumente dienen der Behördenkonformität, der Vorbereitung auf Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) und dem internen Nachweis der Betreiberverantwortung.
- Organisatorische Nachweise
- Bestellung von Koordinatoren
- Bestellung von befähigten
- Technische Prüf‑
- Prüfprogramm
- Prüfaufzeichnungen
- Aufzeichnung über die Überprüfung
- Sicherheitsunterlagen
- Produktsicherheitsunterlagen
- Druckgasflaschen
- Betriebsanleitung
- Sicherheitsinformationen
- Arbeitsschutzdokumentation
- Arbeitsmittel
- Sicherheitsbewertung
- Dokumentation der Anforderungen
- Instandhaltungsdokumentation
- Gefährdungsbeurteilung
- Überwachungsbedürftige Anlagen
- Befähigungsnachweise
- Erforderlichen Prüfungen
- Nachweis der Fachkunde
- Technische Unterlagen
- Herstellerdokumentation
- Technische Informationen
- Arbeitsschutzunterlagen
- Schutzkonzept
- Schadensbericht
- Sonderunterweisungen
- Technische Prüf‑
- Überwachungsbedürftige Anlagen
- Prüfbescheinigung
- Nachweis über sicheren
- Herstellerunterlagen
- Ergebnisvermerk
- Unfallmanagement
Antrag auf Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 6 BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftlicher Antrag an die zuständige Landesbehörde bei technischen oder organisatorischen Abweichungen von der BetrSichV; erforderlich etwa bei Sonderaufstellungen, beengten Räumen oder abweichenden Betriebsweisen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 Abs. 6), Arbeitsschutzgesetz (§ 4) |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der geplanten Abweichung und deren technische Begründung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber bzw. Betreiber |
| Praxis Hinweise | Der Antrag wird gestellt, wenn gesetzliche Vorschriften technisch oder organisatorisch nicht vollständig umgesetzt werden können. Die Genehmigung erteilt die zuständige Landesbehörde; das Dokument ist Teil der Rechtsnachweisakte und wird bei Prüfungen vorgelegt. |
Bestellung von Koordinatoren (Sicherheits‑ und Prüfkoordination)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung von Koordinatoren |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftliche Benennung qualifizierter Fachkräfte zur Koordination sicherheitsrelevanter Aufgaben, Gefährdungsbeurteilungen und Prüftermine bei Druckgasinstallationen; besonders wichtig bei Fremdfirmen oder komplexen CO₂ Anlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§ 13 und § 14), DGUV Information 215 830, Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) |
| Schlüsselelemente | • Name, Qualifikation und Berufserfahrung des Koordinators |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Unternehmer |
| Praxis Hinweise | Die Bestellung ist verpflichtend, wenn mehrere Arbeitgeber an einer Anlage tätig sind oder wenn die CO₂ Versorgungsanlage komplex ist. Im Facility Management wird das Dokument in der Arbeitsschutzakte geführt und dient dem Nachweis organisatorischer Maßnahmen gemäß Arbeitsschutzgesetz. |
Erläuterung
Koordinatoren gewährleisten eine organisierte und sichere Durchführung von Arbeiten. Sie koordinieren Wartungen, Druckprüfungen und den Austausch von Gasflaschen und stellen sicher, dass Gefährdungsbeurteilungen umgesetzt werden. Das Dokument sichert die Haftung und belegt die Erfüllung der Organisationspflichten des Arbeitgebers.
Bestellung von befähigten Personen zur Durchführung von Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung einer befähigten Person |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über die Bestellung qualifizierter Personen zur Prüfung und Instandhaltung von Arbeitsmitteln wie Druckminderern, Leitungen und Druckgasflaschen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 4068 1 (Richtlinie zur „befähigten Person“), BetrSichV § 14 |
| Schlüsselelemente | • Nachweis der Fachkenntnisse und Schulungszertifikate |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber |
| Praxis Hinweise | Befähigte Personen müssen gemäß TRBS 1203 hinsichtlich Wissen, beruflicher Erfahrung und zeitnaher Tätigkeit qualifiziert sein. Sie müssen regelmäßig fortgebildet werden. Im Facility Management bildet diese Bestellung den organisatorischen Grundpfeiler für die Prüfplanung. |
Anlagenregister – Überwachungsbedürftige Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Anlagenregister (Druckgasbehälter und CO₂ Systeme) |
| Zweck & Geltungsbereich | Erfassung und Verwaltung aller überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß ÜAnlG und BetrSichV; beinhaltet stationäre Druckgasbehälter und CO₂ Versorgungseinrichtungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | ÜAnlG (§ 11 Anlagenkataster), BetrSichV § 16 |
| Schlüsselelemente | • Standort, Hersteller, Seriennummer und technische Daten der Anlage |
| Verantwortlich | Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) / Betreiber / Landesbehörde |
| Praxis Hinweise | Nach ÜAnlG müssen die Länder ein Anlagenkataster führen; die ZÜS melden nach jeder Prüfung Daten zum Standort, Betreiber und Prüfstatus an diese Datei. Das Anlagenregister ist Pflichtdokument im behördlich überwachten Betrieb und dient dem Fristenmanagement im CAFM System. |
Erläuterung
Das Anlagenregister ist das behördliche Kontrollinstrument. § 11 ÜAnlG verlangt, dass zugelassene Überwachungsstellen Daten zur Identifikation und zum Prüfstatus der Anlagen an ein Anlagenkataster übermitteln. Im Facility Management dient das Register als Basis für das technische Controlling und die Planung der Prüftermine.
Prüfprogramm – Druckanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprogramm (Work Program for Testing) |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung der Prüfintervalle, Zuständigkeiten und Prüfumfänge für Druckgasbehälter, CO₂ Flaschen und Versorgungsleitungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§§ 14–16), TRBS 1201 |
| Schlüsselelemente | • Ermittlung der Prüffristen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV) |
| Verantwortlich | Betreiber / befähigte Person / ZÜS |
| Praxis Hinweise | Das Prüfprogramm ist die Grundlage für wiederkehrende Prüfungen. Es wird im Sicherheitsmanagement der Anlage hinterlegt und in CAFM Systemen abgebildet. |
Erläuterung
Die BetrSichV fordert, dass Arbeitsmittel, deren Sicherheit von Schadenseinflüssen abhängt, wiederkehrend geprüft werden und dass der Fälligkeitstermin für die nächste Prüfung festgelegt wird. TRBS 1201 konkretisiert, wie Art, Umfang und Frist der Prüfung zu bestimmen sind und dass Prüfungen durch befähigte Personen durchzuführen sind. Ein formales Prüfprogramm stellt die systematische Umsetzung dieser Vorgaben sicher und bildet die Basis für das Fristenmanagement.
Prüfaufzeichnungen – Arbeitsmittel (Druckgasflaschen und Zubehör)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Aufzeichnungen über Prüfungen von Arbeitsmitteln |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis aller durchgeführten Prüfungen an Druckgasflaschen, Schläuchen, Druckminderern und Ventilen sowie deren Ergebnisse und Mängel. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 1201 (§ 8.3 Dokumentation), BetrSichV § 14 Abs. 7 |
| Schlüsselelemente | • Prüfdatum, Art und Umfang der Prüfung |
| Verantwortlich | Befähigte Person / Betreiber |
| Praxis Hinweise | Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV müssen Prüfaufzeichnungen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden und die Art der Prüfung, den Umfang, das Ergebnis sowie den Namen der befähigten Person enthalten. TRBS 1201 konkretisiert, dass auch der Anlass der Prüfung dokumentiert wird und dass Aufzeichnungen in elektronischer Form zulässig sind. Im Facility Management werden Prüfberichte digital archiviert und bilden die Grundlage für externe Prüfungen. |
Aufzeichnung über die Überprüfung von Schutzmaßnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Aufzeichnung über Schutzmaßnahmenprüfung |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation der Prüfung von Sicherheitsventilen, Rückschlagventilen, Druckentlastungen und anderen Schutzvorrichtungen an CO₂ Anlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | ÜAnlG (§ 11), TRBS 1201 |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des geprüften Schutzsystems (z. B. Sicherheitsventil) |
| Verantwortlich | Betreiber / ZÜS |
| Praxis Hinweise | Die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft werden. TRBS 1201 verlangt, dass die Ergebnisse dieser Prüfungen aufgezeichnet und bei nächsten Prüfungen bewertet werden. Im Facility Management ist diese Aufzeichnung zentrales Element der Sicherheits und Gefährdungsbeurteilung und wird bei internen sowie behördlichen Inspektionen vorgelegt. |
Betriebs- und Gebrauchsanleitung – CO₂‑Druckgasbehälter
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebs und Gebrauchsanleitung für CO₂ Druckgasbehälter |
| Zweck & Geltungsbereich | Anleitung für den sicheren Betrieb, die Lagerung und den Austausch von CO₂ Druckflaschen in Getränkeschankanlagen; gilt für stationäre und mobile Anlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DGUV Regel 110 007 „Verwendung von Getränkeschankanlagen“, BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz |
| Schlüsselelemente | • Sicherheits‑ und Gefahrenhinweise, insbesondere zur Erstickungsgefahr durch unkontrolliert austretende Schankgase |
| Verantwortlich | Hersteller des Druckgasbehälters |
| Praxis Hinweise | DGUV 110 007 verlangt, dass im Bereich des stationären Druckbehälters eine Betriebsanleitung mit Fließschema und Angaben zu Störungen sowie deren Beseitigung vorhanden sein muss. Die Anleitung ist am Aufstellungsort aufzubewahren und dient als Grundlage für Unterweisungen und Schulungen. |
Erläuterung
Die Betriebsanleitung ist ein verbindliches Dokument für den sicheren Umgang mit CO₂‑Druckgasflaschen. Sie informiert über mögliche Gefahren, ordnungsgemäße Handhabung und Notfallmaßnahmen. Im Facility‑Management wird sie in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und im Rahmen der Mitarbeiterunterweisung eingesetzt.
Betriebs‑ und Wartungsanleitung – Schnellverschlüsse von unbefeuerten Druckbehältern
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebs und Wartungsanleitung für Schnellverschlüsse unbefeuerter Druckbehälter |
| Zweck & Geltungsbereich | Anleitung zur sicheren Montage, Demontage und Wartung von Schnellverschlüssen an unbefeuerten Druckbehältern. Sie beschreibt den richtigen Einbau, das Anziehen der Verschlussbolzen, Dichtungswechsel und die Prüfung der Dichtheit. Ziel ist, Leckagen oder Druckunfälle während des Betriebs zu vermeiden. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 13445 5 (Inspektion und Prüfung von unbefeuerten Druckbehältern) – dieser Normteil legt Anforderungen an die Prüfinhalte, die Dokumentation und die Erstellung von Betriebsanleitungen für Druckbehälter fest. |
| Schlüsselelemente | • Detaillierte Montagehinweise und Anzugsdrehmomente |
| Verantwortlich | Hersteller/Lieferant: Der Hersteller stellt die Anleitung bereit und aktualisiert sie bei Änderungen des Produktes. |
| Praxis Hinweise | Die Anleitung ist Bestandteil der technischen Dokumentation der Schankanlage. Im FM dient sie als Referenz für die Kontrolle der Behältersicherheit und als Nachweis gegenüber der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS). |
Erläuterung
Die Betriebs‑ und Wartungsanleitung für Schnellverschlüsse ist eine zentrale Sicherheitsunterlage, da Fehler bei Montage oder Wartung schwerwiegende Unfälle verursachen können. Sie ergänzt die allgemeine Gefährdungsbeurteilung und hilft, Montagefehler, Druckunfälle und unzulässige Betriebszustände zu vermeiden.
Betriebsanleitung – Druckgeräte (Druckgasflaschen und Zubehör)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanleitung für Druckgeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der sicheren Montage, Nutzung und Instandhaltung von Druckgasflaschen sowie zugehörigen Armaturen (Ventile, Druckminderer, Schläuche). Die Anleitung beschreibt auch das sichere Entleeren, Lagern und den Transport der Flaschen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN CEN/TR 764 6 (DIN SPEC 2928) – technische Regel „Druckgeräte – Aufbau und Inhalt einer Betriebsanleitung“; gibt vor, welche Inhalte eine Betriebsanleitung für Druckgeräte enthalten muss. |
| Schlüsselelemente | • Technische Kennwerte (max. Betriebsdruck PS, zulässige Temperatur TS, Volumen, Gasart) |
| Verantwortlich | Hersteller/Inverkehrbringer: Er erstellt und liefert die Betriebsanleitung zusammen mit dem Produkt. |
| Praxis Hinweise | Die Anleitung wird dem Betreiber übergeben. Im FM dient sie als Grundlage für Prüf und Wartungsplanung gemäß BetrSichV und unterstützt die Gefährdungsbeurteilung. |
Erläuterung
Nach DIN CEN/TR 764‑6 müssen Hersteller den Anwendern Betriebsanleitungen bereitstellen, die alle sicherheits‑ und betriebsrelevanten Angaben enthalten. Diese Anleitung ist im Facility Management unverzichtbar für die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von Prüfintervallen und die Arbeitssicherheit.
Sicherheits‑ und Betriebsanleitung – Druckgeräte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Sicherheits und Betriebsanleitung für Druckgeräte gemäß Druckgeräterichtlinie |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert die CE Konformität und legt die sicherheitsrelevanten Betriebsbedingungen fest. Sie informiert den Betreiber über bestimmungsgemäße Verwendung, Restrisiken und erforderliche Schutzmaßnahmen für Druckgasflaschen und zugehörige Ausrüstung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | 14. ProdSV (Druckgeräteverordnung) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2014/68/EU. § 6 verpflichtet den Hersteller, der Ware eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beizufügen; die Anleitungen müssen klar, verständlich und deutlich sein. |
| Schlüsselelemente | • CE‑Kennzeichnung und EU‑Konformitätserklärung |
| Verantwortlich | Hersteller/Inverkehrbringer: Er stellt sicher, dass die Druckgeräte alle Anforderungen der Richtlinie erfüllen und die Sicherheits und Betriebsanleitung beiliegt. |
| Praxis Hinweise | Die Sicherheits und Betriebsanleitung ist Pflichtunterlage zur CE Konformität. Im FM wird sie bei Betreiberprüfungen, ZÜS Inspektionen und Zertifizierungsaudits geprüft. |
Erläuterung
Die Druckgeräteverordnung fordert, dass Druckgeräte nur mit beigefügter Betriebsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache in den Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Unterlagen belegen die Einhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen. Im Facility Management dienen sie als Nachweis der technischen Konformität und Betriebssicherheit der Druckgasflaschen.
Sicherheitsinformationen – Einfache Druckbehälter
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebs und Sicherheitsanweisungen für einfache Druckbehälter |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung der ordnungsgemäßen Nutzung und Überwachung einfacher Druckbehälter (z. B. CO₂ Flaschen) mit niedrigem Druckniveau. Die Anweisungen enthalten Hinweise zur Aufstellung, Nutzung, Wartung und Kennzeichnung sowie zum Verhalten im Störfall. |
| Relevante Regelwerke/Normen | Richtlinie 2014/29/EU sowie die nationale Umsetzung durch die 6. ProdSV. Nach dieser Verordnung müssen einfache Druckbehälter mit CE Zeichen, Typen /Seriennummer, Herstellerangabe und Postanschrift gekennzeichnet sein; es ist eine EU Konformitätserklärung beizufügen sowie eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache. |
| Schlüsselelemente | • CE‑Kennzeichnung und Herstellerdaten (Typ, Serien‑/Chargennummer, Name und Adresse) |
| Verantwortlich | Hersteller/Inverkehrbringer: Er sorgt für die Kennzeichnung, Konformitätserklärung und die beizufügenden Sicherheitsinformationen. |
| Praxis Hinweise | Die Sicherheitsinformationen sind im FM bei Sicherheitsüberprüfungen und Behördenaudits vorzulegen. Sie dienen als Grundlage für Risikobewertung und periodische Prüfung der Flaschen. |
Erläuterung
Die Richtlinie 2014/29/EU verlangt, dass einfache Druckbehälter mit eindeutigen Herstellerangaben und CE‑Kennzeichnung versehen werden. Der Hersteller muss eine EU‑Konformitätserklärung, eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache liefern. Diese Angaben sind im Facility Management die Grundlage für die sichere Aufstellung und regelmäßige Prüfung der Flaschen.
Betriebsanweisung – Arbeitsmittel (Druckgasflaschen und Schankanlagen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung gemäß BetrSichV für Arbeitsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Schulungs und Informationsunterlage für das sichere Arbeiten mit Druckgasflaschen im Bereich von Getränkeschankanlagen. Sie informiert Beschäftigte über Gefahren, Schutzmaßnahmen, persönliches Verhalten und Erste Hilfe Regeln. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, TRGS 555 („Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“) – diese Technische Regel fordert, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zugänglich macht und sie an geeigneter Stelle im Arbeitsbereich aushängt. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung der Gefährdungen (hoher Druck, CO₂‑Emission, Kälte, Brand‑ und Erstickungsgefahr) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Fachkraft für Arbeitssicherheit: erstellt die Betriebsanweisung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und aktualisiert sie bei Änderungen. |
| Praxis Hinweise | Die Betriebsanweisung ist Pflichtdokument nach BetrSichV § 12. Sie ist Bestandteil der Arbeitsschutzakte im FM System und muss bei Unterweisungen erläutert und von den Beschäftigten unterschrieben werden. |
Erläuterung
TRGS 555 schreibt vor, dass Betriebsanweisungen schriftlich abgefasst, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache vorliegen und am Arbeitsplatz zugänglich sein müssen. In der Getränkeschankanlage umfasst die Betriebsanweisung alle Gefahren beim Umgang mit Druckgasflaschen und legt verbindliche Verhaltensregeln sowie Schutzmaßnahmen fest. Das Dokument unterstützt die Gefährdungsbeurteilung, die Unterweisung und die rechtskonforme Dokumentation der betrieblichen Schutzmaßnahmen.
Gefährdungsbeurteilung – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung Druckgasflaschen im Betrieb |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Identifikation und Bewertung aller Gefahren, die bei der Aufstellung, dem Betrieb, dem Wechsel und der Lagerung von Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen auftreten können. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 3 und TRBS 1111. Die TRBS 1111 konkretisiert, dass Gefährdungen durch Druck bei der Verwendung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln zu ermitteln und zu bewerten sind; anschließend sind die notwendigen Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen. |
| Schlüsselelemente | • Erfassung von Gefährdungen (hoher Druck, Temperatur, Leckagen, CO₂‑Freisetzungen) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Sicherheitsfachkraft: führt die Gefährdungsbeurteilung vor Inbetriebnahme und bei Änderungen der Anlage durch und dokumentiert die Ergebnisse. |
| Praxis Hinweise | Im FM wird die Gefährdungsbeurteilung in der Gefährdungsakte geführt. Sie ist Grundlage für Prüfplanerstellung, Unterweisungen und interne Audits und dient als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden. |
Erläuterung
Gemäß § 3 BetrSichV und TRBS 1111 müssen Gefährdungen durch Druckanlagen ermittelt, bewertet und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert diese Schritte und bildet die rechtssichere Grundlage für den Betrieb der Schankanlage. Änderungen am System oder der Betriebsweise erfordern eine Aktualisierung der Beurteilung.
Sicherheitsbewertung – Überwachungsbedürftige Druckanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Sicherheitsbewertung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) |
| Zweck & Geltungsbereich | Überprüfung der sicherheitstechnischen Anforderungen an Druckgasflaschen und deren Ausrüstung vor der erstmaligen Inbetriebnahme und in wiederkehrenden Abständen. Die Prüfung stellt sicher, dass die Anlage den gesetzlichen Vorgaben entspricht und gefahrlos betrieben werden kann. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 15, ÜAnlG sowie branchenspezifische Regeln (z. B. ASI 6.80 „Sicherer Betrieb von Getränkeschankanlagen“). Nach ASI 6.80 sind Getränkeschankanlagen Arbeitsmittel, für deren Prüfungen die Vorgaben der BetrSichV gelten. Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden Prüfungen sind anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen; die Prüfungen müssen durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt und dokumentiert werden. |
| Schlüsselelemente | • Art der Prüfung (innere Prüfung, äußere Prüfung, Festigkeits‑ und Dichtheitsprüfung) |
| Verantwortlich | ZÜS (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ) und Betreiber: Die zugelassene Überwachungsstelle führt die Prüfungen durch, der Betreiber sorgt für Terminüberwachung, Mängelbeseitigung und Dokumentation. |
| Praxis Hinweise | Die Sicherheitsbewertung ist vor Inbetriebnahme sowie in festgelegten Intervallen durchzuführen. Prüfungen von überwachungsbedürftigen Druckbehältern sind nach BetrSichV durchzuführen; die Prüffristen dürfen die gesetzlichen Höchstfristen nicht überschreiten und werden durch die Gefährdungsbeurteilung begründet. Das Prüfprotokoll wird im Anlagenbuch hinterlegt und bei Audits und Versicherungsnachweisen benötigt. |
Erläuterung
Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen gelten als überwachungsbedürftige Anlagen. ASI 6.80 betont, dass deren Prüfungen nach der BetrSichV erfolgen, durch befähigte Personen durchgeführt und dokumentiert werden müssen; die Prüfintervalle sind anhand der Gefährdungsbeurteilung zu bestimmen, dürfen aber die Höchstfristen nach BetrSichV nicht überschreiten. Zusätzlich sieht BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 vor, dass Druckgasflaschen spätestens alle zehn Jahre einer Prüfung unterzogen werden müssen. Diese Sicherheitsbewertung bietet einen haftungssicheren Nachweis gegenüber Behörden und Versicherern.
Dokumentation der Anforderungen für das vereinfachte Verfahren
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation zur Anwendung des vereinfachten Prüfverfahrens |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die Druckgasflaschenanlage aufgrund ihres geringen Gefährdungspotentials nach § 14 BetrSichV im vereinfachten Verfahren geprüft werden darf. Die Dokumentation legt fest, wie die Prüffristen verlängert oder Prüfarten reduziert werden und welche Bedingungen hierfür erfüllt sein müssen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV § 14 (Prüfungen an Arbeitsmitteln) und dazugehörige TRBS Regelungen. Bei niedrigen Gefährdungen kann der Arbeitgeber nach Genehmigung durch die ZÜS ein vereinfachtes Prüfverfahren anwenden. |
| Schlüsselelemente | • Begründung, warum nur ein geringes Gefährdungspotential vorliegt (z. B. kleine Flaschengrößen, begrenzter Betriebsdruck, kontrollierte Aufstellbedingungen) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Betreiber: beantragt das vereinfachte Verfahren, dokumentiert die Voraussetzungen und sorgt für Einhaltung der genehmigten Prüffristen. |
| Praxis Hinweise | Im FM hilft die Anwendung des vereinfachten Verfahrens, Prüfzyklen zu optimieren und Ressourcen zu schonen. Die Dokumentation muss jedoch bei Audits und Behördennachweisen vorgelegt werden. Jede Änderung der Rahmenbedingungen erfordert eine Neubewertung und ggf. Rückkehr zum regulären Verfahren. |
Erläuterung
Das vereinfachte Prüfverfahren kann angewendet werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung ein geringes Risiko ergibt und die zugelassene Überwachungsstelle zustimmt. Die Dokumentation dieses Verfahrens stellt sicher, dass die rechtlichen Anforderungen auch bei verlängerten Prüffristen eingehalten werden.
Prüf‑ und Instandhaltungsdokumentation
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüf und Wartungsplan für Druckgasflaschen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert Art, Umfang und Fristen der durchzuführenden Prüfungen und Wartungen an Druckgasflaschen, Druckminderern, Sicherheitsventilen und Leitungen. Er enthält auch Zuständigkeiten, Prüfdokumente und Nachverfolgung von Mängelbeseitigungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV §§ 14–15, TRBS 1201 (Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln). TRBS 1201 unterscheidet zwischen Ordnungsprüfung (Überprüfung der Vollständigkeit und Plausibilität der Unterlagen), Kontrollen durch unterwiesene Personen und technischen Prüfungen durch befähigte Personen. Wiederkehrende Prüfungen umfassen je nach Schädigungsmechanismus u. a. Sichtprüfung, Oberflächenrissprüfung, Gefügeuntersuchung oder Wanddickenmessung. |
| Schlüsselelemente | • Auflistung aller Prüfarten: Sicht‑ und Funktionskontrollen durch unterwiesene Personen, technische Prüfungen (Dichtheits‑, Festigkeits‑, Funktionsprüfungen) und gegebenenfalls innere Prüfungen |
| Verantwortlich | Betreiber/Facility Manager: erstellt und pflegt den Plan, beauftragt Prüfungen und sorgt für fristgerechte Durchführung und Dokumentation. |
| Praxis Hinweise | Der Prüf und Wartungsplan wird idealerweise in einem CAFM System geführt. Er dient als Nachweis bei behördlichen Inspektionen, Versicherungsprüfungen und Zertifizierungen. Sichtkontrollen sollten regelmäßig durchgeführt werden, um Mängel frühzeitig zu erkennen. |
Erläuterung
Die TRBS 1201 schreibt vor, dass bei der Ordnungsprüfung geprüft wird, ob die Dokumentation vorhanden und plausibel ist. Technische Prüfungen sind in Umfang und Fristen an den Gefährdungen auszurichten. Die wiederkehrende Prüfung umfasst je nach Schädigungsmechanismus eine Sichtprüfung, Oberflächenrissprüfung, Gefügeuntersuchung oder Wanddickenmessung. Bei der Erstprüfung vor der Inbetriebnahme ist insbesondere der ordnungsgemäße Zusammenbau, das Vorhandensein aller sicherheitstechnischen Ausrüstungsteile und der Schutz gegen mechanische Beschädigungen zu kontrollieren. Im FM bildet der Prüfplan die Grundlage für behördliche Inspektionen, Auditierungen und die kontinuierliche Verbesserung der Arbeitssicherheit.
Gefährdungsbeurteilung und Risikodokumentation
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Bewertung von Gefährdungen beim Betrieb, Transport und Anschluss von CO₂ , N₂ oder Mischgasflaschen in Getränkezapfanlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, Arbeitsschutzgesetz, TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | Beschreibung der Arbeitsmittel und Betriebsbedingungen; Identifikation der Gefährdungen (Druck, CO₂ /Stickstoffvergiftung, Explosionsgefahr); Risikoanalyse und Schutzmaßnahmen nach T O P Priorität; Verantwortlichkeiten und Prüfintervalle |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis Hinweise | Pflichtdokument gemäß § 3 BetrSichV. Grundlage für Festlegung der Prüfintervalle, Unterweisung der Beschäftigten und Integration in das Computer Aided Facility Management (CAFM). |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung bildet den Kern der sicherheitstechnischen Dokumentation. Nach TRBS 1111 müssen alle vorhersehbaren Gefährdungen identifiziert werden, auch solche, die durch Fehlbedienungen oder Störungen entstehen. Die Beurteilung erfolgt in drei Stufen: technische Maßnahmen (z. B. geeignete Armaturen), organisatorische Maßnahmen (z. B. klare Betriebsanweisungen) und persönliche Schutzmaßnahmen. Die DGUV‑Regel 110‑007 betont, dass eine Gefährdungsbeurteilung vor Inbetriebnahme von Getränkezapfanlagen Pflicht ist und regelmäßig aktualisiert werden muss. Das Dokument dient im Facility‑Management (FM) der nachvollziehbaren Risikobewertung, der Wartungsplanung und der Sicherheitsüberwachung.
Überwachungsbedürftige Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (überwachungsbedürftige Anlagen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Risikobewertung von Druckgasflaschenanlagen, die gemäß ÜAnlG als überwachungsbedürftige Anlage eingestuft sind. |
| Relevante Regelwerke/Normen | ÜAnlG, TRBS 3121, TRBS 1201 |
| Schlüsselelemente | Einstufung der Anlage (z. B. Gaslagerung > 2 L Inhalt); Prüfanforderungen und zyklen; Beschreibung der sicherheitstechnischen Einrichtungen; Nachweise über die Durchführung von Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) |
| Verantwortlich | Betreiber / ZÜS |
| Praxis Hinweise | Bestandteil der Betriebsdokumentation. Wird bei behördlichen Prüfungen (z. B. Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft) vorgelegt. |
Erläuterung
Überwachungsbedürftige Druckanlagen unterliegen zusätzlichen Pflichten. Die Prüfungstermine werden mittels Gefährdungsbeurteilung festgelegt; dabei dürfen die maximal zulässigen Prüffristen gemäß BetrSichV Anhang 2 nicht überschritten werden. Das Positionspapier des Industriegaseverbandes (IGV) weist darauf hin, dass die Gefährdungsbeurteilung zwar flexible Prüfintervalle ermöglicht, aber die maximalen Fristen – z. B. zehn Jahre für wiederkehrende Prüfungen von Gasversorgungseinrichtungen – nicht überschritten werden dürfen. Die Dokumentation dient im FM zur Anlagenfreigabe, als Auditnachweis und für die Vorbereitung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen.
Bestimmung der Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestimmung der Anforderungen an befähigte Personen |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung der Qualifikationen und Zuständigkeiten für Prüfung und Instandhaltung von Druckgasflaschen und Armaturen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, TRBS 1203 |
| Schlüsselelemente | Ausbildungsnachweis und Berufserfahrung; Kenntnisse der gesetzlichen Vorschriften und des aktuellen Standes der Technik; regelmäßige Fortbildung; schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis Hinweise | Dieses Dokument wird als Nachweis bei internen und externen Audits sowie bei Prüfungen durch Berufsgenossenschaften und ZÜS vorgelegt. |
Erläuterung
Nach TRBS 1203 darf eine „befähigte Person“ Prüftätigkeiten nur ausführen, wenn sie über eine geeignete Berufsausbildung, einschlägige Berufserfahrung und aktuelle Kenntnisse verfügt. Die Regel weist darauf hin, dass der Arbeitgeber die erforderliche Qualifikation bestimmen und eine schriftliche Beauftragung aussprechen muss. Bei komplexen Anlagen kann er externe Sachverständige beauftragen, bleibt aber für die Qualifikation verantwortlich. Das Dokument dient im FM der Rechtssicherheit und minimiert Haftungsrisiken.
Bestimmung von Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestimmung von Art, Umfang und Fristen für erforderliche Prüfungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung der Prüfstrategie für Druckgasflaschen und Anlagenkomponenten (äußere, innere und Dichtheitsprüfungen). |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, TRBS 1201, IGV Positionspapier |
| Schlüsselelemente | Prüfart (Sichtprüfung, Festigkeits und Dichtheitsprüfung); Prüfintervall (z. B. alle 10 Jahre für Gasflaschen); Prüfumfang und Prüfmethoden; Maßnahmen bei Mängeln |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber / befähigte Person |
| Praxis Hinweise | Integration in das CAFM System, Grundlage für Wartungsaufträge, Terminplanung und Prüfkataster. |
Erläuterung
Die BetrSichV fordert eine systematische Planung wiederkehrender Prüfungen. Das IGV‑Positionspapier konkretisiert für Gasversorgungsanlagen, dass die Prüffristen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, jedoch maximal zehn Jahre betragen dürfen. Die Festlegung der Prüfart und des Umfangs orientiert sich am Stand der Technik und den Herstellerunterlagen. Die Ergebnisse werden in das CAFM-System eingepflegt, um Wartungsaufträge zu automatisieren und die Einhaltung von Fristen zu überwachen.
Nachweis der Fachkunde – Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis der Fachkunde für Gefährdungsbeurteilungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der fachlichen Qualifikation von Personen, die Gefährdungsbeurteilungen für Druckgasflaschenanlagen erstellen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, TRBS 1111, TRBS 1203 |
| Schlüsselelemente | Schulungszertifikat, Qualifikationsnachweise, Bestellung als verantwortliche Fachkraft im Unternehmen, Gültigkeitszeitraum und Nachweise über Fortbildungen |
| Verantwortlich | Bildungsträger / Arbeitgeber |
| Praxis Hinweise | Dieses Dokument wird bei Arbeitsschutz und Sicherheitsprüfungen als Nachweis vorgelegt und dient der kontinuierlichen Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilungen. |
Erläuterung
Gefährdungsbeurteilungen dürfen nur von Personen mit ausreichender Fachkunde erstellt werden. TRBS 1203 fordert, dass die befähigte Person über eine relevante Ausbildung und Erfahrung verfügt und regelmäßige Schulungen durchläuft. Im FM stellt der Fachkundenachweis sicher, dass die Risikoanalysen korrekt durchgeführt werden und bei Audits bestehen. Er unterstützt zudem die rechtssichere Aktualisierung von Beurteilungen gemäß dem Stand der Technik.
Hersteller‑ und Technische Unterlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerinformationen für Wartung und Instandhaltung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung der Wartungsvorgaben und Sicherheitsinformationen für den bestimmungsgemäßen Betrieb von Druckgasflaschen und deren Entnahmeeinrichtungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, DIN EN ISO 11621 |
| Schlüsselelemente | Wartungsintervalle und Prüfverfahren; Anforderungen an Ersatzteile und Zubehör; Sicherheitshinweise zu Leckagen und Gasarten; Hinweise zur Lagerung, Kennzeichnung und Belüftung |
| Verantwortlich | Hersteller / Inverkehrbringer |
| Praxis Hinweise | Diese Unterlagen werden in der technischen Anlagenakte hinterlegt und dienen als Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen, Wartungsverträge und Einweisungen. |
Erläuterung
Die Herstellerinformationen definieren den bestimmungsgemäßen Gebrauch und die erforderlichen Wartungsmaßnahmen. Sie enthalten Angaben zu zulässigen Gasen (CO₂, N₂ oder Mischgase), Wartungsintervallen und Ersatzteilen sowie Anweisungen zum sicheren Umgang. Die DGUV‑Regel 110‑007 legt fest, dass in Getränkezapfanlagen nur bestimmte Gase verwendet werden dürfen und dass diese in geeigneten Räumen mit Gaswarnanlagen sowie ausreichender Belüftung installiert werden müssen. Die Informationen sind Bestandteil des digitalen Wartungsmanagements und Grundlage für Betriebsanweisungen.
Herstellerdokumentation – Druckbehälter (unbefeuerte Druckgeräte)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerdokumentation – Druckbehälter |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung technischer Nachweise über Konstruktion, Werkstoffe und Prüfungen unbefeuerter Druckbehälter (z. B. Gasflaschen). |
| Relevante Regelwerke/Normen | DIN EN 13445 5 |
| Schlüsselelemente | Fertigungs und Prüfzertifikate, Werkstoffnachweise, Ergebnisse der Druck und Dichtheitsprüfungen, CE Konformitätserklärung |
| Verantwortlich | Hersteller / Zertifizierungsstelle |
| Praxis Hinweise | Diese Unterlagen sind dauerhaft beim Betreiber aufzubewahren und dienen als Grundlage für wiederkehrende Prüfungen sowie zur Nachweisführung gegenüber Behörden und Versicherern. |
Erläuterung
Die Herstellerdokumentation bildet den technischen Lebenslauf eines Druckbehälters. Sie enthält zertifizierte Angaben zu Werkstoffen, Fertigung und Prüfungen. Diese Unterlagen müssen bei wiederkehrenden Prüfungen verfügbar sein und werden im FM für CE‑Überwachung, Reparaturen und als Referenz bei Mängeln genutzt.
Technische Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Technische Informationen für die Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller relevanten technischen Daten für Risikoanalysen und Arbeitsanweisungen zu Druckgasflaschenanlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV, TRBS 1111 |
| Schlüsselelemente | Fülldruck, Gasart, Lagermenge; Schutz und Sicherheitseinrichtungen; Restrisiken (z. B. Explosionsgefahr); Wartungs und Betriebsparameter |
| Verantwortlich | Betreiber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis Hinweise | Bestandteil der Anlagen¬dokumentation; dient der Prüfplanerstellung, der Mitarbeitereinweisung und der Integration in digitale Systeme (CAFM/BIM). |
Erläuterung
Diese Informationen ergänzen die Gefährdungsbeurteilung und stellen sicher, dass alle relevanten technischen Daten bekannt und beherrscht werden. Gemäß TRBS 1111 müssen Gefährdungen einschließlich des bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Fehlgebrauchs analysiert werden, wobei technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zu ergreifen sind. Die technischen Daten ermöglichen eine präzise Risikobewertung und dienen als Basis für Schulungen sowie für das Notfall‑ und Störfallmanagement.
Information über Notfallmaßnahmen – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Information über Notfallmaßnahmen |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung der Verhaltens und Schutzmaßnahmen bei Notfällen wie Gasleckagen oder Flaschenbeschädigungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§§ 10 und 12), ArbSchG |
| Schlüsselelemente | • Maßnahmen bei Gasaustritt, Feuer oder Druckentlastung – Beschäftigte müssen wissen, wann die Arbeit einzustellen ist und der Gefahrenbereich nicht mehr betreten werden darf. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis Hinweise | Die Notfallinformation ist in der Nähe der Gasflaschenlagerung auszuhängen und Bestandteil des betrieblichen Notfallplans. Sie wird regelmäßig im Rahmen der Unterweisung geschult. |
Erläuterung
Die Notfallinformationen dienen der präventiven Gefahrenabwehr und müssen allen Beschäftigten zugänglich sein. Nach der DGUV‑Regel 110‑007 haben Beschäftigte vor der Aufnahme einer Tätigkeit und bei Veränderungen im Aufgabenbereich eine Unterweisung zu erhalten, in der sie auch über das Verhalten bei Gasalarmen und Notfällen informiert werden. Facility‑Manager stellen sicher, dass diese Informationen in die Betriebsorganisation, Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsunterweisung integriert werden.
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Schutzkonzept Druckgasversorgungssystem |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Druckgasflaschen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung), TRBS 1115, BetrSichV, TRGS 510 |
| Schlüsselelemente | • Gefährdungsbeurteilung für Lagerung und Verwendung; der Arbeitgeber muss Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis Hinweise | Das Schutzkonzept ist Bestandteil des Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS). Es wird regelmäßig aktualisiert, dokumentiert und dient als Grundlage für Prüfungen durch Berufsgenossenschaft oder Aufsichtsbehörden. |
Erläuterung
Das Schutzkonzept legt präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen durch Druckgase fest. Die DGUV‑Regel nennt Erstickungsgefahr durch ausströmende Schankgase, druckführende Bauteile und unzureichende Unterweisungen als wesentliche Risiken. Aufstellungsräume müssen mit Warnzeichen „Warnung vor Gasflaschen“ gekennzeichnet sein und die Lagerung hat den Anforderungen der TRGS 510 zu entsprechen. Facility‑Manager verknüpfen dieses Konzept mit der Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1111 und sorgen für kontinuierliche Verbesserung.
Unfall- und Schadensbericht – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unfall und Schadensbericht Druckgasflaschen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation von Vorfällen, Unfällen oder Schäden beim Betrieb von Druckgasflaschen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 3151 (TRGS 751), BetrSichV, DGUV Vorschriften |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des Vorfalls und unmittelbarer Maßnahmen; |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter |
| Praxis Hinweise | Pflichtdokument bei Meldungen an Berufsgenossenschaft oder Behörden und Bestandteil des internen Unfallmanagements. |
Erläuterung
Unfälle und Schäden können durch unkontrollierten Gasaustritt, defekte Druckminderer oder fehlende Unterweisungen entstehen. Der Unfall‑ und Schadensbericht dokumentiert solche Ereignisse, dient als Grundlage für die Unfallanalyse sowie für Präventionsmaßnahmen und schafft gegenüber Behörden und Versicherungen Rechtssicherheit. Facility‑Manager integrieren diese Berichte in das Arbeitsschutzmanagement, um aus Vorfällen zu lernen und Haftungsrisiken zu reduzieren.
Protokoll über Sonderunterweisungen – Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unterweisungsprotokoll (Sonderunterweisung Druckgasflaschen) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über spezielle Unterweisungen bei geänderten Arbeitsbedingungen, neuen Gefährdungen oder der Einführung neuer Anlagen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§ 12), DGUV Regel 110 007 |
| Schlüsselelemente | • Thema und Anlass der Unterweisung; |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis Hinweise | Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Zuweisung neuer Aufgaben sowie mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Protokolle werden in der Arbeitsschutzakte aufbewahrt. |
Erläuterung
Unterweisungen sind nach § 12 BetrSichV Pflicht. Die DGUV‑Regel schreibt vor, dass Beschäftigte über Gefährdungen, Verhaltensregeln und Rettungsmaßnahmen unterwiesen werden und dass diese Unterweisungen dokumentiert werden. Facility‑Manager nutzen das Protokoll, um die Schulung nachzuweisen, Wirksamkeit zu kontrollieren und Haftungsrisiken zu minimieren.
Technische Prüf‑ und Nachweisdokumente
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfkonzept für Drucksysteme (z. B. Gasflaschen, Leitungen, Anschlüsse) |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der Prüfstrategie zur Einhaltung von Prüffristen und Prüfarten gemäß BetrSichV. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§§ 14–16), TRBS 1201 – Teil 2, TRBS 1203, DGUV Regel 110 007 |
| Schlüsselelemente | • Art der Prüfungen: äußere Prüfungen (Sicht und Funktionskontrolle), innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen; |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / befähigte Person / ZÜS |
| Praxis Hinweise | Das Prüfkonzept bildet die Grundlage für den Prüfplan im CAFM System. Es dient der rechtskonformen Organisation wiederkehrender Prüfungen und der Vorbereitung auf Audits. |
Erläuterung
Das Prüfkonzept regelt die systematische Durchführung von Prüfungen gemäß § 14 BetrSichV. Die DGUV‑Regel weist darauf hin, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer Art, Umfang und Fristen der Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und befähigte Personen beauftragen muss. Wiederkehrende Prüfungen sind grundsätzlich alle zwei Jahre vorzusehen; kürzere Fristen können bei hoher Beanspruchung erforderlich sein.
Prüfaufzeichnung – Überwachungsbedürftige Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfaufzeichnung (ZÜS / befähigte Person) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über durchgeführte Prüfungen der Druckgasflaschen, Leitungen und Sicherheitseinrichtungen. |
| Relevante Regelwerke/Normen | TRBS 1201, BetrSichV (§ 14), DGUV Regel 110 007 |
| Schlüsselelemente | • Prüfumfang, Methode und Datum; • Ergebnisse, festgestellte Mängel und eingeleitete Maßnahmen; • Name der prüfenden Person bzw. der ZÜS und Unterschrift; • Freigabe zur Weiterbenutzung (Prüfurteil). |
| Verantwortlich | ZÜS (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ) / befähigte Person |
| Praxis Hinweise | Die Prüfaufzeichnung ist Bestandteil des Prüfregisters nach § 17 BetrSichV und wird digital archiviert. Sie ist bei Audits und Behördenprüfungen bereitzuhalten. |
Erläuterung
Nach der DGUV‑Regel müssen alle Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Das Prüfprotokoll zeigt an, ob die Druckgasflaschen ordnungsgemäß aufgestellt sind, sicherheitstechnische Bauteile funktionsfähig sind und die „Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen“ angebracht ist. Für Facility‑Manager dient diese Aufzeichnung als zwingender Nachweis der Anlagensicherheit und bildet die Grundlage für weitere Maßnahmen.
Prüfbescheinigung – Systeme mit Druckgas
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfbescheinigung (ZÜS) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über die erfolgreiche sicherheitstechnische Prüfung einer überwachungsbedürftigen Druckanlage. |
| Relevante Regelwerke/Normen | VDI 6211, BetrSichV, TRBS 1201 |
| Schlüsselelemente | • Prüfergebnisse und Bewertung; • Identifikation der geprüften Anlage; • Festgestellte Mängel und Fristen zur Beseitigung; • Bestätigung des sicheren Betriebszustands. |
| Verantwortlich | Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) |
| Praxis Hinweise | Die Prüfbescheinigung wird nach jeder wiederkehrenden Prüfung erstellt, in der Anlagenakte abgelegt und ist Voraussetzung für den weiteren Betrieb der Anlage. |
Erläuterung
Die Prüfbescheinigung fasst die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung zusammen und bestätigt den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage. Nach der DGUV‑Regel gehören dazu die Prüfung der ordnungsgemäßen Aufstellung, der Funktionsfähigkeit sicherheitstechnischer Bauteile, die Funktionsprüfung des Sicherheitsventils sowie die Kontrolle der Anweisung für den Flaschenwechsel. Sie ist Teil der rechtskonformen Nachweisführung gegenüber den Aufsichtsbehörden.
Nachweis über sicheren Betrieb bei verlängerten Prüfintervallen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis über sicheren Betrieb bei verlängerten Prüfintervallen |
| Zweck & Geltungsbereich | Beleg, dass die Druckgasflaschenanlage trotz eines verlängerten Prüfintervalls sicher betrieben werden kann. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§ 16), TRBS 1201 |
| Schlüsselelemente | • Begründung und Bewertung des Betriebszustands sowie der Festlegung längerer Prüfintervalle; • Historie der bisherigen Prüfungen und deren Ergebnisse; • Risikoanalyse unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung und Freigabe durch die ZÜS oder befähigte Person. |
| Verantwortlich | Betreiber / befähigte Person / ZÜS |
| Praxis Hinweise | Voraussetzung für die Verlängerung der Prüfintervalle ist eine dokumentierte Risikoanalyse, die nachweist, dass der sichere Zustand auch bei längeren Intervallen erhalten bleibt. Dieser Nachweis wird in der Sicherheitsakte archiviert und regelmäßig überprüft. |
Erläuterung
Die BetrSichV erlaubt in begründeten Fällen die Verlängerung von Prüfintervallen. Grundlage ist eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung, in der der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der Prüfungen festlegt. Facility‑Manager erstellen einen Nachweis über den sicheren Betrieb auf der Basis von Prüfprotokollen und Risikoanalysen, der von einer befähigten Person oder einer ZÜS freigegeben wird.
Herstellerdokumente zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerunterlagen zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung technischer und sicherheitsrelevanter Angaben zur Ermittlung von Gefahren und Schutzmaßnahmen für Druckgasflaschen. Die Unterlagen dienen dem Arbeitgeber als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung nach §3 BetrSichV und §3 DGUV V 1. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§ 3), TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung), TRBS 1201 (Prüfungen ortsbeweglicher Druckgeräte), TRBS 3145/TRGS 725 (ortsbewegliche Druckgasbehälter) sowie DGUV Regel 110 007 (Getränkeschankanlagen). |
| Schlüsselelemente | • Technische Daten (Gasart, Fülldruck, Volumen, Gewinde) • Sicherheitsdatenblatt gemäß CLP Verordnung mit Angaben zu physikalischen Gefahren, Gesundheitsgefahren und Umweltgefahren • Herstellerhinweise zu Lagerung, Transport und Entleerung von Gasflaschen (z. B. Befestigung gegen Umfallen, zchutz vor Hitze) •Angaben zu Prüfung, Kennzeichnung und Prüfstempel (TÜV Marke, nächster Prüftermin) • Notfall und Leckagehinweise (z. B. Verhalten bei CO₂ Austritt und Erste Hilfe Maßnahmen) |
| Verantwortlich | Hersteller, Vertreiber bzw. Lieferant der Druckgasflaschen; deren Informationen sind rechtsverbindlich und müssen dem Betreiber vollständig und aktuell zur Verfügung gestellt werden. |
| Praxis Hinweise | Die Unterlagen bilden die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber. Sie werden in der Arbeitsmittelakte dokumentiert und dienen als Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde. Zur Bewertung der Eignung und Sicherheit von Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen sollte eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen werden. |
Erläuterung
Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, bevor Druckgasflaschen in der Schankanlage eingesetzt werden. Hierfür müssen sie die vom Hersteller bereitgestellten Daten über Bauart, Betriebsdruck, Gasart und sicherheitstechnische Hinweise verwenden. Die DGUV Regel 110‑007 betont, dass eine Gefährdungsbeurteilung vor der Inbetriebnahme durchgeführt und regelmäßig überprüft werden muss; bei fehlender eigener Fachkunde ist externe Expertise hinzuzuziehen. Die Unterlagen des Herstellers erleichtern das Erkennen von Risiken wie CO₂‑Leckagen, Druckgefahr oder unsachgemäßer Lagerung und dienen als Grundlage für Betriebsanweisungen und Unterweisungen.
Ergebnisvermerk der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Ergebnisvermerk der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis über die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und über die Wirksamkeit der festgelegten Schutzmaßnahmen. Erfasst werden Änderungen in Technik, Organisation oder Nutzung der Druckgasbehälter, um die Sicherheit ständig zu gewährleisten. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§ 3, § 14), ArbSchG (§ 3), DGUV V 1 (§ 3 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen). |
| Schlüsselelemente | • Datum der Überprüfung • Bewertung von Veränderungen (Gasart, Aufstellort, Nutzungshäufigkeit, technische Modifikationen) • Anpassung von Schutz und Notfallmaßnahmen • Beteiligte Personen (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Facility Manager) • Bestätigung und Freigabe durch den Arbeitgeber bzw. die verantwortliche Leitung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit; Aufgaben können delegiert, aber nicht abgetreten werden. |
| Praxis Hinweise | Die Gefährdungsbeurteilung ist mindestens jährlich sowie bei jeder relevanten Änderung zu überprüfen und fortzuschreiben. Das Ergebnis wird in der Arbeitsschutzakte dokumentiert und dient als Auditnachweis gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaften. |
Erläuterung
Die regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung stellt sicher, dass technische, organisatorische oder personelle Änderungen erkannt und bewertet werden. Nach §3 DGUV‑V 1 muss die Gefährdungsbeurteilung angepasst und dokumentiert werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern. Im Facility Management wird dieser Ergebnisvermerk bei Behördenprüfungen oder Zertifizierungsaudits vorgelegt und ist Bestandteil des Arbeitsschutzmanagementsystems.
Unfall‑ oder Schadensbericht (Ergänzendes Pflichtdokument)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unfall und Schadensbericht im Zusammenhang mit Druckgasflaschen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation von sicherheitsrelevanten Ereignissen (z. B. Gasleckagen, unkontrollierte Gasfreisetzungen, Ventilbruch, umgestürzte Flaschen) sowie der Ursachenanalyse und Abhilfemaßnahmen. Der Bericht dient der internen Prävention, der Meldung an die Unfallversicherungsträger und als Grundlage für die Verbesserung der Gefährdungsbeurteilung. |
| Relevante Regelwerke/Normen | BetrSichV (§ 14 – Prüfungen), DGUV V 1 (§ 24 – Allgemeine Pflichten bei Unfällen), TRBS 3151/TRGS 751 (Vermeidung von Brand , Explosions und Druckgefährdungen). |
| Schlüsselelemente | • Datum, Uhrzeit und Ort des Ereignisses • Beteiligte und betroffene Personen • Beschreibung des Unfallhergangs und der unmittelbaren Ursachen • Sofortmaßnahmen (z. B. Absperren der Anlage, Erste Hilfe) und Folgemaßnahmen (Reparatur, Austausch der Flasche) • Bewertung durch Sicherheitsbeauftragten und Ableitung von Verbesserungsmaßnahmen • Freigabe sowie Meldung an den Unfallversicherungsträger |
| Verantwortlich | Arbeitgeber bzw. Facility Manager in Zusammenarbeit mit Sicherheitsbeauftragten, Ersthelfern und Betriebsarzt; sie müssen sicherstellen, dass Unfälle dokumentiert und analysiert werden. |
| Praxis Hinweise | Unfall und Schadensberichte sind bei meldepflichtigen Ereignissen unverzüglich zu erstellen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie bilden die Grundlage für Gefährdungsanalysen, Präventionsmaßnahmen und Versicherungsdokumentation. Die Erkenntnisse fließen in die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung der Beschäftigten ein. |
Erläuterung
§24 DGUV‑V 1 verpflichtet den Arbeitgeber, nach einem Unfall unverzüglich Erste‑Hilfe‑Maßnahmen einzuleiten, den Vorfall zu dokumentieren und die Unfallanzeige aufzubewahren. Durch Unfallberichte werden Ursachen analysiert, präventive Maßnahmen entwickelt und die Wirksamkeit vorhandener Schutzmaßnahmen bewertet. Die TRBS 3151/TRGS 751 betonen, dass die Einhaltung der technischen Regeln als Stand der Technik anzusehen ist und Gefährdungen durch Druck, Brand und Explosion damit vermieden werden.
