Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Druckluftgenerator

Facility Management: Druckluftanlagen » Strategie » Dokumente » Druckluftgenerator

Druckluftgenerator

Druckluftgenerator

Dieses Dokumentenverzeichnis beschreibt die im Facility Management erforderlichen Sicherheits‑, Betriebs‑ und Prüfunterlagen für Druckluftanlagen in Gebäuden aller Art. Ziel ist es, eine vollständige, normgerechte und prüffähige Dokumentation sicherzustellen, die alle Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) sowie der einschlägigen EU‑ und DIN‑Normen erfüllt.

Die Dokumente gewährleisten die Rechts‑ und Betriebssicherheit sowie die Arbeitsschutzkonformität für Betreiber, Prüfer und Facility Manager. Gemäß §14 BetrSichV müssen Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen von Prüfungen festlegen und diese Prüfungen durch fachkundige Personen durchführen lassen.

Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Mobiler Druckluftgenerator – Mobilität und Leistung

Antrag auf Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der BetrSichV

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/‑typ

Antrag auf Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung

Zweck & Geltungsbereich

Schriftlicher Antrag beim Gewerbeaufsichtsamt oder der zuständigen Behörde zur Genehmigung abweichender technischer oder organisatorischer Maßnahmen. Eine Ausnahme wird nur genehmigt, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Schutz­ziele der BetrSichV auf andere Weise erreicht werden und eine unverhältnismäßige Härte vorliegt.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV, §3 Abs. 6 (u. §19: Ausnahmen)

Schlüsselelemente

Beschreibung der abweichenden Maßnahme
Technische Begründung und Risikobewertung
Nachweis gleichwertiger Sicherheit
Stellungnahme einer befähigten Person oder Prüforganisation

Verantwortlich

Arbeitgeber/Unternehmer

Praxis‑Hinweise

Wird beantragt, wenn bestimmte Anforderungen der BetrSichV bei Bestandssystemen nicht vollständig umgesetzt werden können. Die behördliche Zustimmung ist Voraussetzung für rechtssicheres Vorgehen. Der Antrag ist Teil der Sicherheitsakte und ist für die gesamte Lebensdauer der Anlage aufzubewahren.

Erläuterung

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung basiert auf §19 BetrSichV, der den Behörden erlaubt, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, wenn die Umsetzung einzelner Vorschriften der Verordnung unzumutbar ist. Für Facility Manager ist dieses Dokument relevant, wenn bestehende Druckluftanlagen technische Eigenheiten aufweisen, die von den standardisierten Anforderungen abweichen.

Eine präzise Risikobewertung und der Nachweis gleichwertiger Schutzmaßnahmen sind erforderlich, um die Arbeitssicherheit trotz Abweichung zu gewährleisten.

Bestellung von Koordinatoren nach BetrSichV / GefStoffV

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/‑typ

Bestellung von Koordinatoren (Sicherheits‑, Gefährdungs- oder Prüfkoordination)

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis der Bestellung fachkundiger Personen zur Koordination von Prüfungen, Instandhaltungen oder Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Nach GefStoffV müssen Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zusammenarbeiten und ggf. einen Koordinator bestellen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV §3 Abs. 6, GefStoffV §15 (Koordination bei Gefährdung anderer Arbeitgeber), DGUV‑I 215‑830

Schlüsselelemente

Name, Qualifikation und Aufgabenbereich des Koordinators
Dauer und Umfang der Beauftragung
Genaue Aufgabenbeschreibung (z. B. Koordination von Sicherheits‑ und Prüfaktivitäten)
Schriftliche Unterzeichnung durch den Arbeitgeber

Verantwortlich

Arbeitgeber/Unternehmer

Praxis‑Hinweise

Die Koordinatorenbestellung muss bei Begehungen der Berufsgenossenschaften oder Behörden vorgelegt werden und belegt die Organisation der Sicherheitsprozesse. Im FM dienen Koordinatoren als zentrale Ansprechpartner für Gefährdungsbeurteilungen, Prüfungen und Absprachen mit Fremdfirmen.

Erläuterung

§15 GefStoffV verlangt bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine gegenseitige Information und Koordination zwischen Arbeitgebern und die Bestellung eines Koordinators, wenn Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden können.

In der Praxis sind Koordinatoren im Facility Management unerlässlich, um die Zusammenarbeit aller Beteiligten (Betrieb, externe Dienstleister und Prüforganisationen) zu steuern. Sie sorgen für eine ordnungsgemäße Terminierung der Prüfungen und die lückenlose Umsetzung der rechtlichen Verpflichtungen.

Bestellung von zur Prüfung befähigten Personen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/‑typ

Bestellung von befähigten Personen zur Prüfung von Arbeitsmitteln

Zweck & Geltungsbereich

Schriftliche Beauftragung qualifizierter Fachkräfte zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen gemäß BetrSichV §14. Der Arbeitgeber muss festlegen, wer als fachkundige Person die erforderlichen Prüfungen vornimmt.

Relevante Regelwerke/Normen

VDI 4068‑1 (Qualifikationsanforderungen für befähigte Personen), BetrSichV §14

Schlüsselelemente

Nachweis der Qualifikation (Sachkunde, Ausbildung, Berufserfahrung)
Prüfauftrag, Prüfintervalle und Verantwortlichkeiten
Befugnisse (z. B. Stilllegung bei Gefahr)
Schriftliche Unterzeichnung durch Arbeitgeber

Verantwortlich

Arbeitgeber/Unternehmer

Praxis‑Hinweise

Befähigte Personen müssen über einschlägige technische Ausbildung, praktische Erfahrung und zeitnahe Berufsausübung verfügen. Diese Bestellung ist bei internen Audits oder Behördenkontrollen vorzulegen.

Erläuterung

Die BetrSichV schreibt vor, dass Prüfungen durch „zur Prüfung befähigte Personen“ durchzuführen sind. Die VDI 4068‑1 konkretisiert, dass befähigte Personen neben ihrer technischen Ausbildung auch praktische Erfahrung und aktuelle Kenntnisse besitzen müssen.

Im Facility Management gewährleistet diese Bestellung eine klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten und schafft Rechtssicherheit bei der Durchführung wiederkehrender Prüfungen.

Prüfaufzeichnungen – Arbeitsmittel (Druckluftanlagen)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/‑typ

Prüfaufzeichnungen zu durchgeführten Prüfungen an Arbeitsmitteln

Zweck & Geltungsbereich

Dokumentation der regelmäßig durchgeführten Prüfungen gemäß §14 Abs. 7 BetrSichV. Diese Aufzeichnungen dienen als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung und müssen bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV, TRBS 1201 (Anforderungen an Art und Umfang der Prüfungen)

Schlüsselelemente

Datum der Prüfung, Name des Prüfers und Prüfgegenstand
Beschreibung des Prüfverfahrens und Ergebnisse
Festgestellte Mängel und Maßnahmen zur Beseitigung
Festlegung der nächsten Prüffrist und Freigabe zur weiteren Nutzung

Verantwortlich

Befähigte Person / Betreiber

Praxis‑Hinweise

Prüfaufzeichnungen sind Grundlage für interne Auditierungen sowie für Nachweise gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS). Im FM sollten sie digital im CAFM‑System geführt werden, um Fristen und Maßnahmen nachverfolgen zu können.

Erläuterung

§14 Abs. 7 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, Ergebnisse und wesentliche Inhalte der Prüfungen zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Prüfaufzeichnungen enthalten neben technischen Messwerten auch Abweichungen, Mängel und eingeleitete Maßnahmen. Sie sind im Kontext der TRBS 1201 ein wesentlicher Bestandteil der Nachweisführung und der präventiven Instandhaltung.

Im Facility Management bilden diese Dokumente die Basis für die digitale Prüfplanung und unterstützen die Einhaltung der Prüffristen.

Prüfprotokolle – Elektrische Arbeitsmittel

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/‑typ

Prüfprotokolle für elektrische Betriebsmittel

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis der elektrischen Sicherheit von Geräten nach Instandsetzung oder im regelmäßigen Betrieb. Die Prüfungen umfassen Sichtprüfung, Messungen (Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand) und Funktionsprüfung.

Relevante Regelwerke/Normen

DGUV V3/V4, VDE 0701/0702, DGUV‑I 203‑070/071 (Vorschriften und Grenzwerte für die Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten Geräten)

Schlüsselelemente

Geräte‑ID, Bezeichnung und Prüfumfang
Gemessene Werte und Grenzwerte (z. B. Schutzleiterwiderstand, Isolationsprüfung)
Bewertung der Prüfergebnisse und Freigabe
Unterschrift der Elektrofachkraft

Verantwortlich

Elektrofachkraft / Prüforganisation

Praxis‑Hinweise

Prüfprotokolle sind Pflichtnachweise für die elektrische Sicherheit. Bei DGUV‑ oder TÜV‑Audits müssen sie aktuell vorliegen. Im FM sollten die Dokumente digital gespeichert, ausgewertet und bei Überschreitung von Grenzwerten sofortige Maßnahmen eingeleitet werden.

Erläuterung

Die DGUV‑Information 203‑071 erläutert, dass die Prüfung elektrischer Arbeitsmittel aus einer Sichtprüfung, Messung der Schutzleiterverbindungen und Isolationswiderstände sowie einer Funktionsprüfung besteht.

Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden in Prüfprotokollen dokumentiert und dienen der Vermeidung von Stromunfällen.

Facility Manager müssen sicherstellen, dass alle elektrischen Komponenten von Druckluftanlagen regelmäßig geprüft und die Prüfprotokolle lückenlos aufbewahrt werden.

Betriebsanweisung – Arbeitsmittel (Druckluftanlagen)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/‑typ

Betriebsanweisung für Arbeitsmittel

Zweck & Geltungsbereich

Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen, Verhalten im Störungsfall und erste Hilfsmaßnahmen für den Umgang mit Druckluftanlagen. §12 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber zur Unterweisung der Beschäftigten.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV, ArbSchG §12 (Unterweisungspflicht), TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung)

Schlüsselelemente

Identifikation von Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen
Verhalten bei Störungen und Unfällen
Erste‑Hilfe‑Maßnahmen
Unterweisungspflicht und Verantwortlichkeiten

Verantwortlich

Hersteller / Arbeitgeber

Praxis‑Hinweise

Die Betriebsanweisung muss an der Anlage ausgehängt und Teil der Arbeitsschutzakte sein. Sie bildet die Grundlage für Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen. Änderungen an der Anlage erfordern eine Überarbeitung der Anweisung.

Erläuterung

Betriebsanweisungen konkretisieren die Schutzmaßnahmen aus Gefährdungsbeurteilungen und sind für Beschäftigte gut sichtbar auszuhängen.

§12 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigten bei Aufnahme der Tätigkeit und bei Änderungen von Arbeitsmitteln ausreichend zu unterweisen.

Für den sicheren Betrieb von Druckluftanlagen enthalten Betriebsanweisungen Informationen über typische Gefährdungen (z. B. Überdruck, Leckagen), notwendige Schutzausrüstungen, Verhaltensregeln bei Störungen und Erste‑Hilfe‑Maßnahmen.

Betriebsanleitung – Maschinen (Druckluftkompressoren)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/‑typ

Betriebsanleitung für Maschinenkomponenten (Kompressoren, Drucklufttrockner, Behälter)

Zweck & Geltungsbereich

Anleitung für Installation, Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Maschinen. Die EU‑Maschinenverordnung 2023/1230 erlaubt digitale Betriebsanleitungen, verpflichtet Hersteller jedoch, diese mindestens 10 Jahre lang bereitzuhalten und dem Nutzer auf Anfrage kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen.

Relevante Regelwerke/Normen

DIN EN 12693, DIN EN 1012‑1, DIN EN 809, DIN EN ISO 12100 (Sicherheit von Maschinen – Risikobeurteilung), 9. ProdSV, Regulation (EU) 2023/1230

Schlüsselelemente

Sicherheitshinweise und bestimmungsgemäßer Gebrauch
Installations‑ und Betriebsanweisungen
Wartungs‑ und Instandhaltungsintervalle
CE‑Kennzeichnung und Konformitätserklärung

Informationen zu vorhersehbarem Fehlgebrauch und Restgefahren

Verantwortlich

Hersteller / Inverkehrbringer

Praxis‑Hinweise

Die Betriebsanleitung ist Teil der Anlagendokumentation und muss bei der Errichtung, Änderung oder Modernisierung aktualisiert werden. Digitale Anleitungen müssen ausdruckbar und über die Lebensdauer der Maschine zugänglich sein.

Erläuterung

Die EU‑Maschinenverordnung 2023/1230 schreibt vor, dass Betriebsanleitungen und andere Unterlagen in digitaler Form bereitgestellt werden dürfen, wenn der Hersteller sicherstellt, dass der Benutzer eine gedruckte Version auf Anforderung erhält und die Informationen mindestens zehn Jahre verfügbar sind.

Zudem müssen Hersteller in der Betriebsanleitung vorsehbare Fehlanwendungen beschreiben, die zu Gefährdungen führen können, und Maßnahmen zur Verhütung aufführen.

Für Facility Manager sind detaillierte Wartungsanleitungen wesentlich, um die Lebensdauer von Kompressoren zu optimieren und die CE‑Konformität sicherzustellen.

Benutzerinformationen – Maschinen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/‑typ

Benutzerinformationen (User Information)

Zweck & Geltungsbereich

Bereitstellung grundlegender Sicherheits‑ und Bedienhinweise für den täglichen Gebrauch. Benutzerinformationen gelten als „instruktive Maßnahmen“ und ergänzen technische Schutzmaßnahmen nach dem Sicherheitsprinzip.

Relevante Regelwerke/Normen

DIN EN ISO 12100 (Sicherheit von Maschinen – Risikobeurteilung und Risikominderung)

Schlüsselelemente

Übersichtlich gestaltete Sicherheitshinweise
Bedienanweisungen für Endnutzer
Verhalten im Notfall
Visuelle Kennzeichnungen und Piktogramme

Verantwortlich

Hersteller

Praxis‑Hinweise

Benutzerinformationen müssen in unmittelbarer Nähe des Geräts angebracht sein und die Sprache des Benutzers berücksichtigen. Sie sind Grundlage für Unterweisungen und dienen der Unfallprävention.

Erläuterung

Nach DIN EN ISO 12100 zählen Benutzerinformationen zu den letzten Stufen der Risikominderung; sie sind einzusetzen, wenn konstruktive oder technische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen.

Sie liefern dem Anwender klare Hinweise zum sicheren Betrieb und Verhalten im Notfall.

Im Facility Management tragen eindeutig gestaltete Benutzerinformationen an Kompressoren, Ventilen oder Schaltschränken dazu bei, Bedienfehler zu reduzieren und Gefährdungen zu vermeiden.

Betriebsanleitung – Maschinen (Drucklufterzeuger)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/‑typ

Betriebsanleitung gemäß Maschinenrichtlinie bzw. EU‑Maschinenverordnung

Zweck & Geltungsbereich

Anleitung zur sicheren Installation, Inbetriebnahme, Bedienung, Wartung und Außerbetriebnahme von Kompressoren (Luftverdichtern).

Relevante Regelwerke/Normen

DIN EN 809 (sicherheitstechnische Anforderungen an Pumpen und Pumpenaggregate); DIN EN 1012‑1 (Sicherheitsanforderungen für Kompressoren – Teil 1 : Kompressoren); DIN EN 12693 (Sicherheit und Umweltanforderungen für Verdrängungsverdichter für Kältemittel); DIN EN ISO 12100; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; EU‑Maschinenverordnung 2023/1230; 9. ProdSV.

Schlüsselelemente

Technische Daten (Betriebsdruck, Förderleistung, Energieeffizienz).
Montage‑, Transport‑ und Inbetriebnahmeanweisungen.
Gefährdungs- und Sicherheitsanweisungen (z. B. Schutz vor Druck, Lärm, heißen Oberflächen).
Wartungspläne und Ersatzteillisten.
Hinweise zu Notabschaltung, Störfällen und Außerbetriebnahme.

Verantwortlich

Hersteller bzw. Inverkehrbringer.

Praxis‑Hinweise

Die Betriebsanleitung ist Bestandteil der CE‑Konformitätsbewertung. Sie muss den Anwendern in deutscher Sprache vorliegen. Im Facility Management dient sie als Schulungsgrundlage, Vorlage für Gefährdungsbeurteilungen und zur Planung der Instandhaltung.

Erläuterung

Die Maschinenrichtlinie und DIN‑Normen verlangen umfassende Betriebsanleitungen, um ein einheitliches Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Die EU‑Maschinenverordnung 2023/1230 erweitert diese Anforderungen und berücksichtigt auch digitale Risiken. Nach DIN EN 809 müssen Pumpen und Pumpenaggregate (und damit auch Baugruppen wie Schraubenkompressoren) nach anerkannten Sicherheitsprinzipien konstruiert, geprüft und gewartet werden. Für Verdichtereinheiten, die als Kältemittelverdichter eingesetzt werden, legt DIN EN 12693 sicherheitstechnische Anforderungen und Umweltaspekte fest, einschließlich der Dokumentationspflichten für Prüfungen, Kennzeichnungen und Warnhinweise.

Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen – Elektrische Ausrüstung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/‑typ

Sicherheitsanweisungen und Betriebsinformationen für elektrische Komponenten des Kompressors

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis der elektrischen Sicherheit, der Schutzarten und der Betriebsbedingungen für die elektrische Ausrüstung (Motor, Steuerung, Verdrahtung) des Druckluftsystems.

Relevante Regelwerke/Normen

Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (harmonisiert durch 1. ProdSV); DGUV‑Vorschrift 3 (Unfallverhütungsvorschrift für elektrische Anlagen); VDE‑Normen für Prüfungen (VDE 0100‑600, VDE 0105‑100, VDE 0701/0702).

Schlüsselelemente

Spannungs‑ und Schutzartangaben (IP‑Code).
Anschluss‑ und Verdrahtungsschemata.
Hinweise zur Erdung, Isolationsprüfung und Schutzmaßnahmen gegen Überlastung.
Prüffristen und Instandhaltungshinweise.

Verantwortlich

Hersteller (Bereitstellung), Betreiber/Elektrofachkraft (Prüfung).

Praxis‑Hinweise

Die elektrische Ausrüstung muss den Bestimmungen der Niederspannungsrichtlinie entsprechen, um Personen und Sachgüter zu schützen. Im Betrieb sind regelmäßige Prüfungen nach DGUV‑V3 erforderlich; Mängel müssen sofort behoben werden, andernfalls darf die Anlage nicht weiter betrieben werden. VDE‑Normen legen Prüfmethoden und Fristen fest.

Erläuterung

Die Niederspannungsrichtlinie gewährleistet, dass elektrische Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsbereiche einen hohen Schutzgrad bieten. DGUV‑V3 verpflichtet Arbeitgeber, elektrische Anlagen durch befähigte Elektriker errichten, warten und regelmäßig prüfen zu lassen; bei Mängeln muss der Betrieb eingestellt werden. Die VDE‑Prüfnormen konkretisieren Prüfarten und ‑intervalle. Im Facility Management dient die elektrische Dokumentation als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und den Nachweis gegenüber Prüfstellen.

Einbauerklärung – Unvollständige Maschinen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/‑typ

Einbauerklärung für unvollständige Maschinen

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis, dass Teilmaschinen (z. B. Druckluftmodule, Kompressoreinheiten) sicher in eine Gesamtanlage integriert werden dürfen; bestätigt, dass der Hersteller die einschlägigen Sicherheitsanforderungen angewendet hat.

Relevante Regelwerke/Normen

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. EU‑Maschinenverordnung; 9. ProdSV.

Schlüsselelemente

Herstellerangaben, Seriennummer und Identifikation des unvollständigen Geräts.
Angewandte harmonisierte Normen und relevante Richtlinien.
Beschreibung des Einbauzustands und der Schnittstellen.
Erklärung zur Unvollständigkeit und Verpflichtung, die technischen Unterlagen bereitzustellen.
Hinweis, dass das Gerät erst in Betrieb genommen werden darf, wenn die Gesamtmaschine die CE‑Konformität erreicht hat.

Verantwortlich

Hersteller oder Importeur.

Praxis‑Hinweise

Integrierte Kompressormodule ohne eigene CE‑Kennzeichnung benötigen eine Einbauerklärung, die im Dokumentenmanagement abgelegt wird. Sie dient der Haftungsabgrenzung und unterstützt die Konformitätsbewertung im Rahmen von Umbauten oder Erweiterungen.

Erläuterung

Eine unvollständige Maschine darf erst betrieben werden, wenn der Betreiber eine Gesamtbetrachtung durchgeführt und die CE‑Konformität des Gesamtsystems festgestellt hat. Die Einbauerklärung muss Angaben zum Hersteller, den angewandten Normen und zur Unvollständigkeit enthalten sowie belegen, dass technische Unterlagen vorliegen. Ein unvollständiges Gerät trägt keine CE‑Kennzeichnung. Im Facility Management wird diese Erklärung bei der Integration von Druckluftmodulen in größere Anlagen genutzt, um die Konformitätsverantwortung nachvollziehbar zuzuordnen.

Betriebsanweisung – Arbeitsmittel (Druckluftanlagen)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/‑typ

Betriebsanweisung für Arbeitsmittel Druckluftanlagen

Zweck & Geltungsbereich

Unterweisungspflichtige Anleitung für den sicheren Betrieb, die Wartung und den Umgang mit Druckluftanlagen; richtet sich an Beschäftigte, die die Anlagen bedienen, warten oder prüfen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV (§ 12); DGUV‑Information 205‑001 (Betrieb von Druckluftanlagen); ArbSchG; Unfallverhütungsvorschriften.

Schlüsselelemente

Gefahrenanalyse (z. B. Druck, Lärm, elektrische Gefährdungen).
Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung (PSA).
Sicherheitsmaßnahmen bei Wartungs‑ und Reinigungsarbeiten.
Verhalten bei Leckagen, Druckverlust oder Störfällen.
Verhalten im Notfall, Erste‑Hilfe‑Maßnahmen und Alarmierung.
Hinweise zur sachgerechten Entsorgung und Wartung.
Folgen der Nichtbeachtung (disziplinarische und rechtliche Konsequenzen).

Verantwortlich

Arbeitgeber bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Praxis‑Hinweise

Die Betriebsanweisung muss aktuell, standortbezogen und für die Beschäftigten verständlich sein. Sie dient als Grundlage für regelmäßige Unterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen und Inspektionen.

Erläuterung

Betriebsanweisungen konzentrieren sich auf Gefahren und Schutzmaßnahmen und sind für Arbeitsmittel und Gefahrstoffe vorgeschrieben. Sie enthalten Angaben zum Anwendungsbereich, zu Gefährdungen, zu Schutzmaßnahmen sowie zum Verhalten bei Störungen und Unfällen. Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz, der BetrSichV und aus Unfallverhütungsvorschriften. Im Facility Management sind Betriebsanweisungen Bestandteil der Arbeitsschutzorganisation und dienen als „Standardarbeitsdokument“ für Unterweisungen und zur Unfallprävention.

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/‑typ

Gefährdungsbeurteilung für Drucklufterzeuger

Zweck & Geltungsbereich

Systematische Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen beim Betrieb von Druckluftanlagen sowie Ableitung und Dokumentation der erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV §§ 3–6; Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §§ 5 & 6); TRBS 1111; TRBS 1201; TRBS 1203.

Schlüsselelemente

Identifikation von Gefährdungen (mechanisch, elektrisch, thermisch, Lärm).
Bewertung der Risiken (Schweregrad und Eintrittswahrscheinlichkeit).
Festlegung von Schutzmaßnahmen, Prüfzyklen und Wartungsintervallen.
Dokumentation der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten.
Überwachung der Wirksamkeit der Maßnahmen und Aktualisierung bei Änderungen.

Verantwortlich

Arbeitgeber, unterstützt durch Sicherheitsbeauftragte und Betriebsärzte.

Praxis‑Hinweise

Die Gefährdungsbeurteilung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit erstellt und regelmäßig (z. B. jährlich oder bei wesentlichen Änderungen) überprüft werden. Sie dient als Grundlage für Prüfpläne, Unterweisungen und die Auswahl von Schutzmaßnahmen. Die Dokumentation ist bei Audits und behördlichen Kontrollen vorzulegen.

Erläuterung

Eine Gefährdungsbeurteilung ist ein systematischer Prozess zur Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen, aus dem Schutzmaßnahmen abgeleitet und deren Wirksamkeit überwacht werden. Sie basiert auf den §§ 5 und 6 ArbSchG sowie der BetrSichV. Arbeitgeber müssen vor Beginn der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen Gefährdungen bewerten, Risiken reduzieren und die Ergebnisse dokumentieren; hierbei werden sie von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten unterstützt. Im Facility Management bildet die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage der Betriebssicherheitsstrategie und ist Voraussetzung für die Auditfähigkeit (z. B. nach ISO 45001).

Dokumentation des vereinfachten Verfahrens

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/‑typ

Dokumentation zur Anwendung des vereinfachten Prüfverfahrens

Zweck & Geltungsbereich

Festlegung und Nachweis eines vereinfachten Prüfverfahrens für geringfügig gefährliche Arbeitsmittel mit standardisierten Verfahren gemäß BetrSichV § 14.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV § 14; TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung).

Schlüsselelemente

Begründung, warum die vereinfachte Vorgehensweise anwendbar ist (Arbeitsmittel entsprechen aktuellen Rechtsvorschriften und weisen keine offensichtlichen Mängel auf).
Nachweis, dass Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß nach Herstelleranweisung verwendet werden.
Prüfung, dass durch Arbeitsumgebung, Arbeitsabläufe oder Arbeitszeiten keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen.
Beschreibung der vereinfachten Prüfzyklen, Prüfmethode und Verantwortlichkeiten; Dokumentation der Instandhaltungsmaßnahmen und Prüfungen.
Nachweis, dass Prüfungen und Instandhaltung gemäß BetrSichV fortgeführt werden.

Verantwortlich

Arbeitgeber bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Praxis‑Hinweise

Das vereinfachte Verfahren ist nur für Arbeitsmittel zulässig, die ein geringes Gefährdungspotenzial aufweisen und den aktuellen Rechtsvorschriften entsprechen. Überwachungsbedürftige Anlagen sowie die in Anhang 3 der BetrSichV genannten Arbeitsmittel sind ausgeschlossen. Die Dokumentation muss darlegen, warum das vereinfachte Verfahren gewählt wird und wie die Sicherheit weiterhin gewährleistet bleibt.

Erläuterung

Die TRBS 1111 erlaubt eine vereinfachte Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung, wenn Arbeitsmittel neu oder aktualisiert sind, eine CE‑Konformitätserklärung und Betriebsanleitung vorliegt und keine zusätzlichen Gefährdungen bestehen. Auch bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens müssen Instandhaltungsmaßnahmen getroffen und Prüfungen nach § 14 BetrSichV durchgeführt und dokumentiert werden. Im Facility Management erleichtert diese Dokumentation die interne Prüfplanung und verringert den Aufwand für nicht überwachungsbedürftige Kompressoren.

Festlegung der Prüfarten, Prüfumfänge und Prüffristen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/‑typ

Prüfplan Druckluftanlage

Zweck & Geltungsbereich

Definition der Art, des Umfangs und der Intervalle für wiederkehrende Prüfungen an Kompressoren, Druckluftbehältern, Rohrleitungen und Sicherheitszubehör.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV §§ 14–15 (Prüfungen vor Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen); TRBS 1201 (Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen); TRBS 1203; DGUV‑Vorschrift 3.

Schlüsselelemente

Bestimmung der Prüfarten (z. B. Sicht‑/Funktionsprüfung, Dichtheitsprüfung, Schutzvorrichtungsprüfung).
Festlegung der Prüfintervalle und Prüftiefe anhand der Gefährdungsbeurteilung und der Vorgaben der BetrSichV; Berücksichtigung maximaler Intervalle nach TRBS 1201.
Definition der Qualifikation der Prüfpersonen (befähigte Personen, zugelassene Überwachungsstellen).
Festlegung der Mängelverfolgung, Dokumentation und Freigabeprozesse.
Integration in Wartungspläne und CAFM‑Systeme.

Verantwortlich

Betreiber, unterstützt von Fachkräften für Arbeitssicherheit und befähigten Personen.

Praxis‑Hinweise

Der Prüfplan wird im Facility Management als Teil des Wartungsplans geführt. Er dient der Vorbereitung von TÜV‑Prüfungen und Audits. Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert, bewertet und die festgestellten Mängel zeitnah beseitigt werden.

Erläuterung

Die TRBS 1201 konkretisiert die Anforderungen der BetrSichV §§ 14–16, indem sie Verfahren, Prüfarten und Prüfzyklen für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen beschreibt. Arbeitgeber müssen Prüfart, Umfang und Intervalle anhand der Gefährdungsbeurteilung festlegen und regelmäßig überprüfen, ob die Intervalle angemessen sind. Die Prüfung beinhaltet die Ermittlung des Ist‑Zustands, den Vergleich mit dem Soll‑Zustand und die Bewertung von Abweichungen; sowohl administrative als auch technische Prüfungen sind durchzuführen. Im Facility Management ist der Prüfplan ein zentrales Instrument des technischen Controllings.

Bestimmung der Anforderungen an Prüfpersonal

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/‑typ

Qualifikationsmatrix für Prüfpersonal

Zweck & Geltungsbereich

Definition der Anforderungen an befähigte Personen und ggf. zugelassene Überwachungsstellen zur Durchführung von Prüfungen und Inspektionen an Druckluftanlagen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV § 2 Abs. 7 (Definition der befähigten Person); TRBS 1203 (Anforderungen an befähigte Personen); DGUV‑V3.

Schlüsselelemente

Nachweis fachlicher Qualifikation durch Ausbildung, Berufserfahrung und aktuelle Tätigkeit im relevanten Bereich.
Schulungs‑ und Fortbildungsnachweise (z. B. Sicherheitstechnische Unterweisungen, Normenkenntnisse).
Unabhängigkeit der Prüfperson (freie Entscheidungsbefugnis ohne wirtschaftliche Weisungen).
Dokumentation von Prüfkompetenzen, Zuständigkeiten und Vertretungen.
Verfahren zur Bewertung der Eignung und regelmäßige Überprüfung der Qualifikation.

Verantwortlich

Arbeitgeber bzw. Betreiber.

Praxis‑Hinweise

Befähigte Personen müssen Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und in festgelegten Abständen prüfen und die Ergebnisse dokumentieren. Sie müssen über eine technische Ausbildung oder ein Studium, praktische Erfahrung und Kenntnisse der relevanten Normen verfügen. Ihre Unabhängigkeit muss gewährleistet sein. Im Facility Management ist eine Qualifikationsmatrix hilfreich, um die rechtssichere Auswahl und Bestellung von Prüfpersonal transparent zu gestalten.

Erläuterung

Die BetrSichV definiert befähigte Personen als Personen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen. Sie müssen Arbeitsmittel vor der Inbetriebnahme und danach regelmäßig inspizieren; die Prüffristen werden durch den Arbeitgeber festgelegt und orientieren sich an der Gefährdungsbeurteilung. Die TRBS 1203 konkretisiert diese Anforderungen, indem sie eine technische Ausbildung, praktische Erfahrung und aktuelle berufliche Tätigkeit verlangt. Prüfer dürfen nicht durch betriebliche Weisungen beeinflusst werden. Eine Qualifikationsmatrix dokumentiert die Anforderungen und unterstützt den Nachweis gegenüber Prüforganisationen und Behörden.

Nachweis der Fachkunde – Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

Zweck & Geltungsbereich

Belegt die Qualifikation der Personen, die Gefährdungsbeurteilungen für Druckluftanlagen erstellen und bewerten dürfen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV (§ 3); TRBS 1111; TRBS 1203

Schlüsselelemente

Teilnahmebescheinigung einer anerkannten Schulung (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, befähigte Person gemäß TRBS 1203)
dokumentierte Kenntnisse zu Betrieb und Wartung von Druckluftsystemen \
Bestätigung des Bildungsträgers bzw. Arbeitgebernachweis

Verantwortlich

Schulungsanbieter / Arbeitgeber

Praxis‑Hinweise

Der Arbeitgeber muss vor Verwendung der Anlage eine Gefährdungsbeurteilung durchführen; diese darf nur von fachkundigen Personen erstellt werden. Der Qualifikationsnachweis ist Bestandteil der Prüfakten und wird bei Audits kontrollie

Erläuterung

Gemäß § 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftretenden Gefährdungen vorab zu beurteile. Die Verordnung fordert, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird; verfügt der Arbeitgeber nicht über die erforderlichen Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen. Der Qualifikationsnachweis verhindert Haftungsrisiken und dient im Facility Management als Voraussetzung für die wirksame Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Prüfintervallen.

Protokoll über Sonderunterweisungen – Arbeitsmittel (Druckluftanlagen)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Protokoll über Sonderunterweisung (Arbeiten an Druckluftanlagen)

Zweck & Geltungsbereich

Dokumentiert die Unterweisung von Mitarbeitenden im sicheren Umgang mit Druckluftsystemen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV § 12; ArbSchG

Schlüsselelemente

Datum, Teilnehmer, Thema der Unterweisung
Beschreibung von Gefährdungen und Schutzmaßnahmen
Verhalten bei Betriebsstörungen, Unfällen und Erste Hilfe
Unterschriften der Teilnehmenden und der unterweisenden Person

Verantwortlich

Arbeitgeber / Sicherheitsbeauftragter

Praxis‑Hinweise

Gemäß BetrSichV müssen Beschäftigte vor erstmaliger Verwendung und danach mindestens jährlich tätigkeitsbezogen unterwiesen werden; Datum und Namen sind schriftlich festzuhalten.

Erläuterung

§ 12 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, Beschäftigte vor der ersten Verwendung eines Arbeitsmittels anhand der Gefährdungsbeurteilung zu unterweisen und anschließend mindestens jährlich fortzubilden. Die Unterweisung muss Informationen zu bestehenden Gefährdungen, erforderlichen Schutzmaßnahmen und zum Verhalten bei Störungen oder Unfällen enthalten. Das unterzeichnete Protokoll dient als Nachweis gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaften und ist Teil der Arbeitsschutzakte.

Informationen zu Notfallmaßnahmen – Arbeitsmittel

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Informationsblatt zu Notfallmaßnahmen bei Druckluftanlagen

Zweck & Geltungsbereich

Anweisung für korrektes Verhalten bei Druckentweichungen, Explosionen, Stromausfällen oder anderen Störfällen.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV §§ 8 und 11; DGUV Regel 100‑500, Abschnitt 2.32 (Kompressoren)

Schlüsselelemente

Meldewege und Ansprechpartner

Erste-Hilfe- und Abschaltmaßnahmen

Evakuierungs und Sicherungsanweisungen
Notfallnummern, Standortplan und Hinweis auf persönliche Schutzausrüstung

Verantwortlich

Arbeitgeber / Betreiber

Praxis‑Hinweise

Die Notfallinformationen sind gut sichtbar in der Nähe der Anlage anzubringen und in die Betriebsanweisung zu integrieren. Sie sind Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und werden in Unterweisungen erläutert.

Erläuterung

Notfallmaßnahmen dienen dem Schutz von Beschäftigten und Anlagen bei plötzlich auftretenden Störfällen. Die BetrSichV fordert, dass der Arbeitgeber besondere Gefährdungen und Betriebsstörungen berücksichtigt und entsprechende Maßnahmen in der Betriebsanweisung festlet. Im Facility Management müssen diese Maßnahmen regelmäßig überprüft, in Schulungen vermittelt und an die jeweiligen Anlagenstandorte angepasst werden.

Herstellerinformationen für Wartung – Arbeitsmittel

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Herstellerinformationen für Wartung und Instandhaltung

Zweck & Geltungsbereich

Bereitstellung von Wartungsanweisungen, Prüfintervallen und sicherheitstechnischen Hinweisen durch den Hersteller, damit der Betreiber die Anlage bestimmungsgemäß und sicher nutzen kann.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV § 12 (Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln); DIN EN ISO 12100 (Sicherheit von Maschinen – Risikobeurteilung)

Schlüsselelemente

Wartungsintervalle und Prüfpflichten (z. B. Inspektion der Sicherheitsventile)
Austauschvorschriften für Filter, Dichtungen und Sicherheitskomponenten
Hinweise zur Schmierung, Reinigung und Drucküberwachung
Zuordnung der Verantwortlichkeiten zwischen Betreiber und Servicefirma

Verantwortlich

Hersteller

Praxis‑Hinweise

Die Betriebsanleitung muss Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung, Hinweise zur Festlegung von Prüffristen und Informationen zu Restrisiken enthalten. Diese Informationen sind Grundlage für Wartungspläne und das Instandhaltungsmanagement.

Erläuterung

Der Hersteller ist verpflichtet, eine vollständige Dokumentation bestehend aus Betriebsanleitung und EU‑Konformitätserklärung zur Verfügung zu stellen. Die Betriebsanleitung enthält unter anderem Hinweise zur Festlegung von Prüffristen und informiert über Restrisiken, die für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wichtig sind. Im Facility Management bildet sie die Basis für Wartungsverträge, Serviceaufträge und die rechtssichere Delegation von Aufgaben an befähigte Personen.

Informationen für die Gefährdungsbeurteilung – Arbeitsmittel

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Informationen für die Gefährdungsbeurteilung

Zweck & Geltungsbereich

Bereitstellung technischer Daten, Risikobewertungen und sicherheitsrelevanter Angaben zur Durchführung der Gefährdungsanalyse.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV § 3; TRBS 1111; DIN EN 1012‑1

Schlüsselelemente

Technische Betriebsparameter (maximaler Betriebsdruck, Volumenstrom, Temperaturbereiche)
Sicherheitsfunktionen und vorhandene Schutzeinrichtungen
Restrisiken gemäß Herstellerbewertung
Hinweise zur Integration in die Gefährdungsanalyse, insbesondere Festlegung von Prüffristen

Verantwortlich

Betreiber / Sicherheitsfachkraft

Praxis‑Hinweise

Die Daten werden in die Gefährdungsbeurteilung integriert und dienen der Ermittlung von Prüfintervallen nach § 3 Absatz 6 BetrSichV. Änderungen an Arbeitsmitteln oder der Arbeitsumgebung können eine Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung erfordern; nach TRBS 1111 ist zu prüfen, ob sich Änderungen auf die Ergebnisse auswirken.

Erläuterung

Die technische Dokumentation des Herstellers liefert alle Informationen, die für eine sachgerechte Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind. Dazu gehören detaillierte Angaben zu Betriebsparametern, sicherheitsrelevanten Funktionen und Restrisiken. Die VDMA‑Herstellerleitfäden weisen darauf hin, dass die Betriebsanleitung Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung, Hinweise zur Festlegung von Prüffristen und Informationen zu Restrisiken enthalten muss. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nutzt die Sicherheitsfachkraft diese Informationen, um Schutzmaßnahmen festzulegen, Prüfintervalle zu bestimmen und eventuell zusätzliche Schutzeinrichtungen zu installieren.

EU‑Konformitätserklärung / Leistungserklärung – Maschinen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

EU‑Konformitätserklärung / Leistungserklärung (Maschinen)

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis, dass die Druckluftanlage die grundlegenden Sicherheits‑ und Gesundheitsanforderungen der geltenden EU‑Maschinenverordnung erfüllt.

Relevante Regelwerke/Normen

Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 21; 9. ProdSV; DIN EN ISO 12100

Schlüsselelemente

Name und Anschrift des Herstellers
Beschreibung der Maschine, Typ/Serie und Seriennummer
angewandte harmonisierte Normen bzw. gemeinsame Spezifikationen mit Referenzen und Veröffentlichungsdaten
Erklärung des angewandten Konformitätsbewertungs Moduls (Artikel 25 EU 2023/1230)
Unterschrift der verantwortlichen Person und Datum
CE Kennzeichnung

Verantwortlich

Hersteller / Inverkehrbringer

Praxis‑Hinweise

Die neue EU‑Maschinenverordnung wurde am 14. Juni 2023 veröffentlicht und ersetzt die Maschinenrichtlinie ab dem 20. Januar 2027. Die Konformitätserklärung muss dem Produkt beiliegen oder in der Betriebsanleitung enthalten sein. Neben der Nennung der Normen muss künftig auch das angewandte Konformitätsbewertungs‑Modul angegeben werden. Bei in Gebäuden integrierten Lastenaufzügen ist zudem die Anschrift des Installationsortes anzugeben.

Erläuterung

Die EU‑Konformitätserklärung ist der „Reisepass“ des Produktes. Mit ihr bestätigt der Hersteller, dass die Maschine die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 erfüllt und die einschlägigen harmonisierten Normen angewendet wurden. Artikel 21 der Verordnung legt fest, dass die Erklärung den Vorgaben in Anhang V Teil A entsprechen muss und unter anderem Name und Anschrift des Herstellers, Beschreibung der Maschine, angewandte Normen sowie die Unterschrift des verantwortlichen Vertreters enthält. Neu ist, dass das angewandte Konformitätsbewertungs‑Modul anzugeben ist und dass bei Gebäudeeinbauten der Verwendungsort genannt werden muss.

Montageanleitung – unvollständige Maschinen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Montageanleitung für unvollständige Maschinen (z. B. Kompressormodule)

Zweck & Geltungsbereich

Technische Anleitung zur sicheren Integration von Teilmaschinen in ein Gesamtsystem; sie informiert den Integrator über Montage, Anschluss und erforderliche Schutzmaßnahmen.

Relevante Regelwerke/Normen

Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 22; Anhang V Teil B (EU‑Einbauerklärung); DIN EN 809 (Pumpen und Aggregate – Sicherheitsanforderungen)

Schlüsselelemente

detaillierte Montage‑ und Schnittstellenanweisungen
Sicherheitsvorkehrungen bei der Integration und Hinweise auf erforderliche Schutzeinrichtungen
Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst nach Integration in die Gesamtmaschine betrieben werden darf
EU Einbauerklärung gemäß Anhang V Teil B mit Angabe der angewandten Normen, der erfüllten Sicherheits und Gesundheitsschutzanforderungen und der Bestätigung, dass die technischen Unterlagen nach Anhang IV Teil B erstellt wurden

Verantwortlich

Hersteller / Systemintegrator

Praxis‑Hinweise

Unvollständige Maschinen dürfen nicht eigenständig betrieben werden. Die Montageanleitung muss in der Sprache des Bestimmungslands vorliegen und klar angeben, welche Bedingungen vor der Inbetriebnahme erfüllt sein müssen. Die EU‑Einbauerklärung muss die angewandten harmonisierten Normen und die erfüllten Anforderungen angeben und bestätigt, dass die technischen Unterlagen bereitstehen.

Erläuterung

Die EU‑Maschinenverordnung unterscheidet zwischen vollständigen Maschinen und unvollständigen Maschinen. Für letztere ist keine CE‑Kennzeichnung zulässig; sie erhalten stattdessen eine EU‑Einbauerklärung nach Anhang V Teil B. Artikel 22 EU 2023/1230 bestimmt, dass diese Erklärung und die Montageanleitung den Integrator darüber informieren, welche Sicherheitsanforderungen bereits erfüllt sind und welche Schutzeinrichtungen noch ergänzt werden müssen. Die Montageanleitung muss so detailliert sein, dass die Teilmaschine sicher in eine Gesamtmaschine integriert werden kann, darf aber keine betrieblichen Schritte für den eigenständigen Betrieb enthalten. Unvollständige Kompressormodule (z. B. Verdichterblöcke) sind typische Beispiele.

Prüfbuch – elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Prüfbuch elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Zweck & Geltungsbereich

Dokumentiert die Prüfungen der elektrischen Komponenten der Druckluftanlage gemäß DGUV Vorschrift 3.

Relevante Regelwerke/Normen

DGUV Vorschrift 3 (bisher BGV A3) §§ 3–5; BetrSichV §§ 14–16

Schlüsselelemente

Prüfdatum, Prüfer (Elektrofachkraft) und Messergebnisse
Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustands und Anbringung der Prüfplakette
Festlegung der Wiederholungsfristen und Prüfumfang
Maßnahmen bei festgestellten Mängeln und Nachprüfung

Verantwortlich

Betreiber / Elektrofachkraft

Praxis‑Hinweise

Die DGUV Vorschrift 3 schreibt vor, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen geprüft werden müssen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel rechtzeitig erkannt werden. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen. Wiederholungsprüfungen können durch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung einer Elektrofachkraft erfolgen.

Erläuterung

Die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV V3) verpflichtet Arbeitgeber, elektrische Betriebsmittel regelmäßig zu prüfen. § 5 DGUV V3 fordert, dass auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ein Prüfbuch zu führen ist, in dem alle Prüfungen und Ergebnisse dokumentiert werden. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme kann entfallen, wenn der Hersteller die Übereinstimmung mit den Vorschriften bescheinigt. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Im Facility Management wird das Prüfbuch häufig als Bestandteil der elektrischen Prüfakte oder des CAFM‑Systems geführt.

Schutzkonzept – Arbeitsmittel (Drucklufterzeuger)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Schutzkonzept für Arbeitsmittel (Drucklufterzeuger)

Zweck & Geltungsbereich

Darstellung aller technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen im Umgang mit Kompressoren. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV § 3 und die konkretisierenden TRBS 1111/1115.

Relevante Regelwerke/Normen

TRBS 1115 (sicherheitsrelevante MSR‑Einrichtungen), TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung), BetrSichV § 3.

Schlüsselelemente

Beschreibung von Gefährdungen (z. B. Überdruck, Lärm, Temperatur, Energie)

Festlegung technischer, organisatorischer und personenbezogener Schutzmaßnahmen
Definition von Prüf‑ und Wartungsintervallen nach BetrSichV § 3 Abs. 6

Notfall‑ und Alarmmaßnahmen

Verantwortlich

Arbeitgeber bzw. Betreiber der Anlage in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Praxis‑Hinweise

Das Schutzkonzept ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Es bildet die Grundlage für Schulungen, Unterweisungen und Audits. Regelmäßige Überprüfung nach BetrSichV § 3 Abs. 7 ist erforderlich.

Erläuterung

Die Erstellung eines Schutzkonzepts ist Kernaufgabe der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat vor Inbetriebnahme alle Gefährdungen des Arbeitsmittels zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Konzept umfasst sowohl technische Maßnahmen (z. B. Sicherheitsventile, Schallschutzgehäuse, Temperaturüberwachung) als auch organisatorische Maßnahmen (Betriebsanweisungen, Prüfintervalle) und personenbezogene Schutzmaßnahmen (persönliche Schutzausrüstung). Es wird regelmäßig aktualisiert, wenn sich Arbeitsbedingungen oder Technologien ändern. Ein strukturiertes Schutzkonzept erhöht die Arbeitssicherheit, unterstützt die Audit‑Fähigkeit und dient als Nachweis im Haftungsfall.

Unfall‑ und Schadensbericht – Arbeitsmittel

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Unfall‑ und Schadensbericht für Arbeitsmittel

Zweck & Geltungsbereich

Dokumentation von Unfällen, Beinaheunfällen oder Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kompressoranlagen. Ziel ist die Ursachenanalyse und die Ableitung präventiver Maßnahmen.

Relevante Regelwerke/Normen

TRBS 3151 / TRGS 751 (Vermeidung von Brand‑, Explosions‑ und Druckgefährdungen), BetrSichV § 11 (besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle).

Schlüsselelemente

Beschreibung des Ereignisses (Zeit, Ort, betroffene Anlage)
Ursachen‑ und Folgenanalyse
Sofortmaßnahmen und Verantwortlichkeiten
Planung und Nachverfolgung von Präventionsmaßnahmen

Verantwortlich

Arbeitgeber bzw. Betreiber in Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsbeauftragten.

Praxis‑Hinweise

Berichte sind unverzüglich nach dem Ereignis zu erstellen. Sie fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein und dienen der Anpassung des Schutzkonzepts.

Erläuterung

Die TRBS 3151 konkretisiert, dass technische Regeln den Stand der Technik und die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse wiedergeben. Bei der Analyse von Vorfällen müssen alle relevanten Faktoren – technischer Zustand der Anlage, menschliches Verhalten und organisatorische Rahmenbedingungen – berücksichtigt werden. Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, besondere Betriebszustände und Unfälle zu dokumentieren und das Arbeitsmittel bis zur Behebung des Mangels außer Betrieb zu nehmen. Durch systematische Dokumentation von Unfällen und Beinaheereignissen können Ursachen identifiziert und präventive Maßnahmen entwickelt werden.

Hinweis zum Ergebnis der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Prüfvermerk zur regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb von Kompressoranlagen. Die BetrSichV verlangt eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung des Ergebnisses.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV § 3 Abs. 7 und 8 (Überprüfung und Dokumentationspflicht), TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung).

Schlüsselelemente

Prüfdatum und verantwortliche Person
Festgestellte Änderungen der Anlage oder Arbeitsbedingungen
Ergebnisse der Wirksamkeitskontrolle der Schutzmaßnahmen
Unterschriften der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsverantwortlichen

Verantwortlich

Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit

Praxis‑Hinweise

Die Überprüfung muss mindestens alle 1–2 Jahre sowie bei Änderungen der Anlage erfolgen. Das Ergebnis ist schriftlich zu dokumentieren; wenn keine Änderungen erforderlich sind, ist das Datum der Überprüfung zu vermerken.

Erläuterung

Gemäß BetrSichV § 3 Abs. 7 muss die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Neue Informationen – etwa technische Änderungen an der Kompressoranlage, Ergebnisse aus Unfall‑ und Schadensberichten oder Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge – führen zu einer Aktualisierung. Nach Abs. 8 sind Art und Umfang der Gefährdungen, die Schutzmaßnahmen sowie Prüf‑ und Wartungsfristen zu dokumentieren. Der Prüfvermerk dient als Nachweis für interne und externe Audits (z. B. ISO 45001) und unterstützt die kontinuierliche Verbesserung des Arbeitsschutzmanagements.

Verpflichtung der Lieferanten zur Einhaltung von Arbeitsschutzanforderungen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Lieferantenverpflichtung Arbeitsschutz

Zweck & Geltungsbereich

Schriftliche Erklärung, dass Lieferanten und Dienstleister die geltenden Arbeitsschutzvorschriften einhalten. Dies umfasst die Beachtung der Sicherheitsvorgaben des Auftraggebers und die Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung.

Relevante Regelwerke/Normen

DGUV Vorschrift 1, insbesondere § 5 Vergabe von Aufträgen; BetrSichV § 3 Abs. 3 (Beginn der Gefährdungsbeurteilung vor Beschaffung).

Schlüsselelemente

Verpflichtung zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften
Benennung des verantwortlichen Sicherheitsbeauftragten
Bestätigung der Unterweisung und Gefährdungsunterweisung
Haftungserklärung und Nachweis der Versicherung

Verantwortlich

Auftraggeber / Betreiber

Praxis‑Hinweise

Bei der Vergabe von Wartungs‑, Montage‑ oder Lieferaufträgen ist der Auftragnehmer schriftlich zur Einhaltung der relevanten Arbeitsschutzvorgaben zu verpflichten. Der Auftraggeber hat den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen und festzulegen, wer die Aufsicht führt.

Erläuterung

Nach DGUV Vorschrift 1 § 5 ist der Unternehmer verpflichtet, Auftragnehmern schriftlich vorzugeben, die maßgeblichen Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzvorgaben zu beachten. Bei der Vergabe von Aufträgen an Fremdunternehmen muss der Auftraggeber den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen und sicherstellen, dass gefährliche Arbeiten durch befugte Aufsichtführende überwacht werden. Diese Lieferantenverpflichtung ist Teil der Fremdfirmenregelung und bildet einen zentralen Nachweis in Sicherheits‑ und Haftungsfragen.

Technische Dokumentation und Herstellerunterlagen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Servicehandbuch / Wartungsanleitung

Zweck & Geltungsbereich

Detaillierte Beschreibung der Wartungs‑ und Instandhaltungsprozesse für Kompressoren. Das Handbuch enthält Informationen zur bestimmungsgemäßen Verwendung, zu Prüf‑ und Wartungsintervallen sowie zu Restrisiken und ist damit Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV.

Relevante Regelwerke/Normen

DIN EN 1012‑1 (Kompressoren und Vakuumpumpen – Sicherheitsanforderungen), BetrSichV, Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Schlüsselelemente

Wartungsintervalle und Prüfpunkte
Vorgaben zum Austausch von Verschleißteilen
Schmier‑ und Filtermanagement
Hinweise zur Störungsdiagnose und Reparatur
Angaben zur Festlegung von Prüffristen und zu Restrisiken, die für die Gefährdungsbeurteilung wichtig sind

Verantwortlich

Hersteller stellt das Handbuch bereit; Betreiber ist für die Umsetzung der Wartung verantwortlich.

Praxis‑Hinweise

Das Handbuch ist Bestandteil der Anlagenakte. Es wird bei Wartungen, Inspektionen und sicherheitstechnischen Prüfungen verwendet. Der Betreiber kann erwarten, dass Hersteller ihn durch vollständige Dokumentation, Ersatzteilverfügbarkeit und qualifizierte Serviceangebote unterstützt.

Erläuterung

Die harmonisierte Norm DIN EN 1012‑1 definiert Sicherheitsanforderungen an Kompressoren und deren Wartung. Der VDMA‑Leitfaden betont, dass eine vollständige Dokumentation aus Betriebsanleitung und EG‑Konformitätserklärung (ggf. auch Behälterzeichnungen) Voraussetzung für den sicheren Betrieb ist. Die Betriebsanleitung enthält Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung, Hinweise zur Festlegung von Prüffristen sowie Informationen zu Restrisiken, die in die Gefährdungsbeurteilung einfließen. Qualifizierte Serviceangebote des Herstellers (Installation, Prüfungen durch befähigte Personen, Wartung, Condition Monitoring) unterstützen den Betreiber bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung.

Herstellerunterlagen für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Herstellerunterlagen zur Gefährdungsbeurteilung

Zweck & Geltungsbereich

Bereitstellung aller technischen Informationen, die zur Erstellung einer betrieblichen Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind. Dazu gehören technische Datenblätter, Sicherheitsanweisungen, Prüf‑ und Wartungsanforderungen sowie die Risikoanalyse des Herstellers.

Relevante Regelwerke/Normen

BetrSichV § 3 (Informationsermittlung für die Gefährdungsbeurteilung); TRBS 1111; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Schlüsselelemente

Technische Daten und Leistungsparameter
Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung und Restrisiken
Sicherheitsanweisungen und Warnhinweise
Prüf‑ und Wartungsanforderungen des Herstellers
Risikoanalyse und Empfehlungen für Schutzmaßnahmen

Verantwortlich

Hersteller bzw. Händler stellen die Unterlagen bereit; Betreiber nutzt sie zur Gefährdungsbeurteilung.

Praxis‑Hinweise

Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, alle für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen zu beschaffen. Herstellerunterlagen können übernommen werden, sofern sie auf die konkreten Arbeitsbedingungen anwendbar sind. Diese Unterlagen sind Bestandteil der Betriebsanleitung und dienen als Nachweis bei Audits.

Erläuterung

Gemäß BetrSichV § 3 Abs. 4 muss der Arbeitgeber die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beschaffen. Dazu zählen die in TRBS 1111 beschriebenen technischen Unterlagen, die der Hersteller beistellt. Der Arbeitgeber kann von der Richtigkeit der Herstellerangaben ausgehen, es sei denn, er verfügt über widersprechende Erkenntnisse. Diese Dokumentation unterstützt die Risikobewertung, die Sicherheitsplanung und die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen.

Technische Dokumentation – Unvollständige Maschinen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Technische Unterlagen für unvollständige Maschinen

Zweck & Geltungsbereich

Nachweis der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen bei Teilsystemen und unvollständigen Maschinen (z. B. Druckbehälter oder Schraubenaggregate), die in eine Gesamtanlage integriert werden.

Relevante Regelwerke/Normen

EU‑Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; DGUV Test Information 14 „EG‑Konformitätserklärung und Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“.

Schlüsselelemente

Sicherheitsanalyse und Risikobewertung
Einbau‑ und Integrationsanleitung mit Angaben zu mechanischen und sicherheitstechnischen Schnittstellen
Teilkonformitätserklärung/Einbauerklärung des Herstellers, in der die eingehaltenen Anforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie genau aufgeführt sind
Hinweise zur Vorbereitung der endgültigen CE‑Konformität nach Fertigstellung der Gesamtmaschine

Verantwortlich

Hersteller des Teilsystems erstellt die Einbauerklärung; Integrator/Betreiber trägt Verantwortung für die vollständige Maschine.

Praxis‑Hinweise

Der Hersteller einer unvollständigen Maschine muss eine Einbauerklärung ausstellen, die der Maschine bis zum Endanwender beiliegt. Die Einbauerklärung muss detailliert angeben, welche Sicherheits‑ und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind. Unvollständige Maschinen dürfen keine CE‑Kennzeichnung tragen; die endgültige CE‑Konformität wird erst bei der Gesamtanlage erklärt.

Erläuterung

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verpflichtet Hersteller, vor dem Inverkehrbringen eine EG‑Konformitätserklärung auszustellen; für unvollständige Maschinen ist eine Einbauerklärung erforderlich. Diese Erklärung muss der Maschine beigefügt sein und kann Teil der Betriebsanleitung sein. Sie muss neben der Identifizierung des Produkts eine genaue Auflistung der erfüllten Anforderungen des Anhangs I enthalten; allgemeine Formulierungen wie „… soweit möglich“ sind nicht zulässig. Die Unterlagen erleichtern dem Betreiber die Integration in die Gesamtanlage und bilden die Basis für die abschließende CE‑Konformitätserklärung.

Verpflichtung des Auftraggebers zur Arbeitsschutzkonformität bei Beschaffung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel/-typ

Beschaffungsnachweis Arbeitsschutz

Zweck & Geltungsbereich

Sicherstellung, dass neu beschaffte Arbeitsmittel den geltenden Arbeitsschutzanforderungen entsprechen. Dies umfasst die Prüfung der Konformitätserklärungen, der CE‑Kennzeichnung und der Herstellerunterlagen. Die Gefährdungsbeurteilung muss bereits vor Auswahl und Beschaffung des Arbeitsmittels beginnen.

Relevante Regelwerke/Normen

DGUV Vorschrift 1 (Pflichten bei Vergabe und Auswahl von Arbeitsmitteln), BetrSichV § 3 Abs. 3 (Beginn der Gefährdungsbeurteilung vor Beschaffung), DIN EN 1012‑1, Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Schlüsselelemente

Prüfung der EG‑Konformitätserklärung und des CE‑Zeichens
Überprüfung der Herstellerunterlagen und ihrer Vollständigkeit (Betriebsanleitung, Risikobewertung)
Berücksichtigung der ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekte sowie der Wechselwirkungen mit vorhandenen Arbeitsmitteln im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
Dokumentation der Ergebnisse im Beschaffungsprozess

Verantwortlich

Auftraggeber / Betreiber; Beschaffungsteam in Abstimmung mit Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Praxis‑Hinweise

Vor der Anschaffung sind alle relevanten Informationen einzuholen. Der Betreiber kann Herstellerunterlagen als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung übernehmen, sofern diese auf die eigenen Arbeitsbedingungen zutreffen. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob der Lieferant eine Lieferantenverpflichtung zum Arbeitsschutz unterzeichnet hat (siehe 1.4).

Erläuterung

Die BetrSichV verlangt, dass die Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Auswahl und Beschaffung eines Arbeitsmittels beginnt. Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob das Arbeitsmittel für den geplanten Verwendungszweck geeignet ist und ob ergonomische sowie sicherheitsrelevante Aspekte berücksichtigt sind. DGUV Vorschrift 1 schreibt vor, dass bei der Vergabe von Aufträgen an Lieferanten schriftlich festzulegen ist, die maßgeblichen Arbeitsschutzvorgaben einzuhalten. Ein systematischer Beschaffungsnachweis dokumentiert die Einhaltung dieser Anforderungen und dient als Grundlage für interne und externe Audits.